Hallo Hamster,
auch ich bekomme wiederholt Mahnungen, seitdem ich gem. §315 BGB widersprochen und die Zahlungen gekürzt habe.
Was ich so von den Experten hier im Forum mitbekommen habe ist, daß durch den Widerspruch gem. §315 BGB die Forderungen des EVU nicht fällig werden und eine Zahlungserinnerung oder Mahnung den Verbraucher somit nicht in Verzug setzen kann.
Eigentlich bräuchte man also gar nichts zu machen und würde die Briefe einfach abheften.
Mein Gasversorger allerdings koppelt die Mahnungen immer mit einer Fristsetzung von 2 Wochen, und bei Fristsetzungen werde ich dann doch immer ein bißchen hellhörig.
Ich löse im Moment das Problem für mich, in dem ich mir ein Standardschreiben im Computer gespeichert habe, das ich immer dann rausziehe wenn eine neue Mahnung kommt. Ich habe es kurz und knapp gehalten und nur darauf hingewiesen, daß die vermeintlichen Forderungen wegen des Widerspruchs gem. §315 BGB gar nicht fällig und die Mahnung für mich somit irrelevant ist. Mit freundlichen Grüßen...
Ausserdem schicke ich dieses Standardschreiben nur per Fax - so habe ich Kosten minimiert und immer noch einen Sendebeweis.
Ich schreibe deshalb, weil ich in anderem Zusammenhang mal erfahren mußte, daß immer noch der alte Spruch gilt: \"Wer schreibt, der bleibt\".
Möchte mir in einem evtl. Gerichtsverfahren nicht vorwerfen lassen, ich hätte auf die Mahnungen nicht reagiert.
Vielleicht bin ich damit zu übervorsichtig. Ein Feedback von den rechtlichen Experten zu meinem gesonderten Thread,
Mahnungen/Mahngebühren bei dem es auch um diese Fragestellung geht, würde ich daher sehr begrüßen.
Viele Grüße aus Brandenburg,
Maverick
P.S.: Nur der Vollständigkeit halber: ich verfahre wie oben beschrieben bei Mahnungen per \"normalem\" Brief.
Sollte der Versorger aber einen gerichtlichen
Mahnbescheid schicken, muß man innerhalb der angegebenen Frist beim Gericht Widerspruch einlegen, um nicht ohne Prüfung der Sachlage verurteilt zu werden. So mein Verständnis als Rechtslaie...