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Autor Thema: BGH, Urt. v. 27.09.23 Az. VIII ZR 249/22 Leitsatz Fernwärme  (Gelesen 16 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 27.09.23 Az. VIII ZR 249/22 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dc5ffba2001a6a429b07cae8cc18d7a0&Seite=0&nr=135371&anz=190&pos=17

Zitat
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1, 2; § 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021
geltenden Fassung)

a) Ersetzt der Fernwärmeversorger während des laufenden Fernwärmeliefe-
rungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft
in - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats - zulässiger Weise ein-
seitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel, kommt ihm ein eige-
ner Gestaltungsspielraum zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 26. Januar
2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 46 ff., 53).

b) Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als
Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der
angepassten Klausel vorausgehende Jahr wählt.

c) Ebenso hält sich der Fernwärmeversorger grundsätzlich innerhalb seines
Gestaltungsspielraums, wenn er - mit Rücksicht darauf, dass es sich bei
Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft
handelt - im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen
Preisänderungsklausel den Ausgangspreis pauschalierend unter Orientie-
rung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt.- 2 -

d) Zudem ist es nicht erforderlich, die im laufenden Vertragsverhältnis ange-
passte Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer An-
wendung für einzelne oder alle Kunden stets der denkbar günstigste Preis
ergibt, sofern der Fernwärmeversorger sachliche und nachvollziehbare An-
knüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung
des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht
greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte
Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Inte-
ressen dient.

BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 249/22 - LG Berlin
AG Schöneberg
« Letzte Änderung: Heute um 16:23:26 von RR-E-ft »

 

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