Energiepreis-Protest > Stadtwerk Tauberfranken

Gaspreiserhöhung - Sondervertragskunde

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nordkap84:
Hallo,

habe heute von den Stadtwerken Tauberfranken Post bekommen mit dem Hinweis auf ein Gerichtsurteil:

 http://www.stadtwerk-tauberfranken.de/index.php?sxx_page=tauberfranken.privatkunden.erdgas.weitere_infos

Das Gericht akzeptiert hier anscheinend die Stellungnahme der Stadtwerke.

Hat dieses Urteil Wirkung für uns andere Kunden mit dem Gleichen oder Ähnlichem Hintergrund?
Dann müssten wir klein beigeben und schön zahlen!

nordkap84

RR-E-ft:
@nordkap84

Sie sollten die Urteile des BGH vom 29.04.2008 (KZR 2/07) und vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07) lesen. Demnach sind die Klauseln im Sondervertrag unwirksam, wie auch die darauf gestützten Preiserhöhungen, ohne dass es auf deren etwaige Billigkeit ankommt.

Klauseln sind insbesondere mit dem Inhalt unwirksam, dass der Versorger lediglich zu Preisanpassungen bei gestiegenen Bezugskosten berechtigt, nicht aber auch zu Preisabsenkungen bei rückläufigen Kosten verpflichtet ist. An diesem Makel leidet auch die in dem Urteil des AG TBB zitierte Klausel.

reblaus:
Dieses Urteil widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat erst am 15.07.2009 erneut geurteilt, dass eine Preiserhöhungsklausel in einem Sondervertrag dann unwirksam ist, wenn sie den Gasversorger lediglich berechtigt und nicht verpflichtet Preisänderungen vorzunehmen, wenn sich ihre Kosten ändern. Genau so eine Klausel scheint hier aber als rechtmäßig angesehen worden zu sein. Da hätte man in Berufung gehen müssen, oder ist in Berufung gegangen.

Für Sie kommt es darauf an, ob Sie

1. einen Sondervertrag mit ihrem Versorger abgeschlossen haben,
2. im Bezirk des Amtsgerichts Tauberbischoffsheim wohnen,
3. der von Ihnen einbehaltene Betrag 600,00 € überschreitet.

Wenn die letzten zwei Punkte zutreffen, haben Sie schlechte Karten. Das AG Tauberbischoffsheim ist vermutlich klein und nur mit einem Richter besetzt. Da landen Sie beim gleichen Richter, und ob der seine Meinung so einfach ändert?

Bei weniger als 600 € Streitwert ist das Amtsgericht auch einzige Instanz. Danach käme nur noch das Bundesverfassungsgericht, und da können Sie nur die Verletzung Ihrer Grundrechte geltend machen.

RR-E-ft:
@nordkap84

Die Rechtslage scheint nach den genannten BGH- Urteilen eindeutig, so dass auch eine Zulassung der Berufung bei einem Streitwert unter 600 € auf Antrag/ Anregung  in Betracht kommt, wenn das AG TBB von diesen - ihm im Prozess vorzulegenden  Entscheidungen des BGH  abweichen wollte.

nordkap84:
Hallo reblaus,

danke für die Hinweise. Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen.

Alle 3 Punkte treffen auch für mich zu und vermutlich auch auf alle anderen hier im Raum TBB.

Recht haben und Recht bekommen ist in \"Badisch Sibieren\" wohl nicht möglich!

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