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Autor Thema: BGH, B. v.10.09.24 Az. EnVR 75/23 Rückerstattungsanordnung der BNetzA immergrün  (Gelesen 14 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Leitsatzentscheidung BGH, B. v. 10.09.24 Az. EnVR 75/23 - Rückerstattungsanordnung - ist veröffentlicht:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2023/EnVR__75-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zitat
                                                                - Rückersttungsanordnung -
EnWG § 41 Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1

Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Versto-
ßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.

BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23 - OLG Düsseldorf


Zitat
Rnrn. 23 ff.

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Be-
troffene hier unberechtigte Vorteile vereinnahmt hat. Der von der Rechtsbe-
schwerde nicht in Abrede gestellte Verstoß gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG hat
zur Unwirksamkeit der von der Betroffenen mit Schreiben vom 28. Dezember
2021 zum 1. Januar 2022 erklärten Preiserhöhung geführt. Damit hat die Be-
troffene durch die Geltendmachung und Durchsetzung der Preiserhöhung Ein-
nahmen erzielt, die sie ihren Kunden nach den dafür maßgeblichen Regelungen,
jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, zurückerstatten muss. Es
kommt daher entgegen der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, ob die Kunden
bei rechtzeitiger Unterrichtung den Anbieter gewechselt oder einer Preiserhö-
hung zugestimmt hätten.

aa) Die von der Bundesnetzagentur angeordnete Rückerstattung be-
trifft Energielieferungsverträge, die die Betroffene mit Haushaltskunden außer-
halb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertrags-
freiheit geschlossen hat. Für diese Verträge hat der Gesetzgeber mit § 41 EnWG
in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht die bestehenden Anforderungen
an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch uni-
onsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zu-
sätzlicher Vorgaben gestaltet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR
199/20, EnWZ 2023, 214 Rn. 19 mwN; BT-Drucks. 17/6072, S. 85). Nach § 41
Abs. 5 Satz 2 EnWG ist über (einseitige) Preisänderungen spätestens zwei Wo-
chen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigen
Änderung zu unterrichten. Die Vorschrift ist nach ihrem klaren Wortlaut zwingend
(siehe auch BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23
Rn. 49 zu § 41 Abs. 5 Satz 1, 4 EnWG). Übt der Energielieferant ein (einseitiges)
Recht zur Änderung der Preise aus, kann der Letztverbraucher gemäß § 41
Abs. 5 Satz 4 EnWG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Dies dient dem Interessenausgleich.
Das einseitige Preisänderungsrecht findet in der Beendigungsmöglichkeit des
Kunden seine Entsprechung. Darüber ist er rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf
einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise gemäß § 41
Abs. 5 Satz 1 EnWG zu unterrichten.

bb) Die Einhaltung der Frist des § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG ist nach dem
Sinn und Zweck der Regelung Wirksamkeitsvoraussetzung für eine von einem
Energielieferanten vorgenommene (einseitige) Preiserhöhung.
Zwischen der eins-
seitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Energieversorger, der
von § 41 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EnWG geforderten transparenten und fristgerechten
Unterrichtung und dem Kündigungsrecht des Kunden besteht ein untrennbarer
Zusammenhang (vgl. BGH, EnWZ 2023, 214 Rn. 31). Im Interesse des Verbrau-
cherschutzes soll mit Hilfe rechtzeitiger Informationen über die neuen Bedingun-
gen gewährleistet werden, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde
sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so
rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirk-
sam wird. Für das Kündigungsrecht ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die
Kündigungsmöglichkeit nicht nur formal eingeräumt wird, sondern vom Kunden
auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Um dieses Recht in vollem Um-
fang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über
eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des
Lieferpreises treffen zu können, muss der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten
der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert wer-
den (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, RIW 2013, 299 Rn. 53 - RWE
Vertrieb AG; BGH, EnWZ 2023, 214 Rn. 33 mwN). Aus diesem Schutzzweck
folgt, dass die rechtzeitige Unterrichtung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG eine
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preiserhöhung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Be-
schluss vom 20. Oktober 2022 - I-26 W 6/22, RdE 2023, 42 [juris Rn. 20 f.]; Rie-
del, Anm. zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2023 - VI-3 Kart 43/22,
CuR 2023, 123, 133; Schnurre in BeckOK EnWG, Stand: 1. Juni 2024, § 41
Rn. 20; aA LG Bonn, Beschluss vom 21. August 2023 - 5 S 40/23, juris Rn. 7; AG
Euskirchen, Urteil vom 24. Februar 2023 - 102 C 100/22, juris Rn. 47; Rasbach
in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 25). Es trifft daher nicht zu, wie die Rechts-
beschwerde meint, dass sich eine Nichtigkeit der Preiserhöhung nur aus § 134
BGB ergeben könne

Die vorhergehende Entscheidung des 3. Kartellsenats des OLG Düsseldorf ist veröffentlicht:

https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2023/3_Kart_43_22_Beschluss_20230809.html
« Letzte Änderung: Heute um 17:50:30 von RR-E-ft »

 

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