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Autor Thema: eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!  (Gelesen 6194 mal)

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Offline hg.intemann

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Grundsätzliches eon-AVACON verweist auf BGH-Urteil v. 30.4.03 wonach 315 BGB nur bei Monopolisten (Gas-Versorger) gelten soll und meint, dass bei Strom eine Zwangslage des Verbrauchers nicht vorliege. Er könne ja auf andere Anbieter umsteigen. Aus diesem Grunde könne ich keine Abzüge von Rechnungsbeträgen und Abschlägen vornehmen, wie ich sie jetzt \"angedroht\" habe und vollziehen werde. Wer kann dazu was sagen?

Übrigens Jeden Monat erhalte ich eine Mahnung mit M.-Gebühren von je 5 Euro! Hat jemand Erfahrung, ob man (falls ich verlieren sollte) mtl. (elektronische !)Mahnungen mit diesen Kosten wirklich hinnehmen muß?

Offline FrauPost

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eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!
« Antwort #1 am: 23. Januar 2006, 18:36:41 »
Auf welcher Grundlage erhalten sie jeden Monat Mahnung?

Haben sie nach Ihrer Jahresendabrechnung Widerspruch auf  § 315 BGB, Musterschreiben hier zu finden; eingelegt?

Geld was sie einmal eingezahlt haben, bekommen sie schlecht, oder garnicht zurück. Sie kürzen ihre Abschlagszahlung, weisen Sie aber Ihren Energieversorger schriftlich darauf hin. Besser eine Nachzalung, da können sie selber entscheiden, als eine Vorrauszahlung.

Frau Post

Offline Cremer

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eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!
« Antwort #2 am: 23. Januar 2006, 23:33:23 »
@hg.intemann,

bitte lesen Sie die Threads aus dem vergangen Monat, ist viel, steht aber auch viel drin, wie man sich verhalten soll.

Abgesehen davon, dass 5 € zuviel sind, Mahnkosten sind nach Einlegen des Widerspruchs nicht rechtens. Lehnen Sie diese bei der Verrechnung / Aufstellung der eigenen Gegenrechnung ab.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline hg.intemann

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eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!
« Antwort #3 am: 24. Januar 2006, 11:22:21 »
Zu diesem Thema habe ich leider nichts Spezielles gefunden. Wer kann mir  b r a u c h b a r e n  Tipp geben??

Offline hg.intemann

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eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!
« Antwort #4 am: 24. Januar 2006, 11:29:23 »
Zitat von: \"FrauPost\"
Auf welcher Grundlage erhalten sie jeden Monat Mahnung?

Haben sie nach Ihrer Jahresendabrechnung Widerspruch auf  § 315 BGB, Musterschreiben hier zu finden; eingelegt?

Geld was sie einmal eingezahlt haben, bekommen sie schlecht, oder garnicht zurück. Sie kürzen ihre Abschlagszahlung, weisen Sie aber Ihren Energieversorger schriftlich darauf hin. Besser eine Nachzalung, da können sie selber entscheiden, als eine Vorrauszahlung.

Frau Post


hallo Frau Post Habe in 2004 alles frist und formgerecht getan, wie z.B. nur den nicht erhöht Preis bezahlt und nur darau voraus gezahlt, 315 geltend gemacht und erklärt, dass ich nur auf Hauptforderung zahle.
Jetzt gehe ich zum \"Gegenangriff\" über und mahne die Erfüllung von 315 BGB ebenfalls jeden Monat an und rechne jeweils 5 Euro Mahngeb.
Wer hat dazu Tipps und Erfahrungen gesammelt??

Anonymous

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eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!
« Antwort #5 am: 25. Januar 2006, 01:35:00 »
E.ON ist nicht Monopolist, sondern Oligopolist.

E.ON Ruhrgas hat zwar eine überragende Marktmacht, ist jedoch zahm und missbraucht diese nicht....

Die drastisch steigenden Gewinne des Konzerns resultieren aus dem funktionierenden Wettbewerb, der dazu führt, dass Energiepreise nicht mehr Kosten-, sondern Marktpreise sein sollen.....

Wo doch der Markt nach Erkenntnis der EU- Kommission und des Bundeskartellamtes gar nicht funktioniert.

Offline RR-E-ft

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eon bestreitet Strom-Monopolist zu sein: Nein zu 315 BGB!!!
« Antwort #6 am: 01. Februar 2006, 15:29:07 »
Die Haltung von E.ON zu dieser Frage ist nicht ganz nachvollziehbar:

E.ON Westfalen Weser hatte für eine Veranstaltung im Paderborner Heinz-Nixdorf- Forum am 21.01.2005 auch den renommierten Energierechtsspezialisten Herrn Kollegen Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf) eingeladen, der den Verbrauchern die Rechtslage zu § 315 BGB erklären sollte und dazu auch umfassend ausführte.

Zur Person:

http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?personnelID=20188&languageID=1


Dieser Experte erklärte dabei einem großen Publikum vor laufenden Kameras, dass seit Jahrzehnten anerkannt sei, dass ein Stromversorger zum Nachweis der Billigkeit seiner Strompreise die gesamte Preiskalkulation offen legen muss und dass sich daran nichts geändert habe, dies heute noch so sei.

In diesem Punkt stimme ich mit dem Kollegen zu, widerlegt er damit doch die Thesen seines Kollegen Dr. Stappert, veröffentlicht in NJW 2003, 3177. Letztere wurden auch bereits durch das \"Lichtblick\"- Urteil des BGH vom 18.10.2005 teilweise widerlegt.

Wenn E.ON also extra eine große Anzahl von Verbrauchern in einer Podiumsdiskussion von einem renommierten Energierechtsspezialisten zutreffend über die Rechtslage bei der Billigkeitskontrolle von Strompreisen gem. § 315 BGB informieren lässt, kann die gegenteilige Auffassung von weniger in der Materie stehenden Sachbearbeitern des Unternehmens wohl nicht höher wiegen.

Die gesamte Veranstaltung im Paderborner HNF am 21.01.2005 ist filmisch dokumentiert, so auch die Aussagen des extra angereisten renommierten Energierechtsspezialisten zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen.

Entsprechende Mitschnitte hat die Paderborner Bürgerinitiative.


Es ist davon auszugehen, dass auch E.ON eine entsprechende Dokumentation zur Verfügung steht.

Man möge erklären, warum man sich zu den Aussagen des von E.ON selbst beauftragten Energierechtsspezialisten in dieser Frage in Widerspruch setzen will.

Dann würde sich auch die Frage stellen, ob auch andere Aussagen des von E.ON beauftragten Rechtsexperten bei dieser Veranstaltung vom Konzern in Frage gestellt werden und um welche Aussagen es sich dabei handeln soll.

Schließlich wollen sich die Verbraucher auf entsprechende Aussagen auch dauerhaft verlassen können, zumal wenn es sich um eine ausgewiesene Expertise handelt, welche öffentlich vor laufenden Kameras mehrerer TV-Teams abgegeben wurde.


Berufen Sie sich deshalb insoweit auf die von Herrn Kollegen Dr. Kunth am 21.01.2005 in Paderborn im Auftrag von E.ON geäußerte Expertise zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen gem. § 315 BGB.

Fragen Sie bei Ihrem Versorger immer kritisch nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben.


Immerhin verdanken wir dem von E.ON gestellten Experten auch die Erkenntnis, dass immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt. Über die entsprechende Richtigstellung können wir heute gar nicht dankbar genug sein.

Möglicherweise können die Paderborner entsprechende Sequenzen aus der juristischen Diskussion online stellen, damit sich viele nochmals davon überzeugen können.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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