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Autor Thema: Landgericht Heilbronn hält Gaspreiserhöhung für gültig  (Gelesen 7126 mal)

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Offline Sprock

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dpa Meldung bei Verivox:

http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=13078&g=gas

Wie gehts nun weiter ?
Kann das Verfahren am BGH fortgeführt werden ?

Gruß

Sprock

Offline RR-E-ft

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Landgericht Heilbronn hält Gaspreiserhöhung für gültig
« Antwort #1 am: 19. Januar 2006, 16:57:56 »
@Sprock

Bitte hier lesen:

Verkündungstermin LG Heilbronn

Im letzten Beitrag Link zur PM des LG Heilbronn.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline kamaraba

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Landgericht Heilbronn hält Gaspreiserhöhung für gültig
« Antwort #2 am: 19. Januar 2006, 20:50:37 »
Ich würde das ganze jetzt noch nicht überbewerten. Hier handelt es sich um ein lokales Ereignis, dass nur für Heilbronn gültig ist. Bei anderen Gasversorgern sieht die Kalkulation und die Gewinnsituation schon wieder anders aus. Sicher ist es eine Niederlage aus Verbrauchersicht betrachtet, aber nach den vielen Erfolgen hinsichtlich der Nichtfälligkeit nach § 315 BGB war eine Niederlage schon mal abzusehen. Eine Schlacht verloren zu haben, heißt noch lange nicht den Krieg zu verlieren. Außerdem muss man mal die ganze Urteilsbegründung abwarten um sich ein abschließendes Bild machen zu können. Schließlich ist das Urteil revisionsfähig und beim BGH werden die Karten wieder neu gemischt.
Im SWR-Fernsehen vor der Tagesschau, war die Rede, dass Herr Waldeyer-Hartz vermutlich doch nicht mehr weitermachen will und kurz vor der Zielgerade abbiegt. Sein Anwalt hingegen will in Revision.
Zur Meldung passt auch, dass die EnBW heute widerum einen Rekordgewinn, diesmal in Milliardenhöhe, melden kann.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Anonymous

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Landgericht Heilbronn hält Gaspreiserhöhung für gültig
« Antwort #3 am: 25. Januar 2006, 20:29:18 »
Wir warten erst einmal die Urteilsbergründung ab.

Der Stand:

Der Kollege hatte beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass die Preiserhöhung unbillig und unwirksam war.

Das Amtsgericht gab ihm recht. Das Landgericht hingegen hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

Das Gericht hat also nicht festgestellt, dass die Preiserhöhung unbillig war.

Das prozessuale Gegenteil steht jedoch eben so weinig fest.

Denn der Versorger hat sicher nur beantragt, die Klage abzuweisen, hingegen nicht, festzustellen, dass die Preiserhöhungen angemessen und wirksam war.

So kann es bisher nur eine Abweisung der negierenden Feststellungsklage geben, nicht jedoch auch ein positives Feststellungsurteil zugunsten des Versorgers.

In dem Verfahren, egal wie es einmal endet, wird es also keine rechtskräftige Entscheidung geben, die einen billigen Preis feststellt.

Deshalb sind die Forderungen des EVU nach Unbilligkeitseinwand weiter nicht fällig.

Wenn also gekürzt wird, muss der Versorger auf Zahlung klagen......

Dabei ist das Rennen wieder vollkommen offen, weil ein anderes Gericht über eine andere Frage zu entscheiden hat.

Und dabei könnte also das Amtsgericht wieder zu der Auffassung gelangen, dass eine Zahlung mangels Nachweis der Billigkeit nicht fällig und also nicht geschuldet ist.

Dies gilt umso mehr, wenn im Zahlungsprozess die Unbilligkeit gegen den gesamten Preis eingewandt wird.

Dann unterliegt das Gericht jedenfalls nicht den Beschränkungen, die das Landgereicht wohl gesehen haben will.

Gestritten wird dann nämlich um den Gesamtpreis, dessen Billigkeit man nur durch Offenlegung der Kalkulation nachweisen kann.

Und dazu wissen wir vom Amtsgericht Karlsruhe, wie auch vom Landgericht Mannheim, dass ohne Offenlegung der Preiskalkulation eine Zahlungsklage des Versorgers insgesamt abgewiesen werden muss, der Versorger nicht einen müden Cent bekommt- egal wieviel er geliefert hat und ob nun irgendetwas schon angemessen wäre.

Das ist die saubere juristische Logik.

Und deshalb sollte sich der Heilbronner Gasversorger wie auch alle anderen, die das Urteil zum Teil als eine Genugtuung erfahren haben sollten, nicht zu früh freuen.

Der Fall ist erst dann beendet, wenn für die Gaslieferungen das vom Unternehmen geforderte Entgelt vollständig im Kasten klappert.

Es bleibt also weiter spanndend.

Möglicherweise wird der BGW seine Pressemitteilung dann ggf. noch einmal zu revidieren haben:


http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2006_1_19_5.html


Die scheint schon deshalb unzutreffend, weil über den entscheidenden Punkt durch das Landgericht gar nicht entschieden wurde.

Das Landgericht Heilbronn hat nämlich gar nichts tiefgreifend geprüft, weil es das Bestreiten der konkreten zahlen als nicht ausreichend und somit wohl als zugestanden wertete:

http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1193234/index.html


Damit hatte das Landgericht aber auch die gestiegenen Bezugskosten gar nicht eingehend zu prüfen.



Schon das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 15.02.2005 in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass es in einer neuen Runde auch schon wieder vollkommen anders ausgehen kann:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/KG_050215_7U140-04.pdf


Denn nix ist fix.

Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung........


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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Landgericht Heilbronn hält Gaspreiserhöhung für gültig
« Antwort #4 am: 27. Januar 2006, 11:43:33 »
Können eigentlich auch die Preise etwa des günstigsten Erdgasanbieters unangemessen hoch sein, fragt man sich und ist vielleicht etwas versunsichert.

Eine Antwort auf diese interessante Frage gibt die Rechtsprechung, wie sie etwa diesem Urteil entnommen werden kann:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Neuruppin_050603.pdf

Günstige Preise sprechen deshalb noch nicht dafür, dass die Preise im Sinne von §§ 315 BGB, 1 EnWG auch tatsächlich angemessen und \"billig\" sind.

Es kommt immer auf die Gewinne an, die das Unternehmen tatsächlich erzielt bzw. erzielen will.

Mithin kann die Frage, ob die Preise angemessen sind immer erst nach Offenlegung der Preiskalkulation entschieden werden.

Werden verschiedene Kundengruppen versorgt, kommt es auch darauf an, ob die Kosten gruppenbezogen sachgerecht verteilt wurden, nicht etwa eine Kundengruppe mit hohen Preisen gezwungen wird, die Preise für Großkunden, die abzuwandern drohen, zu subventionieren.

 

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