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Autor Thema: RWE-Mahnung-Stromsperre  (Gelesen 6177 mal)

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Offline joebi

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RWE-Mahnung-Stromsperre
« am: 17. Januar 2006, 18:33:40 »
Hallo Forum.
Seit dem 01.Januar 2004 habe ich den Strom von den Stadtwerken Düsseldorf(SWD) bezogen.Wegen der Preisanhebung habe ich gemäss § 315 BGB widersprochen.Das haben die SWD zum Anlass genommen den Stromlieferungsvertrag zum 30.September 2005 zu kündigen.
Ab 01.Oktober 2005 werde ich vom RWE mit Strom beliefert.RWE hat zum 01.Januar 2005 und zum 01.Januar 2006 den Preis angehoben.Wegen der Unbilligkeit gemäss § 315 BGB habe ich diesen Preiserhöhungen widersprochen und die Abschläge für die Monate Oktober bis Dezember 2005 mit dem bis 31.12.2004 gültigen Preis überwiesen.
Aufgrund des Verbrauches für diese 3 Monate waren 387,73Euro fällig die ich pünktlich überwiesen habe,in Absprache mit dem RWE je Monat 125 Euro,insgesamt 375 Euro,Restbetrag 12,73 Euro der noch zu überweisen wäre.
Mit Schreiben vom 05.Januar 2006 und 10.Januar 2006 erhielt ich Mahnungen mit der Androhung die Lieferung aufgrund des Zurückbehaltungsrechts einzustellen, Frist 2 Wochen.
Auffallend sind die unterschiedlichen Forderungen,1.Mahnung=143 Euro,2.Mahnung=18 Euro.
Eine Rechnung über den Stromverbrauch dieser 3 Monate liegt bis Dato nicht vor.
Umgehend setzte ich mich mit Herrn Strassbuger -Energieaufsicht-NRW ,T 0211-8374250 in Verbindung.Nach ca.1 Stunde teilte mir Herr Strassburger mit,das beim RWE etwas ..durchgerutscht\'\' wäre.Über die folgende Äusserung von Herrn Strassburger bin ich etwas überraschtBeim Strompreis kann § 315 BGB nicht angewendet werden,weil das zuständige Ministerium für Wirtschaft ,Mittelstand und Energie -NRW Änderungen von Strompreisen akzeptiert hat.
Wie ist die Rechtslage,insbesondere die Anwendung von § 315 BGB ?
Um einer Sperre entgegenzuwirken bitte ich um kurzfristige Informationen wie ich mich verhalten soll ?
Freundliche Grüsse
joebi

Offline RR-E-ft

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RWE-Mahnung-Stromsperre
« Antwort #1 am: 17. Januar 2006, 19:57:53 »
@joebi


Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 183, 185 zur behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt eindeutig aus:

„Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet.“  

Lesen Sie auch in diesem Urteil Textziffern 19 und 20:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=78c049c76a4c9212446f251423e0db67&client=3&nr=34761&pos=0&anz=1


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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RWE-Mahnung-Stromsperre
« Antwort #2 am: 17. Januar 2006, 20:27:42 »
@joebi,

wie können RWE einen Betrag mahnen, der als Rechnung noch nicht vorliegt?

Sie entrichten doch nur Abschläge. dann soll RWE docherst mal eine Abrechnung vorlegen
MFG
Gerd Cremer
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