@KLausH:
Dummes Zeug. Sowohl der BGH als auch die Instanzgerichte (LG Hamburg, AG Heilbronn, OLG München, LG Berlin und LG Mannheim) gehen in ihren Entscheidungen davon aus, dass der Kunde zunächst einmal die Preisbestimmung des GVU als unbillig rügen muss. Zu näherer Darlegung ist er dann bis zur Offenlegung der Kalkulation nicht verplfichtet. Wie sollte er vor einer Offenlegung auch näher vortragen, ohne ins Blaue hinein zu behaupten ... Dies ist doch Sinn und Zweck der Offenlegung. Dass man dieses bei den Versorgern gerne in Abrede stellt, ist ja nicht weiter verwunderlich.
Aber mal etwas anderes: Ich würde das Urteil des AG Goslar sehr gerne einmal lesen. Bitte fordern Sie es doch bei Ihrem Versorger an. Wenn er es Ihnen schon vorhält, dann sollte ihm dies auch das Geld für ein paar Kopien wert sein.
M.f.G.
Graf Koks