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Autor Thema: Stadtwerke Kreuznach GmbH  (Gelesen 17813 mal)

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Offline Cremer

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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« am: 06. Januar 2006, 10:00:38 »
@Forum,

Ich hatte den Link des WDR-Beitrages bezüglich der jüngsten Entwicklung durch das Amtsgerichtsurteil in Düsseldorf dem Geschäftsführer der Stadtwerke Kreuznach, Herr Dietmar Canis, übermittelt.
Er antwortete der BIFEP wie folgt und bezieht auch auf die Aussagen in der Fernsehdiskusion "Reiss&Leute" vom 23.11.2005:

1. Ihre Kürzungen sind u.E. rechtswidirg.
2. Offene Beträge werden von uns grundsätzlich angemahnt mit der Folge des Verzugs.
3. Liefersperren wegen obiger Kürzungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung unangemessen und werden von uns deshalb weder angedroht noch durchgeführt.
4. Dennoch bleiben unsere berechtigten Forderungen bestehen.
5. Den Rechtsweg werden wir beschreiten unter Berücksichtigung von 2 Aspekten:
        a. Verjährung
        b. Revisionsfähigkeit der Klage.


Daraus kann man entnehmen, dass die Problematik, gerade Punkt 3 betreffend, bei den SW KH richtig aufgefasst wurde und man sich zunächst abwartend verhalten will.
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #1 am: 06. Januar 2006, 10:52:39 »
@Cremer

Ihr Versorger vertritt die Auffassung der Mehrheit der GVU, so wie es auch Hennessy bereits wiederholt zum Ausdruck brachte.

Nur wenige testen noch Sperrandrohungen.

Sperrandrohungen sind nicht nur unangemessen, sondern insgesamt unzulässig, wie die Gerichte u.a. AG München, AG Hmaburg- Harburg und wohl auch LG Düsseldorf entschieden haben.

Denn die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellungen liegen schon nicht vor:

Nach dem Unbilligkeitseinwand sind die weitergehenden Zahlungen nicht fällig, weshalb sich der Kunde nicht im Verzug befindet.

Zugleich kann jedoch auch keine Verjährung beginnen.

Sicherlich meint man eine Möglichkeit, ein Urteil in einer weiteren Instanz überprüfen lassen zu können.

Dies ist ab einem Streitwert von 600 EUR hinsichtlich einer Berufung möglich. Eine Revision gibt es nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen.

Ihr Versorger wird sich also wohl Zeit lassen und die weitere Entwicklung andernorts abwarten. Er hat derezeit und auf absehbare Zeit keine Veranlassung, am status quo etwas zu ändern.

Offensichtlich will er selbst keine Vorreiterrolle in der juristischen Auseinandersetzung übernehmen.

Die Kunden sparen die weitergehend geforderten Beträge vorsorglich weiter an....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #2 am: 06. Januar 2006, 11:49:46 »
@Fricke,

richtig,
in der Fernsehdskusion äußerte sich Herr Canis mir gegenüber, dass sie abwarten bis die 600 € erreicht sind, um dann eine Berufungsmöglichkeit zu haben.

Die Differenz wird jetzt zwischen 180 € und 550  €, also etwa 370 € betragen. Dann können die SW KH noch lange warten.

Meine Frage:
Können die SW KH Rechnungen von mehreren Jahren zusammenfassen, möchte sagen, wenn nächstes Jahr die 600 € mit den ausstehenden Beträgen von 2005 und 2006 überschritten werden, oder muss/kann jede Differenz einer Jahresrechnung getrennt betrachtet/eingefordert werden?  Spielt da auch die Verjährung mit?

Dürfen die SW KH in den Abschlägen des neuen Abrechnungszeitraumes (1.1.06 bis 31.12.06) die o.g. Differenz von ca. 370 € mitaufführen und anmahnen, also kummulieren? Ich denke nein, da es ja ein abgeschlossener Vorgang/Jahresrechnung ist.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #3 am: 06. Januar 2006, 12:20:14 »
@Cremer

Der Versorger wird erst dann klagen wollen, wenn Ihr angesparter Betrag aus den zurückgehaltenen Zahlungen 600 EUR insgesamt erreicht.

Es geht um den ausstehenden Gesamtbetrag.

Keinem ist daran gelegen, Teilbeträge für jede Rechnung gesondert einzuklagen.....

Verjähren können die Forderungen nicht, weil schon keine Verjährung zu laufen begann wegen der Unverbindlichkeit/ Nichtfälligkeit.

Mahnen wird man wohl weiter undzwar wegen des Gesamtbetrages.

Nur haben solche Mahnungen eben nach unserer Auffassung keine rechtliche Relevanz, weil unverbindliche/ nicht fällige Forderungen angemahnt werden.

Das wird sich auch innerhalb des Klageverfahrens, wenn es einmal zu einem solchen kommt, erweisen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #4 am: 07. Januar 2006, 23:33:59 »
@Forum,

Showdown ist angesagt, Jahresrechnungen eingetroffen.

Bei der einen Liegenschaft wollen die SW KH 940 € Nachzahlung gegenüber meiner Aufrechnung von 166 € Nachzahlung.

Aus dieser hohen Differenz sind alleine ca. 120 € resultierend zuviel aufgrund dessen, dass der Verbrauch vom 10.11.05 zum 31.12.2005 maschinell hochgerechnet wurde und dabei ca. 100 m3 zuviel angesetzt wurden.

Also beste Voraussetzungen des Geschäftsführers erfüllt, dass er ab 600 € klagen will, da nun revisionsfähig


Bei der anderen Liegenschaft wollen die SW KH 400 € Nachzahlung gegenüber meiner Aufrachnung von 400 € Guthaben.

Kommt daher, da ich im November 2004 einen neuen Gaskessel installiert hatte und trotz Absenken der Abschläge nicht genügend abgesenkt habe.

Nunja, werde dies mit den ersten Abschlägen des neuen Zeitraumes verrechnen  :wink:
Bin mal gespannt wie die SW KH darauf reagieren werden.
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #5 am: 14. Januar 2006, 18:01:23 »
@Forum,

unser Vorstandsmitglied Georg H. wurde am 7.9.05 von den Stadtwerken Kreuznach verklagt auf Forderungen aus Strom- und Gaslieferung im Wert von 625,37  aus 2004.

Am Dienstag 17.1.06 ist Urteilsverkündung.

Aber nun kommts:
mir liegt ein Schreiben des AG (Az.: 2C 1276/05) vom 10.1.06 mit folgendem Wortlaut vor:


An Rechtsanwälte K... und Partner

in dem Rechtsstreit Stadtwerke ./. H....

nehme ich Bezug auf meinen Anruf bei Ihnen -etwa 2 Tage nach der Sitzung-. Dabei hatte ich Ihnen berichtet, dass ich am Tage nach der Verhandlung zufällig in der Sendung des Südwestfunkfernsehens \"Reiss und Leute\" (Amerkung des Autors: Fernsehlivediskusion Cremer gegen Geschäftsführer Canis und Oberbürgermeister Ludwig)gesehen und gehört hatte, wie und das der Geschäftsführer der Stadtwerke Bad Kreuznach bezügl. des Gasmarktes erklärte, der Gasmarkt werde voraussichtlich im Jahr 2006 liberalisiert werden. Hinter dem Geschäftsführer Canis stand der mir aus der Sitzung am Vortag bekannte Prokurist der Stadtwerke M.

Nunmehr lese ich auch in der Zeitung \"Die Welt\", Ausgabe 15. Dezember 2005, dass der Gasmarkt schon 2006 liberalisiert werden solle und dort auf Seite 15 einen Artikel mit der Überschrift: \"Der Wechsel des Gasanbieters wird bereits im kommenden Jahr möglich sein\".

Hierzu halte ich fest und bitte um Stellungnahme dazu, dass und warum der Prokurist der Stadtwerke M. - ungefragt - in der Sitzung vom 22.11.2005 gesagt hat, der Beklagte habe ja, da der Gasmarkt bereits seit letztem Jahr oder schon einige Jahre lang liberalisiert sei, bei Eingang der erhöhten Rechnung den Anbieter wechseln können.
Er ist auf Nachfrage dabei geblieben, dass der Gasmakrt liberalisiert sei. Mir als Nichtgasverbraucher, und offensichtlich auch ihnen, Herr Rechtsanwalt H...., war dieses bis dahin unbekannt.

Auf § 138 ZPO, nicht nur auf diesen, der in der Überschrift das Wort \"Wahrheitspflicht\" trägt, darf ich hinweisen.


Nun, da haben die RA der Stadtwerke bzw. die Stadtwerke selbst ein Problem !!!!
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #6 am: 18. Januar 2006, 15:47:31 »
Hallo Herr Cremer,

nun ist heute schon Mittwoch... und ich bin neugierig wie das Urteil des AG ausgefallen ist. Oder wollen Sie hier nicht darüber schreiben?  :wink:
Liebe Grüße aus Freudenberg

Meckerziege

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« Antwort #7 am: 18. Januar 2006, 18:57:33 »
@Meckerziege,

der Richter hat die Urteilsverkündung um ca. 3 Wochen verschoben, da er bei de Parteien eben mit diesem Schreiben angeschrieben hat uund um Stellungnahme bittet.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #8 am: 20. Januar 2006, 15:57:49 »
@Forum,

aktuelle Pressemitteilung von soeben der Stadtwerke Kreuznach:

Zu den zehn Versorgungsunternehmen, gegen die die Landeskartellbehörde Anfang der Woche ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen zu hoher Gaspreise eingeleitet hat, gehört auch die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach. Bis zum 1. Februar 2006 sind die Stadtwerke aufgefordert, ihre beanstandeten Gaspreise auf das Niveau des Vergleichsunternehmens abzusenken. Sonst droht eine entsprechende Verfügung.

Die von der Kartellbehörde zu Grunde gelegten Sachverhalte sind nach Auffassung der Stadtwerke nicht sachgerecht. So wurde z. B. der Energieclub, der nach wie vor zu den günstigsten Tarifen gehört und in dem zwischenzeitlich rd. 50 % der abgesetzen Menge Heizgas abgerechnet wird, von der Kartellbehörde nicht berücksichtigt.

Die Stadtwerke werden in der kommenden Woche das Gespräch mit der Kartellbehörde suchen, um ihre Position darzulegen. Setzt die Kartellbehörde ihre Auffassung durch, droht den Stadtwerken ein Margenverluste von bis zu 550.000 EUR.


Also nicht nur Probleme mit einer bewussten Falschaussage vor Gericht, sondern jetzt auch noch mit der Landeskartellbehörde
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #9 am: 20. Januar 2006, 20:49:58 »
@Forum

hier der komplette Wortlaut zum Kartellverfahren

Stellungnahme der Stadtwerke zum Kartellverfahren

Von: Reuter-Benz Marianne [M.Reuter-Benz@stadtwerke-kh.de]
Gesendet: Freitag, 20. Januar 2006
Betreff: Pressemeldung Stadtwerke

Zu den zehn Versorgungsunternehmen, gegen die die Landeskartellbehörde Anfang der Woche ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen zu hoher Gaspreise eingeleitet hat, gehört auch die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach. Bis zum 1. Februar 2006 sind die Stadtwerke aufgefordert, ihre beanstandeten Gaspreise auf das Niveau des Vergleichsunternehmens abzusenken. Sonst droht eine entsprechende Verfügung.

Die von der Kartellbehörde zu Grunde gelegten Sachverhalte sind nach Auffassung der Stadtwerke nicht sachgerecht. So wurde z. B. der Energieclub, der nach wie vor zu den günstigsten Tarifen gehört und in dem zwischenzeitlich rd. 50 % der abgesetzen Menge Heizgas abgerechnet wird, von der Kartellbehörde nicht berücksichtigt.

Die Stadtwerke werden in der kommenden Woche das Gespräch mit der Kartellbehörde suchen, um ihre Position darzulegen. Setzt die Kartellbehörde ihre Auffassung durch, droht den Stadtwerken ein Margenverluste von bis zu 550.000 EUR.

Freundliche Grüße,

 i. V. Marianne Reuter-Benz
Abt. Öffentlichkeitsarbeit
Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach
Kilianstrasse 9 - 55543 Bad Kreuznach - Tel 0671-99-0
Geschaeftsfuehrer: Dipl.-Betriebswirt (FH) Dietmar Canis
Aufsichtsratsvorsitzender: Oberbürgermeister Andreas Ludwig
Registergericht: AG Bad Kreuznach HRB 1015



Mainz, 16. Januar 2006
Energie / Kartellwesen und Wettbewerb
Bauckhage: Missbrauchsverfahren gegen zehn rheinland-pfälzische Gasversorgungsunternehmen eingeleitet

„Die Ergebnisse der kartellrechtlichen Prüfung der 35 Gasversorgungsunternehmen (GVU) in Rheinland-Pfalz liegen nun vor: Bei zehn Gasversorgern überstiegen zum Stichtag 1. Januar 2006 die Brennstoffkosten für Gas die Referenzwerte. Gegen diese Unternehmen sind förmliche Missbrauchsverfahren eingeleitet worden. Sie wurden außerdem aufgefordert, die Preise auf eine kartellrechtlich zulässige Höhe abzusenken.“ Das teilte der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister Hans-Artur Bauckhage heute in Mainz mit. Der Minister kündigte an, dass sofern keine Absenkung erfolge, die Landeskartellbehörde die förmlichen Missbrauchsverfahren auf Basis des Vergleichsmarktprinzips konsequent durchführen werde. „Ich werde mich mit allen Mitteln dafür einsetzen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Monopolmissbrauch geschützt werden“, erklärte Bauckhage.
Die Landeskartellbehörde hatte den Preisanstieg der 35 rheinland-pfälzischen Gasversorgungsunternehmen zum 1. November 2005 und 1. Januar 2006 erfasst und deren Jahresbrennstoffkosten für vier exemplarische Abnahmeverhältnisse mit denen strukturell ähnlicher Unternehmen verglichen. Dabei habe sich gezeigt, dass die Tarife von zehn Gasversorgern in mindestens einem Abnahmeverhältnis deutlich teurer gewesen seien als die des Vergleichsunternehmens. Die relevanten Abweichungen bewegten sich zwischen fünf Prozent und 13 Prozent. Im Missbrauchsverfahren hätten die Unternehmen nun Gelegenheit, sich zu äußern.
Gegenwärtig seien die Gasversorgungsunternehmen noch marktbeherrschend, so der Minister, aber sie dürften ihre Stellung nicht ausnutzen, indem sie Entgelte verlangten, die erheblich über denen lägen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden. Derzeit gebe es noch keinen Wettbewerb, da die privaten Gaskunden derzeit noch keine Möglichkeit hätten, ihren Anbieter zu wechseln. Allerdings werden wesentliche Voraussetzungen für einen Wechsel des Anbieters und damit mehr Wettbewerb geschaffen, wenn die zuständigen Regulierungsbehörden spätestens bis Sommer 2006 die Netznutzungsentgelte für Gas genehmigen. „Ich werde mich nach Kräften dafür einsetzen, dass wir mit den Mitteln der Landesregulierungsbehörde den Wettbewerb möglichst schnell auf den Weg bringen“, so Bauckhage abschließend.

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Pressestelle: Tel: 06131/162220, Fax: 06131/162174
 
E-Mail: pressestelle@mwvlw.rlp.de


Auszug Pressemitteilung der BIFEP von heute:

Die BIFEP sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass die 6 Gaspreissteigerungen der Stadtwerke  von insgesamt 35% in 15 Monaten seit dem 1.10.2004 unbillig und die Gaspreise ansich zu hoch. Sie begrüßt es daher außerordentlich, dass die Landeskartellbehörde endlich diese Maßnahme ergriffen hat.

Ein Vergleich, wie die Stadtwerke es fordern auf dem Preisniveau des Energieclubs, kann nicht herangezogen werden. Voraussetzung für den Genuss der 10% Rabatt im Energieclub ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung, welche aber nicht alle Kunden, teils auch aus sozialen Gründen, erteilen können. Auch die Angabe „es beziehen zwischenzeitlich 50% der Kunden Gas zu Konditionen des Energieclubs“ hält die BIFEP für übertrieben. Nach der öffentlichen Aussage von Herrn Canis im November 2005 waren erst 20% der Gaskunden im Energieclub, welch wundersame Vermehrung in zwei Monaten.

Erklärtes Ziel der BIFEP ist es, den Energieclub zu Fall zu bringen um damit eine Senkung der Energiepreise für Strom und Gas für alle Kunden  herbeizuführen. Ein weiteres Ziel ist es, die hohen Gewinnabführungen gemäß des Gewinnabführungsvertrages der Stadtwerke an die BGK zu senken.


Der BIFEP ist ein weiteres Versorgungsunternehmen bekannt, gegen welches ebenso ein Mißbrauchverfahren eingeleitet wurde.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #10 am: 04. Mai 2007, 10:30:27 »
Auf der Internetseite der Stadtwerke Kreuznach ist folgendes Interessantes zu finden


Verteilnetz der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach

Die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH hat das Stromverteilnetz der Statdwerke GmbH Bad Kreuznach gepachtet. Seit dem 01. Januar 2007 sind die Preise und Regelungen für die Nutzung der Verteilnetze der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH für das angepachtete Netz der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach anzuwenden.
 
Informationen zum Netzzugang und Netzkennzahlen sowie zur Stromeinspeisung finden Sie unter dem Link:

http://www.rwe.com/generator.aspx/dso-rr/netznutzung-strom/language=de/id=295362/page.html


Ferner findet man im Haushaltsplan 2007 der Stadt Bad Kreuznach für die Stadtwerke die Auftrennung in Sparten

Sparte Strom
- Strom gesamt
- sonstige Aktivitäten
- Strom-Verteilung

Sparte Gas
- Gas gesamt
- Gas Verteilung
- Gas sonstige Aktivitäten

Hier hat die Stadtverwaltung schon recht frühzeitig auf die geforderte Trennung der BNetzA reagiert
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #11 am: 14. Mai 2007, 07:20:46 »
@all


Ergänzende Bedingungen zur Gasgrundversorgung,
Veröffentlichung der Stadtwerke in der Tagespresse


Die Stadtwerke haben Ergänzende Bedingungen zur Gasgrundversorgung ab dem 1. Mai 2007 in der Tagespresse veröffentlicht. Sie legen den § 11 der GasGVV zu Ihren Gunsten aus und zwingen den Kunden unzumutbare Härten auf.

Die neue GasGVV lautet in § 11 Abs 2 vollständig wie folgt:
Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Abs. 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
Auf diese Möglichkeit des Widerspruches der Selbstablesung wird in keinster Weise von den  Stadtwerken in ihrer Veröffentlichung der Ergänzenden Bedingungen hingewiesen.
Im Gegenteil, weiter heißt es in der Veröffentlichung der Stadtwerke:
In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb 4 Wochen den Stadtwerken mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb 4 Wochen der SWK mit, so ist die SWK berechtigt, den Verbrauch des Kunden ….zu schätzen.
Welch freundlicher Ton der Stadtwerke:  ..hat der Kunde… Durch die falsche und unvollständige Wiedergabe des § 11 der GasGVV suggerieren die Stadtwerke damit ihren Kunden, dass es keine andere Möglichkeit als der Selbstablesung gibt.
Die BIFEP macht auf folgende Unzulänglichkeiten aufmerksam:
- Wer garantiert, dass man diese Ablesekarte überhaupt  postalisch erhalten hat?
- Muss man auch noch 55 Cent Porto für die Rücksendung investieren?
- Was ist mit all den Kunden, die altersbedingt oder behindert sind und eine solche Karte überhaupt nicht verstehen, die Karte damit einfach liegen lassen und die Messeinrichtung nicht ablesen bzw. ablesen können?
- Was ist mit den Kunden, die technisch nicht in der Lage sind die richtige Messeinrichtung (Zählernummer) zu finden und auch richtig ablesen können?
- Wer hat den Zeitraum von 4 Wochen zwecks der Mitteilung bestimmt?
- Die Veröffentlichung ist rechtlich grundlegend falsch, da entweder wie unter 3.2 Pauschalen für Zahlungsverzug, Unterbrechnung und Widerherstellung der Versorgung genannt werden, oder aber aber unter wie unter 3.3 die Stadtwerke sich vorbehalten, die tatsaächlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Das eine schließt das andere aus!
Die BIFEP weißt darauf hin, dass nach § 11 der GasGVV der Grundversorger für seine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf, wenn die Kunden dazu nicht in der Lage sind.
Somit wollen die Stadtwerke auf Kosten der Kunden weiteres Personal einsparen, indem die jährliche Ablesung durch die Stadtwerke dann nicht mehr vorgenommen werden wird.
Im Übrigen vergessen die Stadtwerke in der Veröffentlichung, dass auch die neue StromGVV in Kraft getreten ist und damit das oben gesagte analog auch für die Grundversorgung bei Elektrizität gilt.  Ferner weißt die BIFEP daraufhin, dass Kunden mit Erdgas-Sonderverträgen bei einem Jahresverbrauch größer 10.000 kWh  die neue GasGVV eben nicht gilt. Sie sind im Sinne des § 3 Nr. 22 des EnWG keine Haushaltskunden. Damit gilt weiterhin die AVBGasV.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #12 am: 14. Mai 2007, 07:22:51 »
@all

die neue Pressemitteilung der BIFEP:

Ausverkauf der Stadtwerke geht weiter


Die Stadtwerke haben zum 1. Januar 2007 ihr Stromnetz an die RWE verpachtet. Die Stadtwerke werden auch ihr Gasnetz zum 1. Juli 2007 verpachten.
Leichte Gaspreissenkung unter 1% zum 1.7.2007 geplant.

Ganz heimlich haben die Stadtwerke ihr Stromnetz an das RWE verpachtet. Auf der Internetseite der Stadtwerke findet man unter Netznutzung eine kleine, dreizeilige Notiz, dass die Stadtwerke ihr Stromnetz ab dem 1. Januar 2007 an die RWE verpachtet haben. Zum 1. Juli 2007 ist ebenfalls die Verpachtung des Gasleitungsnetzes geplant. Im Gegenzug wird die RWE den Betrieb und Unterhalt des Leitungsnetzes wieder an die Stadtwerke Zurückbeauftragen. Was macht es für einen Sinn, einen solchen Schritt zu tun, fragt die BIFEP?

Durch die Verpachtung der Leitungs- und Rohrnetze sind die Stadtwerke damit keine Netzbetreiber mehr und die Beantragung der Netznutzungsentgelte muss nicht mehr selbst bei der Landeskartellbehörde erfolgen. Dies tätigt jetzt die RWE bei der Bundesnetzargentur. Andererseits wurde die RWE von der Bundesnetzargentur aufgefordert, die Netznutzungsentgelte zu senken damit der Strompreis für die Haushaltskunden günstiger wird.
Die BIFEP vermutet aber hier einen geschickten Schachzug, dass die Verpachtung der Netze einzig dazu dient, die Absenkung und die Höhe der Netznutzungsentgelte zu verhindern. Die vorgeschriebene Senkung der Netznutzungskosten soll damit nicht an die Kunden weitergereicht werden.

Die BIFEP macht darauf aufmerksam, dass damit der Ausverkauf der Stadtwerke sich weiter fortsetzt. Bereits vor 10 Jahren ist durch eine Minderheitsbeteiligung von 49% Saar-Fern-Gas und RWE (je 24,5%) bei den Stadtwerken als Anteilseigner eingestiegen. Durch die jetzige Verpachtung der Netze soll der Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Damit könnte ein Stellenabbau bei den Stadtwerken erfolgen.

Ein weiterer Stellenabbau wird durch die am 30.4.2007 veröffentlichten „Ergänzenden Bedingungen“ erfolgen. Darin verfügen die Stadtwerke nämlich, dass der Kunde künftig selbst die Zähler ablesen, auf einer Karte den Zählerstand eintragen soll und diese an die Stadtwerke zurück zuschicken.

Die BIFEP macht in diesem Zusammenhang auf folgende Unzulänglichkeiten aufmerksam:
- Wer garantiert, dass man diese Ablesekarte überhaupt  postalisch erhalten hat?
- Muss man auch noch 55 Cent Porto für die Rücksendung investieren?
- Was ist mit all den Kunden, die altersbedingt oder behindert sind und eine solche Karte überhaupt nicht verstehen, die Karte damit einfach liegen lassen und die Messeinrichtung nicht ablesen bzw. ablesen können?
- Was ist mit den Kunden, die technisch nicht in der Lage sind die richtige Messeinrichtung (Zählernummer) zu finden und auch richtig ablesen können?

Nach § 11 der GasGVV darf der Grundversorger für seine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen, wenn die Kunden dazu nicht in der Lage sind.
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #13 am: 14. Mai 2007, 08:37:27 »
moin moin,

noch schlimmer

GasGVV §11
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall(!!!) widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch(wer legt das fest???) nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

Also, nur bei einem Lieferantenwechsel darf kein Geld verlangt werden.
Und bei 1. und 3.????
Und soll eine "alte Oma" jedesmal wiedersprechen, zumal sie gar nicht verstehen wird, worum es geht.
Das wird bestimmt auch noch die Gerichte beschäftigen.
Meine Meinung dazu Die Regierung sitzt in Karlsruhe.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline Zeus

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Stadtwerke Kreuznach GmbH
« Antwort #14 am: 14. Mai 2007, 10:23:22 »
Warum versuchen Sie nicht diese Fragen im vernünftigen Gespräch mit den Stadwerken zu klären? Vor einigen Monaten war die Frage von Stellenabbau bei der Gasanstalt Kaiserslautern auch aufgekommen. Laut damaliger Aussage des Betriesrates hatte der Minderheitsaktionär (Thüga) eine Entwicklung in dieser Richtung angedacht. Nach Gesprächen zwischen dem Vorstand der Gasanstalt und der Initiative für faire Gaspreise bei der Gasanstalt Kaiserslautern steht dies nicht mehr zur Debatte. Im Gegenteil, vor wenigen Tagen hat die Gasanstalt Stellen ausgeschrieben für das Call-Center das sie nach Lautern zurück holt.
Auch die anderen Fragen würden wir hier offen und vernünftig miteinander ansprechen. Warum ist sowas nicht in Bad-Kreuznach möglich und woran liegt es wohl?









Zitat von: \"Cremer\"
@all

die neue Pressemitteilung der BIFEP:

Ausverkauf der Stadtwerke geht weiter


Die Stadtwerke haben zum 1. Januar 2007 ihr Stromnetz an die RWE verpachtet. Die Stadtwerke werden auch ihr Gasnetz zum 1. Juli 2007 verpachten.
Leichte Gaspreissenkung unter 1% zum 1.7.2007 geplant.

Ganz heimlich haben die Stadtwerke ihr Stromnetz an das RWE verpachtet. Auf der Internetseite der Stadtwerke findet man unter Netznutzung eine kleine, dreizeilige Notiz, dass die Stadtwerke ihr Stromnetz ab dem 1. Januar 2007 an die RWE verpachtet haben. Zum 1. Juli 2007 ist ebenfalls die Verpachtung des Gasleitungsnetzes geplant. Im Gegenzug wird die RWE den Betrieb und Unterhalt des Leitungsnetzes wieder an die Stadtwerke Zurückbeauftragen. Was macht es für einen Sinn, einen solchen Schritt zu tun, fragt die BIFEP?

Durch die Verpachtung der Leitungs- und Rohrnetze sind die Stadtwerke damit keine Netzbetreiber mehr und die Beantragung der Netznutzungsentgelte muss nicht mehr selbst bei der Landeskartellbehörde erfolgen. Dies tätigt jetzt die RWE bei der Bundesnetzargentur. Andererseits wurde die RWE von der Bundesnetzargentur aufgefordert, die Netznutzungsentgelte zu senken damit der Strompreis für die Haushaltskunden günstiger wird.
Die BIFEP vermutet aber hier einen geschickten Schachzug, dass die Verpachtung der Netze einzig dazu dient, die Absenkung und die Höhe der Netznutzungsentgelte zu verhindern. Die vorgeschriebene Senkung der Netznutzungskosten soll damit nicht an die Kunden weitergereicht werden.

Die BIFEP macht darauf aufmerksam, dass damit der Ausverkauf der Stadtwerke sich weiter fortsetzt. Bereits vor 10 Jahren ist durch eine Minderheitsbeteiligung von 49% Saar-Fern-Gas und RWE (je 24,5%) bei den Stadtwerken als Anteilseigner eingestiegen. Durch die jetzige Verpachtung der Netze soll der Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Damit könnte ein Stellenabbau bei den Stadtwerken erfolgen.

Ein weiterer Stellenabbau wird durch die am 30.4.2007 veröffentlichten „Ergänzenden Bedingungen“ erfolgen. Darin verfügen die Stadtwerke nämlich, dass der Kunde künftig selbst die Zähler ablesen, auf einer Karte den Zählerstand eintragen soll und diese an die Stadtwerke zurück zuschicken.

Die BIFEP macht in diesem Zusammenhang auf folgende Unzulänglichkeiten aufmerksam:
- Wer garantiert, dass man diese Ablesekarte überhaupt  postalisch erhalten hat?
- Muss man auch noch 55 Cent Porto für die Rücksendung investieren?
- Was ist mit all den Kunden, die altersbedingt oder behindert sind und eine solche Karte überhaupt nicht verstehen, die Karte damit einfach liegen lassen und die Messeinrichtung nicht ablesen bzw. ablesen können?
- Was ist mit den Kunden, die technisch nicht in der Lage sind die richtige Messeinrichtung (Zählernummer) zu finden und auch richtig ablesen können?

Nach § 11 der GasGVV darf der Grundversorger für seine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen, wenn die Kunden dazu nicht in der Lage sind.

 

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