Die Haltung von E.ON zu dieser Frage ist nicht ganz nachvollziehbar:
E.ON Westfalen Weser hatte für eine Veranstaltung im Paderborner Heinz-Nixdorf- Forum am 21.01.2005 auch den renommierten Energierechtsspezialisten Herrn Kollegen Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf) eingeladen, der den Verbrauchern die Rechtslage zu § 315 BGB erklären sollte und dazu auch umfassend ausführte.
Zur Person:
http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1Dieser Experte erklärte dabei einem großen Publikum vor laufenden Kameras, dass seit Jahrzehnten anerkannt sei, dass ein Stromversorger zum Nachweis der Billigkeit seiner Strompreise die gesamte Preiskalkulation offen legen muss und dass sich daran nichts geändert habe, dies heute noch so sei.
In diesem Punkt stimme ich mit dem Kollegen zu, widerlegt er damit doch die Thesen seines Kollegen Dr. Stappert, veröffentlicht in NJW 2003, 3177. Letztere wurden auch bereits durch das \"Lichtblick\"- Urteil des BGH vom 18.10.2005 teilweise widerlegt.
Wenn E.ON also extra eine große Anzahl von Verbrauchern in einer Podiumsdiskussion von einem renommierten Energierechtsspezialisten zutreffend über die Rechtslage bei der Billigkeitskontrolle von Strompreisen gem. § 315 BGB informieren lässt, kann die gegenteilige Auffassung von weniger in der Materie stehenden Sachbearbeitern des Unternehmens wohl nicht höher wiegen.
Die gesamte Veranstaltung im Paderborner HNF am 21.01.2005 ist filmisch dokumentiert, so auch die Aussagen des extra angereisten renommierten Energierechtsspezialisten zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen.
Entsprechende Mitschnitte hat die Paderborner Bürgerinitiative.
Es ist davon auszugehen, dass auch E.ON eine entsprechende Dokumentation zur Verfügung steht.
Man möge erklären, warum man sich zu den Aussagen des von E.ON selbst beauftragten Energierechtsspezialisten in dieser Frage in Widerspruch setzen will.
Dann würde sich auch die Frage stellen, ob auch andere Aussagen des von E.ON beauftragten Rechtsexperten bei dieser Veranstaltung vom Konzern in Frage gestellt werden und um welche Aussagen es sich dabei handeln soll.
Schließlich wollen sich die Verbraucher auf entsprechende Aussagen auch dauerhaft verlassen können, zumal wenn es sich um eine ausgewiesene Expertise handelt, welche öffentlich vor laufenden Kameras mehrerer TV-Teams abgegeben wurde.
Berufen Sie sich deshalb
insoweit auf die von Herrn Kollegen Dr. Kunth am 21.01.2005 in Paderborn im Auftrag von E.ON geäußerte Expertise zur
Billigkeitskontrolle von Strompreisen gem. § 315 BGB.
Fragen Sie bei Ihrem Versorger immer kritisch nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben.
Immerhin verdanken wir dem von E.ON gestellten Experten auch die Erkenntnis, dass
immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt. Über die entsprechende Richtigstellung können wir heute gar nicht dankbar genug sein.
Möglicherweise können die Paderborner entsprechende Sequenzen aus der juristischen Diskussion online stellen, damit sich viele nochmals davon überzeugen können.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt