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EWE

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RR-E-ft:
Siehste auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=26822#26822

biene:
www.nwzonline.de/index_aktuelles_wirtschaft_artikel.php?Ressort=yMCRpMGvicm9qbKvsseZl3Jxc65ycQ==&id=1310951&C=0

Hallo zusammen,

soeben finde ich de. o.a. Artikel in der Zeitung

hier wird ja angeraten innerhalb kürzester Zeit den "Vertrag" zurückzuschicken - wie soll derjenige nun reagieren - wir haben dies Schreiben auch  -  sonst würde ich verstehen, dass man bei Widerspruch - evtl. sofort in die SCHUFA eingetragen würde?!

Gruß Biene

ESG-Rebell:

--- Zitat von: \"biene\" ---hier wird ja angeraten innerhalb kürzester Zeit den "Vertrag" zurückzuschicken
--- Ende Zitat ---

Ja - seitens der EWE natürlich, aber nicht seitens des BdE oder der Zeitung. Das kann ich dem Artikel nicht entnehmen.


--- Zitat von: \"biene\" ---sonst würde ich verstehen, dass man bei Widerspruch - evtl. sofort in die SCHUFA eingetragen würde?!
--- Ende Zitat ---

In den Augen der EWE ist sicherlich auch jeder Rebell ein "unwilliger" Zahler. Rechtlich aber ist die Sache wohl klar (siehe Äußerungen von RR-E-ft zu "SCHUFA" im Forum) - nur unbestrittene, fällige, nicht beglichene Forderungen dürfen der SCHUFA gemeldet werden. Bei Unbilligkeitseinwand mangelt es an den ersten beiden Kriterien.

Davon abgesehen ist eine Bonitätsprüfung eine SCHUFA-Abfrage und keine SCHUFA-Meldung. Ersteres geschieht bei fast jedem Kredit- oder sonstigem "Dauer"-Vertrag.
 
Gruss,
ESG-Rebell

jroettges:
Das was die Regionalgruppe des BdE Oldenburg nach zähen Verhandlungen bei der EWE erreicht hat, das hält einem näheren Hinsehen nicht unbedingt stand.

Die Schufa-Klausel wurde weich gewaschen. Anerkannt wird seitens der EWE die Widerspruchslage gemäß §315 BGB. Ob §315 aber letzlich bei Sonderverträgen S1 greift, das ist ja bekanntlich fraglich. Dort ist ja meist ein Anfangspreis vereinbart worden. Eine Klärung, ob das von der EWE beanspruchte und ausschließlich auf §4 der ABVGasV abgestützte Recht zur Preisanpassung überhaupt trägt, die fand leider nicht statt.

Letzlich schließt jeder Kunde, der den nun empfohlenen Weg einschlägt, jedoch einen Vertrag EWE classic mit mindestens 6 Monaten Laufzeit ab, die rückwirkend am 1. April 2007 aufsetzt.

Dem Vertrag liegt ein Preisblatt bei. Ob der Kunde mit diesem Abschluss die gegenwärtigen Preise akzeptiert und damit seinen §315-Widerspruch selbst abschießt, das ist zumindest nicht ausgeschlossen. Wenn der BGH demnächst den §315 BGB als in solchen Verträgen nicht anwendbar erklärt, ist auch die nun windelweich von der EWE akzeptierte §315-Widerspruchslage kaum noch etwas wert.

Auf jeden Fall erkennt der Kunde die ominösen Preisanpassungsklauseln (Bindung mit festem Abstand an den Grundtarif) an und räumt der EWE das Recht ein, die Vertragsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.

Daneben stehen noch ein paar Dinge im wahrlich Kleingedruckten, über die man vor einer Unterschrift wirklich intensiv nachdenken sollte.

RR-E-ft:
@biene

Die Meldung bei der SCHUFA setzt voraus, dass sich der Kunde bei Verttragsabschluss damit einverstanden erklärt hat, dass Daten an die SCHUFA gegeben werden. Zudem werden dorthin nur unbestrittene Forderungen gemeldet.

Darüber hinaus, bestehen die alten Verträge ohne wirksame Kündigung fort, so dass auch der Widerspruch Bestand hat.

Man sollte gerade nichts zurück schicken.

Die Neueinordnung ist nicht ohne weiteres zulässig, wie der BGH im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 deutlich herausstellte.

Keinesfalls sollte man um  den Inhalt einzelner AGB- Klauseln in Verhandlungen mit dem Versorger  ringen, weil dann der Schutz der §§ 305 ff. BGB verloren gehen kann !

Wer also über das Kleingedruckte individuelle Verhandlungen bei Vetragsabschluss führt, dem ist im wahrsten Sinne des Wortes nicht mehr zu helfen.

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