In memoriam
Prof. Dr. jur. Kurt Markert, Direktor beim Bundeskartellamt i.R.. , der viel dazu beigetragen hatte.
Der EuGH (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 24.09.2026 Az. C-900/24 für Recht erkannt:
1.Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.
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Das Urteil ist veröffentlicht unter
www.curia.euErfunden wurde die sog. "Dreijahreslösung" mit BGH, Urt. v. 14.03.2012 Az. VIII ZR 113/11.
Angesichts andauernder Kritik entschied der BGH immer wieder, dass seine Lösung mit Europarecht vereinbar sei und verneinte eine Vorlagenpflicht zum EuGH. Das vorlegende Kammergericht Berlin berücksichtigte die fundierte Kritik von Markert in ZMR 2023, 681.