Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mahnungen/Mahngebühren
Cremer:
@Fricke,
Wie verhält sich das rechtlich:
In der Jahresrechnung wurden in den geleisteten Abschlägen, wörtlich lautend in der Rechnung:
- Zahlungen laut Kontostand vom 16.12.2005: 2509,84€
einfach die Mahngebühren abgezogen und dieser Betrag dann als Abschlagzahlung deklariert.
Damit gibt es keinen eigenen Posten mit Mahnungen in der Rechnung. Bin dahinter gekommen, dass ich meine Abschlagzahlungen addiert habe (2537,84 €9, um die angesetzten Zahlungen zu kontrollieren.
Und siehe da die differieren um 28 € (3,50 /Monat * 8 Monate).
Kann der Versorger so verfahren, dass die Mahngebühren einfach nicht auftauchen indem man diese von den geleisteten Abschlagzahlungen abzieht und damit nicht erwähnt?
Anonymous:
@Cremer
Halten Sie Ihre Fragen bitte so allgemein wie möglich.
Eine konkrete Rechtsberatung kann und soll hier nicht geleistet werden.
Allgemeine Fragen und Antworten darauf können indes für alle Leser des Forums eine Bereicherung darstellen.
Wenn ich Sie insoweit richtig verstanden habe, werfen Sie die Frage auf, ob das EVU auf Abschlagsanforderungen oder auf Rechnungsbeträge geleistete Zahlungen des Kunden auf die vom EVU geforderten Mahnkosten verrechnen darf.
Eine Antwort auf diese Frage findet sich schon unter Fragen und Antworten.
Kurz nochmals:
Der Versorger müsste die vom Kunden geleisteten Abschlagzahlungen/ Rechnungsbeträge gem. § 366 ff. BGB auf die von ihm geforderten Mahnkosten verrechnen.
Dazu ist er jedoch gerade nicht befugt, wenn der Kunde zu seinen geleisteten Zahlungen eindeutig bestimmt hatte, worauf diese Zahlungen konkret geleistet werden.....
Dann ist eine anderweitige Verrechnung des EVU als Gläubiger unzulässig.
Hierauf wird auch schon in den Musterbriefen regelmäßig hingewiesen.
Wenn das EVU also zu einer entsprechenden Verechnung nicht befugt ist, wurden die geforderten Abschläge/ Rechnungsbeträge insoweit geleistet und geforderte Mahnkosten - unabhängig von deren Berechtigung - sind weiter offen.
Hierauf kann sich der Kunde im Zahlungsprozess des Versorgers berufen.
Der Kunde sollte das EVU in einem solchen Falle schriftlich auf die unzulässige Verrechnung aufmerksam machen und zur Meidung von Weiterungen eine Korrektur des Kundenkontos verlangen.
Dabei ergibt sich dann ein anderer Saldo bei Haupt- und Nebenforderungen.
Deshalb bitte vor solchen Fragen an das Forum ggf. nachlesen, ob diese im Fragen- und Antworten- Kanon nicht etwa schon beantwortet sind.
Sollten Sie demgegenüber an mich konkrete Fragen zu einem konkreten Vertragsverhältnis/ einer konkreten Abrechnung haben und deswegen eine Beratung wünschen, wenden Sie sich rechtsschutzversichert gern an meine Kanzlei, um den Vertrag und die Abrechnung zu anwaltsüblichen Konditionen prüfen zu lassen.
Eine anwaltliche Beratung kann selbstverständlich nicht über ein offenes Forum erfolgen, in welchem auch der potentielle Gegner mitlesen kann.... Das sollte schon immer klar sein.
Es ist wohl auch noch niemand auf die Idee verfallen, über ein Internetforum bei seinem Seelsorger die Beichte abzulegen. Ähnlich verhält es sich wegen der Verschwiegensheitspflicht eines Rechtsanwaltes, wenn er konkret beauftragt wird.
Sie können natürlich auch einen Berufskollegen in Ihrer Nähe um eine konkrete Rechtsauskunft ersuchen und sich von diesem beraten lassen, wie Sie es wohl beabsichtigen, um sich gegen die \"Großen\" durchzusetzen.
Insoweit wird um Verständnis gebeten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
Frage an die Moderatoren/ Admin, warum dieses Forum entgegen der Praxis bei energiepreise-runter nunmehr für nicht registrierte Gäste offen ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Maverick:
Hallo zusammen,
nochmal eine kurze Frage nach Zahlungserinnerungen.
GVU schickt mir, nachdem ich gem. §315 BGB widersprochen habe und nach dem ich bereits meine abweichende Rechtsauffassung auf eine erste Zahlungserinnerung schriftlich mitgeteilt hatte, heute eine neue Zahlungserinnerung inkl. Fristsetzung von 2 Wochen.
Muß ich hier gebetsmühlenartig der fortgesetzten Zahlungserinnerung widersprechen, um formal korrekt zu handeln und -falls wir irgendwann vor Gericht landen- nicht wegen der Tatsache, dass ich auf eine Zahlungserinnerung mit Fristsetzung nicht reagiert habe, schlechte Karten zu haben.
Ich handele normalerweise immer nach dem Motto: \"Wer schreibt, der bleibt...\"
Vielen Dank für alle Hinweise und
beste Grüße,
Maverick
P.S. Mir geht\'s bei der Frage um Mahnungen per \"normalem\" Schreiben.
Daß ich, wenn der Versorger mir einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen läßt, unbedingt Widerspruch einlegen muß, damit ich nicht ohne Prüfung der Sachfrage verurteilt werde, ist mir bereits bekannt.
Wäre doch für einen gelegentlichen Tip(p) :wink: in Sachen \"normale\" Mahnungen dankbar.
Gruß,
Maverick
Stranz:
Nachdem ich bereits 3-mal der Preiserhöhung wiedersprochen haben (Dezember 2004, Oktober 2005 und nun Januar 2006; immer unter Verwendung der aktuellen Musterbriefe des Bundes der Energieverbraucher), erhielt ich nun erstmalig von der GASAG (Berlin) ein \"normales\" Mahnschreiben. Sinngemäß wird ausgeführt, das bis zum XX.XX.2006 Rückstände in Höhe X aus den Abschlagszahlungen aufgelaufen sein. Auch wird wiederholt (wie bereits in allen 3 Antwortschreiben der GASAG auf die Wiedersprüche) die Berechtigung des Einwandes angezweifelt und auf §30 AGB verwiesen (also ich müsste ersteinmal zahlen).
Muss ich nun schriftlich auf dieses (und jedes weitere) Schreiben dieser Art antworten?
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