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Autor Thema: Widerspruch gegen die Erh. d. Strompreise bis 2000 zurück ??  (Gelesen 4954 mal)

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Offline hellblaueszebra

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Wie weit zurück kann man den Widerspruch gegen die Strompreise datieren ?

Bis 2000 oder noch weiter zurück?
Kann ich dann den damaligen Preis heute ansetzen und die Differenz zum heutigen Preis verweigern ?

Ist das so einfach möglich ?

Gruß

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen die Erh. d. Strompreise bis 2000 zurück ??
« Antwort #1 am: 31. Januar 2006, 13:18:38 »
Rückforderungen sind auf die Verjährungsfrist drei Jahre beschränkt:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Muehlhausen_050412_2S83-2004.pdf

Deshalb kann man auch nur soweit zurück gehen.

Beachtet werden muss, dass zuletzte in 2003 die Stromsteuer erhöht wurde, die seit dem 2,05 Cent/kWh beträgt.

EEG und KWK- Umlagen sind nach einem Urteil des LG Münster vor \"Spitzabrechnung\" nicht fällig.

Es bleibt also zu fragen, warum es notwendig gewesen sein sollte, dass die Strompreise stiegen. Ein nachvollziehbarer Grund ist nicht ersichtlich.


Man sollte nur beim Netzbetreiber/ örtlichen Versorger gegen den Gesamtpreis die Unbilligkeit einwenden und gekürzte Preise weiterzahlen, bis der Nachweis erbracht ist, dass die geforderten Preise am Maßstab der §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG gemessen der Billigkeit entsprechen.

Dazu gehört Mut.

Möglicherweise könnten sich Gerichte überzeugen lassen, dass § 315 BGB nicht mehr zur Anwendung käme, was jedoch nicht zutrifft....

Einige Stadtwerke sind selbst davon überzeugt.

Einfach wird es gewiss nicht.

Man muss bereit sein, den Streit durchzustehen.

Auch hieran sollte man denken:

http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=22985&pm=1&g=power


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hellblaueszebra

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Widerspruch gegen die Erh. d. Strompreise bis 2000 zurück ??
« Antwort #2 am: 31. Januar 2006, 13:53:53 »
Vielen Dank für die Antwort!!!
Allerdings verunsichert mich Ihr defensiver Schluß.
Das bin ich nicht gewohnt von Ihnen.

Gruß

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen die Erh. d. Strompreise bis 2000 zurück ??
« Antwort #3 am: 31. Januar 2006, 14:10:30 »
Es befinden sich derzeit einige Strompreis-Fälle in der gerichtlichen Klärung, insbesondere vor Landgerichten.

Bei Amtsrichtern kann man sich nie sicher sein....

Es besteht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb ein gewisses Risiko, da die Stromversorger keine reine Monopolstellung innehaben.

Darauf kommt es jedoch auch gar nicht an, sondern nur darauf, dass der Preis einseitig bestimmt wurde. Das erklären Sie mal einem Amtsrichter....

Der Energierechtsspezialist Herr Kollege Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf) erklärte am 21.01.2005 im Paderborner HNF einem großen Publikum vor laufenden Kameras, dass seit Jahrzehnten anerkannt sei, dass ein Stromversorger seine gesamte Preiskalkulation offen legen muss und dass sich daran nichts geändert habe, dies heute noch so sei.

In diesem Punkt stimme ich mit dem Kollegen zu, widerlegt er damit doch die Thesen seines Kollegen Dr. Stappert, veröffentlicht in NJW 2003, 3177.

Letztere wurden auch bereits durch das \"Lichtblick\"- Urteil des BGH vom 18.10.2005 teilweise widerlegt.


Herr Kollege Dr. Kunth stellte bei der dokumentierten Veranstaltung auch klar, dass immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt.

Eine Erkenntnis, die ihm dann im Heilbronner Gaspreisprozess möglicherweise in Vergessenheit geraten war....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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