Das Bundeskartellamt führt aus, dass die meisten Erdgabezugsverträge zwischen Ferngasgesellschaften und Regionalversorgern/ Stadtwerken europrechts- und kartellrechtswidrig sind:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Diskussionsbeitraege/060117_Rede__EON_Langfristvertraege.pdf Dies betrifft nicht lediglich E.ON Ruhrgas, welche man sich nur als
erste Ferngasgesellschaft für ein Musterverfahren hergenommen hat.
Es sollen 75 Prozent der Verträge betroffen sein !
Die Europarechts- und Kartellrechtswidrigkeit solcher Verträge hat gem. §§ 1 GWB, 134 BGB die Nichtigkeit solcher Verträge zur Folge.
Diese Rechtsfolge tritt nicht etwa erst zum Ende des Gaswirtschaftsjahres ein, sondern ergibt sich bereits jetzt aus dem Gesetz.
Alle betroffenen Unternehmen, die aufgrund solcher verbotenen Verträge beliefert werden, können sich auf die Nichtigkeit des Vertrages und ein hiernach bestehendes Interimsverhältnis berufen und sind wohl wegen §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG n. F. auch dazu verpflichtet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt