Energiepreis-Protest > E.ON edis

E.ON edis AG Fürstenwalde (Brandenburg)

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Monaco:
@Maverick

Kleiner Hinweis am Rande: Erteilen Sie doch einfach die Einzugsermächtigung nach jeder notwenig gewordenen Rückbuchung erneut (formlos). Natürlich nur begrenzt auf den von Ihnen berechneten und dem Versorger nachgewiesenen Betrag.

Letztlich sollte man als Kunde in jedem Fall davon ausgehen können, dass nach Erteilung einer Einzugsermächtigung nur fällige Beträge eingezogen werden. Niemand wird so ohne weiteres eine \"unbegrenzte\" Einzugsermächtigung erteilen.

Da nur Beträge fällig sind, die unstrittig (insbesondere im Hinblick auf §315 BGB) sind, hat der Versorger nicht das Recht, sich vom Kundenkonto zu bedienen, wie ihm beliebt.

Es bleibt bei ihm, den Nachweis zu erbringen, dass die Preise angemessen und billig sind. Tut er dies nicht, verwirkt er auch seine Ansprüche.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Maverick:
@ Monaco

Vielen Dank für den Tipp. Mach ich so


@ Forum

Habe Antwort von der Landeskartellbehörde:

In Sachen E.ON edis AG schreibt sie u.a.:

Die Energieaufsichtsbehörde ist danach u.a. für die Genehmigung der allgemeinen Preise für die Versorgung mit Elektrizität zuständig. Die Erhöhung der allgemeinen Preise der E.ON edis AG zum 01.01.2006 wurde dem Unternehmen - wie veröffentlicht - genehmigt. Nicht erfasst sind von der Genehmigung die Preise für Sondervereinbarungen. Eine diesbezügliche Sondervereinbarung ist beispielsweise der Vertrag zum Tarif \"local plus\". Bei diesen Verträgen können die Preise entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen verändert werden. Insoweit stellt das Antwortschreiben der E.ON edis einen Widerspruch in sich dar und ist damit nicht korrekt. Ich werde deshalb das Unternehmen auffordern, zukünftig auf die korrekte Darstellung der Genehmigungspflicht zu achten.
(...)
Die von Ihnen weiter angesprochenen Themen, wie die Unbilligkeit von Preiserhöhungen gemäß § 315 BGB, die Frage der Zulässigkeit von Mahnungen und die Androhung von Sperrungen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit sind zivilrechtliche Fragen, die außerhalb der Zuständigkeit der Behörden liegen. Insoweit kann ich Ihnen zu diesen Fragen keine Auskunft geben.\"
:shock:  :shock:  :shock:

Was meint Ihr dazu?

Ein zahnloser Tiger ist wohl für die EVU gefährlicher als solche Kartellbehörden.
Ich dachte immer, die Behörden wären dafür da, für die Einhaltung von Gesetzen zu sorgen. Auch wenn § 315 BGB die zivilrechtlichen Ansprüche zwischen EVU und Kunden regelt, wird man ja wohl eine Meinung haben (müssen).
Das die Behörden nicht für die Kunden/Bürger/Wähler eingreifen wollen, spricht Bände und läßt tief blicken...
Das bestärkt mich dann wieder in meiner Meinung, daß man noch an ganz anderer Stelle (EU) ansetzen muß.

==> siehe auch meinen anderen Thread zu Gas (EMB) und die diesbezügliche Antwort der Landeskartellbehörde

Gruß,
Maverick

RR-E-ft:
@Maverick

Aufgabe der Kartellbehörden ist weder Rechtsberatung, noch die Verlautbarung von Meinungen.

Da erwarten Sie zuviel.

Behörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten (Befugnisse) ergeben sich deshalb aus entsprechenden Gesetzen. Rechtsberatung und Meinungsäußerungen sind in den einschlägigen Gesetzen gerade nicht vorgesehen.

Insoweit handelt die Behörde vollkommen korrekt.

Es ist zu begrüßen, dass die Behörde gegen ggf. besorgte Fehldarstellungen durch ein EVU einschreiten will.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Maverick,

dieses Thema haben wir schon durch. Hatte Anfang 2005 ebenfalls das Wirtschaftministerium diesbezüglich angeschrieben, die Antwort darauf war aber auch schon vorher klar: nicht zuständig, ist zivilrechtlich zu klären.

Maverick:
@ RR-E-ft

Aufgabe einer Kartellbehörde ist aber doch unstreitig die Verhinderung von Preismißbrauch, Monopolbildung und mißbräuchlicher Ausnutzung von Marktstellungen.

In meinem Fall hat das EVU beiläufig mit der Versorgungseinstellung gedroht, nur aufgrund der Tatsache, daß ich gem. §315 Widerspruch eingelegt habe. Die JVA hat ein Guthaben zu meinen Gunsten ergeben...
Wobei eine beiläufige Drohung mit einem so einschneidenden Schritt und unter den gegebenen Umständen absolut unverhältnismäßig ist und war.

Die Behörden, so schrieben Sie, ist an Recht und Gesetz gebunden. §315 BGB ist ein gültiger Paragraph. Ein funktionierendes Billigkeitsverfahren gem. §315 BGB würde auch dem Preismißbrauch entgegenwirken und zu effektiverer Preiskontrolle führen, als dies zur Zeit möglich zu sein scheint. All dies liegt im Zuständigkeitsbereich der Kartellbehörde.

Also muß sie meiner Meinung nach eine dienstliche Meinung hierzu haben und kann sich nicht mit wischi-waschi-Begründungen herausreden. Am Telefon hatte man mir übrigens noch ganz klar gesagt, daß man die Drohung einer Versorgungseinstellung aufgrund eines Widerspruchs gem. § 315 für absolut überzogen halte - jetzt will man sich dazu nicht äußern...
Ich finde, es würde ein Zeichen setzen (Behörden sind schließlich für die Bürger da), wenn die Kartellbehörden die EVU auf geltendes Recht hinweisen würden.

Anscheinend fühlen sich die Wirtschaftsministerien aber immer nur dann zuständig, wenn es um Genehmigungen im Sinne der EVU geht...

Im übrigen erwarte ich von der Kartellbehörde keine Rechtsberatung, dafür gibt\'s doch Anwälte, Herr Fricke. :wink:
Und bin sehr wohl mit den Begriffen örtliche und sachliche Zuständigkeit und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vertraut.

Ich habe hier schon mehrfach geschrieben, daß ich die Behörden und die Politiker hier ganz stark in der Pflicht sehe. Als mündiger Bürger bin ich (noch) so idealistisch, diese Verantwortung auch einzufordern.

Beste Grüße aus Brandenburg,
Maverick

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