Energiepreis-Protest > EWE
EWE
Monaco:
@dieter potthoff
Kündigung des Lastschriftverfahrens war u.U. nicht ganz geschickt. Schließlich haben Sie damit gegen die Vertragsvereinbarungen verstoßen, womit Ihr Versorger berechtigt war, Ihnen den Vertrag zu kündigen und Sie umzugruppieren.
Anders wäre es gewesen, wenn Sie die Höhe der Lastschriften begrenzt hätten. Dann hätte Ihr Versorger damit zurechtkommen müssen, oder selbst den Vertrag gekündigt. Im letzteren Fall würde die Kündigung wegen des möglicherweise berechtigten Einwandes nachträglich unwirksam geworden (siehe AG Leipzig/29.08.06) und Sie hätten Anspruch auf Abrechnung im alten Tarif gehabt.
So ist die Kostelation für Sie etwas schwieriger.
Allerdings könnten Sie sich möglicherweise auf eine Gleichbehandlung berufen, wenn andere Kunden wie Sie gehandelt haben, jedoch den "alten" Tarif noch besitzen. Erhöhungen einmal ausgeklammert.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
dieter potthoff:
@monaco
Moin,
die Kündigung einer Lastschrift ist m.E. grundsätzlich möglich ohne das irgendwelche Nachteile entstehen.
Dies ist auch kein Kündigungsgrund.
Eine tarifliche Umgruppierung ist wohl nur mit meiner Zustimmung möglich. (?)
Der Vertrag (regio) läuft schon seit 2002.
Seit 2004 überweise lediglich Beträge nach tatsächlichen Verbrauch, da ich nicht die Bank (!!) meines Versorgers bin.
Der Vertrag besteht immer noch, obwohl dieser nicht mehr angeboten wird.
MfG
Dieter
Monaco:
@dieter potthoff
Sie schrieben:
"Die Kündigung einer Lastschrift ist m.E. grundsätzlich möglich ohne das irgendwelche Nachteile entstehen."
Falls die Erteilung einer Einzugsermächtigung Bedingung für einen Tarif ist, können Sie diese m.E. nicht einfach so nachträglich kündigen, ohne das Vertragsverhältnis zu verletzen. Eine Umgruppierung in einen anderen Tarif, der das lastschriftverfahren nicht voraussetzt, scheint daher logische Folge. Schließlich hatte Ihnen Ihr Versorger den erstgenannten Tarif gerade deshalb angeboten, weil er sich durch das Lastschriftverfahren eine Arbeitserleichterung versprach.
Eine Umgruppierung in einen anderen Sondertarif - ohne eine Unterschriftsleistung als Einverständnis - ist hingegen immer problematisch. Andererseits wäre eine Einstufung in den Allgemeinen Tarif rechtlich womöglich noch bedenklicher.
Hat Ihnen ihr Versorger denn schriftlich mitgeteilt, dass er die Sondervereienbarung kündigt und Sie fortan nach Tarif XY berechnet? Falls nicht, würde der Vertrag - trotz möglicherweise anderer Berechnung - weiterhin fortbestehen.
In unserem Fall war es so, dass der Versorger den Tarif nach Begrenzung der Einzugsermächtigung gekündigt hat, weil das System begrenzte Einzugsermächtigungen (was für ein Bödsinn ...) nicht berücksichtigen kann - und diese Bedingng für den Tarif war.
Wir hatten der Kündigung wiedersprochen, ebenso wie der Eingruppierung in einen anderen Tarif und überweisen nunmehr "unsere" monatlich gleichen Abschläge auf Basis des "gekündigten" Tarifts. (Da die Jahresabrechnung bei uns im Herbst erfolgt, ist das so schon in Ordnung. Eine monatlich variierende Abschlagszahlung ist in den ABGasV im Übrigen auch nicht vorgesehen!)
Den in der ursprünglichen Sondervereinbarung vorgesehenen Bonus werden wir von der Schlussrechnung absetzen. Schließlich wollten wir ja per Lastschriftverfahren bezahlen - nur unser Versorger mochte dies irgednwann nicht mehr. Somit hat er gegen die Vereinbarung verstoßen, nicht wir. Es scheint zudem unstrittig, dass man selbstverständlich nur eine Einzugsermächtigung für fällige Beträge erteilt. Da die letzten Preiserhöhungen nach Billigkeitseinspruch unverbindlich - und die übersteigenden Beträge daher gerade nicht fällig sind, hatte unser Versorger auch keinen Grund, den Vetrag zu kündigen. Mit den Folgen muss er nun zurecht kommen.
Sie hingegen hatten die Einzugsermächtigung selbst gekündigt und wählen zudem eine nicht übliche Zahlungsweise. Möglicherweise bieten Sie hierdurch ihrem Versorger eine Angriffsfläche, ohne dass wir hier über konkrete Preise sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
dieter potthoff:
@ monaco
Moin,
um zu einen "günstigen" Tarif zu gelangen indem eine Einzugsermächtigung Voraussetzung ist, ist m.E. rechtlich bedenklich.
Den VU kann ich schon verstehen, denn darin besteht schon eine vereinfachte Vertragsabwicklung ( Kontrolle der Zahlung).
Ich hatte mal größere Probleme mit einem Telefonanbieter.
Er bucht fortlaufend Gebühren von meinem Konto ab, obwohl ich den Anbieter gewechselt hatte. Sogar für Verbindungen wurden Gebühren erhoben. Erst nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft erhielt ich mein Geld zurück. Dieser Vorgang dauerte insgesamt. 9 Monate!!!!!.
Seither erteile ich keine Einzugsermächtigung mehr.
Beim Abschluss eines Händyvertrages wurde die Abbuchung zur Bedingung gemacht.
Habe ich auch unterschrieben und nach ca. einer Woche widerrufen.
Die haben sich die "Fingerwundgeschrieben" allerdings ohne Erfolg.
Der Vertrag hat heute noch seine Gültigkeit.
Nachdem Widerruf der Einzugsermächtigung zu meiner
Lebensversicherung drohte diese mit zusätzlichen Gebühren bis hin zur Kündigung.
Auch hier habe ich hartnäckig widersprochen. Das eingeschaltete Bundesversicherungssamt (für Verbraucher) hat dann einen Schlußstrich gezogen. "Eine Einzugsermächtigung kann und darf nicht erzwungen werden."
Aber zahlen muß man und ich zahle auch immer pünktlich.
So hat auch mein VU keinen anspruch auf fiktive Abschlagzahlungen.
Meine "Abschlagzahlungen" errechne ich selber,
nach tatsächlichem Verbrauch auf der Preisbasis von Herbst 2004 nach Widerspruch gem. §315 BGB. So habe ich auch die letzte Jahresabrechnung entsprechend "korrigiert"
MfG
dieter
Monaco:
@dieter potthoff
Obwohl ich Ihre Vorbehalte gegen das Lastschriftverfahren nicht so recht nachvollziehen kann, akzeptiere ich Ihre Entscheidung, weil Sie offenbar schon schlechte Erfahrungen damit gemacht haben.
Für mich überwiegen jedoch eindeutig die Vorteile:
- man muss sich nicht um fristgerechte Überweisungen kümmern;
- man kann eine Lastschrift mindestens innerhalb von 6 Wochen ohne Angabe von Gründen stornieren
Bei einer falschen Überweisung ist das Geld zunächst erst einmal weg. Eine fehlerhafte Lastschrift storniert man ohne viel Mühe. (Schließlich hat den Fehler dann meißtens der Andere gemacht!)
In den vergangenen Jahren, musste ich erst 2 Mal eine Lastschrift stornieren (eine von meinem Gasversorger). Alles ging relativ problemlos.
Im Gegensatz zu Ihnen, bebaure ich es ein wenig, dass mein Versorger mich nicht mehr als "Lastschriftkunde" haben möchte. Immerhin muss ich jetzt stets darauf achten, pünktlich meine Abschläge zu bezahlen.
Übrigens, auch wenn Sie im Einkaufszentrum "um die Ecke" nicht mit Geheimzahl, sondern mit Ihrer Unterschrift bezahlen, ist dies ein Lastschriftverfahren!
Gut, Sie haben Ihre Gründe, dies abzulehnen. Allerdings können Sie dann auch einige Vorteile (und sei es Rabatte) nicht mitnehmen. Dabei tendiert Ihr Risiko zu Null.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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