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TWF FN - Technische Werke Friedrichshafen
piwiwoe:
Habe aus der Abrechnung für 2005 erst erfahren, dass der Gaspreis zum 01.08.2005 um weitere 21 v.H. erhöht wurde (TWF Friedrichshafen).
Ist es nötig jetzt im nachhinein dieser Erhöhung auch noch mal zu widersprechen ?? Der letzte Widerspruch von 2005 gegen die Erhöhung in 2004 ist noch unbeantwortet ....
Sind die Gasversorger nicht mal mehr verpflichtet ihren Kunden die Erhöhungen schriftlich mitzuteilen ??
Trotz eines um 7000 m³ geringeren Verbrauchs in 2005 will die TWF nun meinen monatlichen Abschlag für 2006 um 35 v.H. erhöhen.
Wie muss ich vorgehen ??
Cremer:
@piwiwoe,
Widersprechen
Im Schreiben mitteilen, dass die Abschläge zu veringern sind aufgrund des geringeren Verbrauches
Machen Sie Ihre eigne Jahresrechnung auf mit den Preisen vom September 2004.
Ich hoffe Sie hatten die Abschläge genügend groß eingekürzt.
Ich hoffe Sie haben eine genügend große Nachzahlung, denn die Berechnung auf der Basis Sept. 2004 erbringt aufgrund der geringeren Nachzahlung eine Diffenrenz welches quasi ein Guthaben ist.
piwiwoe:
... habe meine eigene Berechnung aufgestellt. Jetzt habe ich statt 240.- € nur 1,13 € nachzuzahlen. :lol: :lol: :lol:
... gibt es ein Musterschreiben, für die Fälle, die der Erhöhung in 2004 schon widersprochen haben und dies jetzt für 2005 erneut tun müssen ???
Monaco:
@piwiwoe
Das war ja haarscharf (am Guthaben vorbei ...). Damit Sie das Glück nicht noch ein zweites Mal herausfordern müssen, sollten Sie Ihre Abschläge weiter verringern. Wenn Sie 12 Monatsraten zahlen, sollten Sie Ihre Abschläge um etwa ein Zwölftel kürzen. Schließlich hatten Sie zuletzt fast den Gesamtbetrag mit Abschlägen beglichen. Die Schlussrate sollte idealerweise etwa die Höhe einer Abschlagsrate betragen. So haben Sie dann am Jahresende noch ca. 8% \"Spielraum\" ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
piwiwoe:
... immerhin eine 2,5-seitige Antwort auf meinen Widerspruch und die Neuberechnung.
... Kernaussage: \"Im § 315 BGB ist geregelt, dass eine Preisbestimmung,die nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies entbindet nicht von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung. Sie könnten unter Berufung auf § 315 BGB allenfalls auf eine gerichtliche Feststellung des \"billigen Preises\" klagen. Erst wenn die Unbilligkeit unseres Preises von einem Gericht tatsächlich festgestellt würde, wären diese Preise unverbindlich. .... In diesem Zusammenhang möchten wir ebenfalls darauf hinweisen, dass nach § 30 AVBGasV eine Zahlungsverweigerung nur dann zulässig ist, wenn die Abrechnung einen offensichtlichen Fehler (Rechenfehler) aufweist. \"
Soll ich auf diese Aussagen überhaupt reagieren oder weiter abwarten ?
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