Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mahnungen/Mahngebühren

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Pelikan:
moin moin,

@Stranz,

BGH X. Zivilsenat 5.7.2005 X ZR 60/04 Leitsatzentscheidung  

http//juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19756f6487cea893636397ca01ad7afe&client=3&nr=33507&pos=20&anz=22

Das sollte man lesen, so ab Seite11.
Meine einfache Zusammenfassung BGB§315 kann als höherrangig nicht durch nachrangiges AVBGas §30 ausgeschlossen werden.

Wenn sich der Versorger seiner Position so sicher ist, warum klagt er dann nicht?

Mir Gruß vom
Pelikan

Anonymous:
@Pelikan

Danke für die Antwort.
Ich habe das BGH-Urteil ZR 60/04 natürlich gelesen und bin mir auch bezüglich der darin getroffenen Ausagen sicher; jedoch gibt mir dieses Urteil keine Antwort darauf, wie ich mich juristisch korrekt (und mit Einhaltung evtl. bestehender Fristen, Formen usw. usf.) verhalten muss oder müsste.

Die Frage für mich ist nur: dieses Schrieben einfach nur zur Kenntnis nehmen (also abheften) oder muss ich der GASAG darauf antworten?
Und wenn ja, was muss ich in dieser Antwort mitteilen?

Pelikan:
moin moin,

auf Schreiben des Versorgers OHNE Unterschrift antworte ich nicht, glaub auch nicht das da was erwartet wird.
Bei personifizierten Schreiben ist es vom Inhalt und der Art und Weise abhängig.
Eine reine Zahlungsaufforderung, mit Verweis auf AVBGas §30 mit Rückforderungs.. bla bla,  habe ich ignoriert.

Mit Gruß vom
Pelikan

uwes:

--- Zitat von: \"Pelikan\" ---moin moin,

@Stranz,

BGH X. Zivilsenat 5.7.2005 X ZR 60/04 Leitsatzentscheidung  

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19756f6487cea893636397ca01ad7afe&client=3&nr=33507&pos=20&anz=22

Das sollte man lesen, so ab Seite11.
--- Ende Zitat ---


Wer von Anfang an liest, der hätte gleich gesehen, dass der BGH die streitige Rechtsfrage überhaupt nicht beantwortet hat. Es ging um eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur Frage einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Abfallbesitzer für die Abfallbeseitigung.

§ 30 AVBGas ist lediglich zur Auslegung herangezogen worden, wobei der BGH ausdrücklich differenzierte.

Er führt im Hinblick auf die Einrede des § 315 BGB nämlich wörtlich aus:

\"Mit diesem Verständnis der Klausel begründet der erkennende Senat
auch keine Divergenz zu früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs, die sich mit dem Einwendungsausschluß in den Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens befaßt haben. Denn die einschlägigen Urteile betrafen entweder nicht die Einrede nach § 315 Abs. 3 BGB (Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 11/87, MDR 1988, 759) oder nicht die Leistungsbedingungen der Klägerin (Urt. v. 19.01.1983, aaO; BGHZ 115, 311 ff.; Urt. v. 30.4.2003, aaO).\"

Uwes

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