Liebes Forum,
zunächst die besten Wünsche für ein erfolgreiches Jahr 2006. Gerade für \"unsere Sache\" wird dieses Jahr sicher nicht unbedeutend sein.
Nun zu unserem Anliegen: Nach Widersprüchen zu den jüngsten Gaspreiserhöhungen 01.10.04/01.01.05/15.10.05 haben wir im November 2005 auch der Jahresabrechnung unseres Versorgers (MITGAS) widersprochen. Den per Lastschrift eingezogenen Jahresrechnungsbetrag haben wir Rückbuchgen lassen und noch am gleichen Tag den zugebilligten Betrag überwiesen. Dies hatte unser Versorger natürlich gerügt und uns gleichzeitig zu vestehen gegeben, dass damit unser Sondertarif \"gefährdet\" ist. Dieser setzt das Lastschriftverfahren voraus und \"gekürzte\" Beträge könnten nicht eingezogen werden (das alte Lied ...).
Wir haben MITGAS unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass wir an unseren Widersprüchen festhalten werden, die Einzugsermächtigung nicht zurücknehmen (jedoch begrenzen) und uns auch weiterhin als \"Sondervertragskunden\" betrachten. Eine Reaktion hierauf steht noch aus, allerdings wurden wir (nach telefonischer Auskunft) inzwischen aus dem Lastschriftverfahren \"entfernt\". Und das, obwohl wir nach der von uns veranlassten Rückbuchung sofort eine neue (wenn auch begrenzte) Einzugsermächtigung erteilt hatten. (Übrigens: Bis Oktober 2004 war es MITGAS durchaus möglich, die durch uns gekürzten Abschläge (auf Basis 09/04) per Lastschriftverfahren einzuziehen!)
Wie verhalten wir uns jetzt am Besten:
Fälligen Betrag überweisen (und damit ggf. Anlass zu geben uns aus der Sondervereinbarung wegen \"Nichtlastschriftverfahren\" auszuschließen) oder darauf pochen, dass Beträge auch weiterhin per Lastschriftverfahren eingezogen werden und zunächst entsprechend abwarten. Um Zahlungsrückstände zu vermeiden, wäre uns natürlich die erste Variante lieber - allerdings möchten wir in jedem Fall vermeiden, der Gegenseite Angriffsfläche zu bieten.
Für entsprechende Hinweise wären wir dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco