@ RR-E-ft
Aufgabe einer Kartellbehörde ist aber doch unstreitig die Verhinderung von Preismißbrauch, Monopolbildung und mißbräuchlicher Ausnutzung von Marktstellungen.
In meinem Fall hat das EVU beiläufig mit der Versorgungseinstellung gedroht, nur aufgrund der Tatsache, daß ich gem. §315 Widerspruch eingelegt habe. Die JVA hat ein Guthaben zu meinen Gunsten ergeben...
Wobei eine beiläufige Drohung mit einem so einschneidenden Schritt und unter den gegebenen Umständen absolut unverhältnismäßig ist und war.
Die Behörden, so schrieben Sie, ist an Recht und Gesetz gebunden. §315 BGB ist ein gültiger Paragraph. Ein funktionierendes Billigkeitsverfahren gem. §315 BGB würde auch dem Preismißbrauch entgegenwirken und zu effektiverer Preiskontrolle führen, als dies zur Zeit möglich zu sein scheint. All dies liegt im Zuständigkeitsbereich der Kartellbehörde.
Also muß sie meiner Meinung nach eine dienstliche Meinung hierzu haben und kann sich nicht mit wischi-waschi-Begründungen herausreden. Am Telefon hatte man mir übrigens noch ganz klar gesagt, daß man die Drohung einer Versorgungseinstellung aufgrund eines Widerspruchs gem. § 315 für absolut überzogen halte - jetzt will man sich dazu nicht äußern...
Ich finde, es würde ein Zeichen setzen (Behörden sind schließlich für die Bürger da), wenn die Kartellbehörden die EVU auf geltendes Recht hinweisen würden.
Anscheinend fühlen sich die Wirtschaftsministerien aber immer nur dann zuständig, wenn es um Genehmigungen im Sinne der EVU geht...
Im übrigen erwarte ich von der Kartellbehörde keine Rechtsberatung, dafür gibt\'s doch Anwälte, Herr Fricke. :wink:
Und bin sehr wohl mit den Begriffen örtliche und sachliche Zuständigkeit und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vertraut.
Ich habe hier schon mehrfach geschrieben, daß ich die Behörden und die Politiker hier ganz stark in der Pflicht sehe. Als mündiger Bürger bin ich (noch) so idealistisch, diese Verantwortung auch einzufordern.
Beste Grüße aus Brandenburg,
Maverick