Als Ergänzung zu den beiträgen im Forum "Energiepreise runter" noch mein Widerspruch zur aktuellen Preiserhöhung der Stadtwerke Leipzig und dem Bestpreis Gas von 2001 mit der Bitte, ob da vielleicht noch mal jemand kurz drauf schauen kann, ob ich den so abschicken an.
Außerdem habe ich festgestellt, daß die neuen - aktuellen - Bestpreis-Verträge nun eine Preisanpassungsklausel enthalten - es können sich also alle Leipziger Kunden mit den "alten" Verträgen über ein wirklich attraktives Angebot der SWL freuen ...(\':D\')
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2005 kündigten Sie an, daß Sie uns rückwirkend zum 1. Dezember 2005 nach den aktuell veröffentlichten Preisen der Grundversorgung abrechnen werden.
Damit bin ich nicht einverstanden. Der mit uns geschlossene Sondervertrag „Bestpreis Gas“ mit einer Laufzeit vom 06. 08. 2001 bis 06. 08. 2003 hat sich gemäß Ziffer 6 des Vertrages mangels Kündigung mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert. Nach diesem Vertrag gelten die vom 01. 07. 2001 veröffentlichten Erdgaspreise (Ziffer 4 des Vertrages). Ein einseitiges Preiserhöhungsrecht ist in diesem Vertrag nicht geregelt, so daß Ihrem Preiserhöhungsverlangen vom 18. 12. 2005 jede Grundlage fehlt. Dies habe ich Ihnen auch bereits mit Schreiben vom xxxx und vom xxx mitgeteilt. Mein Widerspruch gilt selbstverständlich auch für Ihre Preiserhöungsschreiben vom 07. 10. 2004 und vom 05. 01. 2005.
Nur hilfsweise weise ich darauf hin, daß ich Ihre Preiserhöhungen auch gem. § 315 Abs. 3 BGB für unbillig halte. Außerdem sind diese Preise entgegen den Vorschriften in § 1 des am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes weder preisgünstig noch verbraucherfreundlich.
Ich widerspreche daher allen drei Preiserhöhungen und werde auch in Zukunft nur die Abschlagszahlungen gemäß dem mit Ihnen 2001 vereinbarten BESTPREIS GAS zahlen bzw. ich werde meine Einzugsermächtigung auf diesen Betrag begrenzen.
Ich fordere Sie auf, mir bis zum 23. Januar 2005 die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung der Unterlagen nachzuweisen.
Auf die Urteile des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB und Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 Az 15 C 4394/04 weise ich besonders hin.
Ich fordere Sie weiter auf, bis zum [14 tage später] die fehlerhafte Abrechnung von 2004 entsprechend zu korrigieren und mir den zuviel gezahlten Betrag zurückzuerstatten.
Den von Ihnen angekündigten Bankeinzug zum xx 2006 werde ich entsprechend diesem Schreiben teilweise in Höhe von xx,– Euro (xx,xx abzgl. xx Euro = xx Euro) zurückbuchen lassen.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen,