@Cremer
Halten Sie Ihre Fragen bitte so allgemein wie möglich.
Eine konkrete Rechtsberatung kann und soll hier nicht geleistet werden.
Allgemeine Fragen und Antworten darauf können indes für alle Leser des Forums eine Bereicherung darstellen.
Wenn ich Sie insoweit richtig verstanden habe, werfen Sie die Frage auf, ob das EVU auf Abschlagsanforderungen oder auf Rechnungsbeträge geleistete Zahlungen des Kunden auf die vom EVU geforderten Mahnkosten verrechnen darf.
Eine Antwort auf diese Frage findet sich schon unter Fragen und Antworten.
Kurz nochmals:
Der Versorger müsste die vom Kunden geleisteten Abschlagzahlungen/ Rechnungsbeträge gem. § 366 ff. BGB auf die von ihm geforderten Mahnkosten verrechnen.
Dazu ist er jedoch gerade nicht befugt, wenn der Kunde zu seinen geleisteten Zahlungen eindeutig bestimmt hatte, worauf diese Zahlungen konkret geleistet werden.....
Dann ist eine anderweitige Verrechnung des EVU als Gläubiger unzulässig.
Hierauf wird auch schon in den Musterbriefen regelmäßig hingewiesen.
Wenn das EVU also zu einer entsprechenden Verechnung nicht befugt ist, wurden die geforderten Abschläge/ Rechnungsbeträge insoweit geleistet und geforderte Mahnkosten - unabhängig von deren Berechtigung - sind weiter offen.
Hierauf kann sich der Kunde im Zahlungsprozess des Versorgers berufen.
Der Kunde sollte das EVU in einem solchen Falle schriftlich auf die unzulässige Verrechnung aufmerksam machen und zur Meidung von Weiterungen eine Korrektur des Kundenkontos verlangen.
Dabei ergibt sich dann ein anderer Saldo bei Haupt- und Nebenforderungen.
Deshalb bitte vor solchen Fragen an das Forum ggf. nachlesen, ob diese im Fragen- und Antworten- Kanon nicht etwa schon beantwortet sind.
Sollten Sie demgegenüber an mich konkrete Fragen zu einem konkreten Vertragsverhältnis/ einer konkreten Abrechnung haben und deswegen eine Beratung wünschen, wenden Sie sich rechtsschutzversichert gern an meine Kanzlei, um den Vertrag und die Abrechnung zu anwaltsüblichen Konditionen prüfen zu lassen.
Eine anwaltliche Beratung kann selbstverständlich nicht über ein offenes Forum erfolgen, in welchem auch der potentielle Gegner mitlesen kann.... Das sollte schon immer klar sein.
Es ist wohl auch noch niemand auf die Idee verfallen, über ein Internetforum bei seinem Seelsorger die Beichte abzulegen. Ähnlich verhält es sich wegen der Verschwiegensheitspflicht eines Rechtsanwaltes, wenn er konkret beauftragt wird.
Sie können natürlich auch einen Berufskollegen in Ihrer Nähe um eine konkrete Rechtsauskunft ersuchen und sich von diesem beraten lassen, wie Sie es wohl beabsichtigen, um sich gegen die \"Großen\" durchzusetzen.
Insoweit wird um Verständnis gebeten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt