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Autor Thema: Darlegungslast der Unbilligkeit beim Kunden ???  (Gelesen 7107 mal)

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Offline KlausH

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Darlegungslast der Unbilligkeit beim Kunden ???
« am: 14. Januar 2006, 15:32:54 »
Hallo an alle Experten, mich würde mal die Einschätzung folgender Stellungnahme der Stadtwerke Homburg interessieren:

Zitat :
Mit Urteilvom 20.12.2005 hat das Amtsgericht Goslar die Klage zweier Kunden nach g 315
BGB gegen Gaspreiserhöhungen der Haz Energie GmbH & Co. KG abgewiesen. Die Kunden
wofften gerichtlich die Unbilligkeit und Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen zum 01 .10.04
und 01.08.05 feststellen lassen. ln der Urteilsbegründung wird den Klägern eine Darlegungslast
hinsichtlich der behaupteten Unbilligkeit aufgebürdet und davon ausgegangen, dass ein
marktüblicher Preis nicht unbillig sein kann.

Unsere Preise für den Allgemeinen Stromtarif unterliegen der Preisgenehmigung des
saarländischen Wirtschaftsministeriums. Aufgrund der behördlichen Tarifgenehmigung vom
22. November 2005 nach S 12a BTOEII können die genehmigte Tarife nicht unangemessen
sein. Unsere Sonderverträge SWH Privat, SWH Single und SWH Profi, veröffentlicht am
03.12.2005, räumen unseren Kunden ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der
Preiserhöhung ein.



Habe am Dienstag 17.1. ein Gespräch mit dem Pressesprecher der Stadtwerke da wäre ich natürlich an anderen Meinungen/ Einschätzungen interessiert

Gruß Klaus H.

Offline Graf Koks

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Darlegungslast der Unbilligkeit beim Kunden ???
« Antwort #1 am: 14. Januar 2006, 18:47:42 »
@KLausH:

Dummes Zeug. Sowohl der BGH als auch die Instanzgerichte (LG Hamburg, AG Heilbronn, OLG München, LG Berlin und LG Mannheim) gehen in ihren Entscheidungen davon aus, dass der Kunde zunächst einmal die Preisbestimmung des GVU als unbillig rügen muss. Zu näherer Darlegung ist er dann bis zur Offenlegung der Kalkulation nicht verplfichtet. Wie sollte er vor einer Offenlegung auch näher vortragen, ohne ins Blaue hinein zu behaupten ... Dies ist doch Sinn und Zweck der Offenlegung.   Dass man dieses bei den Versorgern gerne in Abrede stellt, ist ja nicht weiter verwunderlich.

Aber mal etwas anderes: Ich würde das Urteil des AG Goslar sehr gerne einmal lesen. Bitte fordern Sie es doch bei Ihrem Versorger an. Wenn er es Ihnen schon vorhält, dann sollte ihm dies auch das Geld für ein paar Kopien wert sein.


M.f.G.
Graf Koks

Anonymous

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Darlegungslast der Unbilligkeit beim Kunden ???
« Antwort #2 am: 15. Januar 2006, 11:12:47 »
Auch mein Versorger hat mir neulichst eine Mail zukommen lassen,mit den Hinweisen zu dem Urteil aus dem Harz und ein weiteres vom AG Oldenburg.Hat er aus der TAM,vom 12.01.06.
Lesen geht aber nur über Abo!
Natürlich wurden auch nur die Urteile zu Gunsten der Versorger zitiert.
Die weiteren werden ignoriert.Man hält uns für blö.....!
Habe ihm gedoch mitgeteilt,dass ich bestens über alle aktuellen Urteile informiert bin und keine weiteren Informationen diesbezüglich benötige.


Gruß  hollmoor


aus der schönen Lüneburger heide

Anonymous

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Darlegungslast der Unbilligkeit beim Kunden ???
« Antwort #3 am: 15. Januar 2006, 11:23:14 »
Ach,ja und noch was:
Er schrieb noch:  Info wäre doch vielleicht was fürs Forum!

Er liest scheinbar mit,ist aber wohl nicht auf dem neuesten Stand,betr.;
aller Urteile u.Forumsbeiträge!!!

Offline RR-E-ft

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Darlegungslast der Unbilligkeit beim Kunden ???
« Antwort #4 am: 17. Januar 2006, 20:08:31 »
@KlausH


Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 183, 185 zur behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt eindeutig aus:

„Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet.“



Lesen Sie in diesem Urteil nur Textziffern 19 und 20:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=78c049c76a4c9212446f251423e0db67&client=3&nr=34761&pos=0&anz=1



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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