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Autor Thema: Verhalten bei erneuter (jährlicher) Preiserhöhung  (Gelesen 6466 mal)

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Offline Achaton

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Verhalten bei erneuter (jährlicher) Preiserhöhung
« am: 12. Januar 2006, 12:12:34 »
Hallo und Guten Tag miteineinander,
nun ist mir wieder mal die fast schon turnusmäßiger Strompreiserhöhung meines Versorgers ins Haus geflattert.
Da ich ja bereits der letzten vor ca. 9 Monaten widersprochen und angekündigt hatte nur den alten Preis plus 2 % Sicherheitsaufschlag zu zahlen , ergibt sich jetzt für mich folgende Frage, um der erneuten Erhöhung rechtlich sauber zu begegnen:
Muß ich erneut Widerspruch mit Verweis auf § 315 BGB einlegen?
Muß ich bei der Neuberechnung nun den von mir im Vorjahr akzeptierten Preis +der 2% nochmals um 2 % erhöhen um mich abzusichern?
Da ich im Forum einen derartigen Thread nicht gefunden habe, versuche ich es nun mal so.
Wäre wirklich nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.


Mit stromrebellischen Grüßen

Achaton

Offline Schwalmtaler

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Verhalten bei erneuter (jährlicher) Preiserhöhung
« Antwort #1 am: 12. Januar 2006, 12:32:08 »
Hallo Achaton,

erneuter Widerspuch ist schön nötig. Beanstanden Sie diesmal den Gesamtpreis. Weitere 2% sind nicht nötig. Sie können ihr Angebot der 2% auch zurückziehen!

Offline Achaton

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Verhalten bei erneuter (jährlicher) Preiserhöhung
« Antwort #2 am: 22. Februar 2006, 01:17:41 »
Hallo und Guten Abend, ich habe den Tip beherzigt und bin erneut gegen die neue Strompreiserhöhung in Widerspruch gegangen.
Neulich zog ich dann folgendes gar lustige Schreiben aus meinem Briefkasten:

 Ihr Widerspruch zur Strompreiserhöhung Vertragskonto-Nr.:

Sehr geehrter Herr Achaton,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom ...........2006. Sie teilten uns mit, dass Sie die Erhöhung unserer Strompreise nicht nachvollziehen können.
Ursache für die Preiserhöhung sind hauptsächlich die enorm gestiegenen Großhandelspreise für Strom im letzten Jahr. Da die ENSO Strom AG fast keinen Strom selbst erzeugt, muss der für unsere Kunden benötigte Strom zu den nun höheren Marktpreisen eingekauft werden. Ein weiterer Grund für den Preisanstieg sind erhöhte Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Ihr Anliegen, Ihnen die Billigkeit (Angemessenheit) der Preisanpassung entsprechend § 3158GB nachzuweisen ist verständlich- aus unserer Sicht aber nicht berechtigt.
Gern möchten wir Ihnen die Hintergründe dafür erläutern.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 315 BGB ist, dass der Kunde vom Versorger Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge erhält und der Kunde auf diese Leistungen aufgrund einer Monopolsteilung des Versorgers angewiesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde seinen Versorger frei wählen kann, was seit der Liberalisierung des Energiemarktes im Jahre 1998 möglich ist. Eine Billigkeitskontrolle unserer Strompreise nach § 315 BGB kommt damit nicht in Betracht.
Die aus den erhöhten Strombeschaffungskosten und dem EEG resultierenden Mehrkosten kann die ENSO Strom AG nicht selbst tragen und muss diese, wie jeder andere Händler im Markt auch, in angemessener Weise an ihre Kunden weitergeben.

(Und jetzt der Megahammer::)

Die Strompreiskalkulation wird durch die Enso Strom AG nicht offengelegt....und...

Ihren Zahlungsvorbehalt haben wir zur Kenntnis genommen.


Freundliche Grüße

....................................................................................

Muß ich jetzt davon ausgehen, daß sich mein Versorger jetzt mit meiner Verweigerung abgefunden hat oder muß ich mit dem Spiel -Ankündigung Preiserhöhung-Widerspruch-Ablehnung jedes Jahr rechnen ?

Scheint ja so, als ob ich jetzt erstmal Ruhe habe.


Schönen Abend noch

Achaton

Offline Cremer

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Verhalten bei erneuter (jährlicher) Preiserhöhung
« Antwort #3 am: 22. Februar 2006, 08:24:48 »
@Achaton,

Sind die üblichen Antworten von Versorgern.

Wird Ihnen Mahnungen schicken.


Wichtig nach Ihrem Widerspruch:

Haben sie die Abschläge gekürzt, die Einzugsermächtigung begrenzt (nicht zurückgenommen)?

Nur dann haben Sie am Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nachzahlung und leisten die Differenz auf Ihre erstellter Jahresrechnung.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

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