Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Überweisung statt Lastschrift und mögliche Folgen ...  (Gelesen 15258 mal)

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Offline Monaco

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Überweisung statt Lastschrift und mögliche Folgen ...
« am: 02. Januar 2006, 09:28:56 »
Liebes Forum,

zunächst die besten Wünsche für ein erfolgreiches Jahr 2006. Gerade für \"unsere Sache\" wird dieses Jahr sicher nicht unbedeutend sein.

Nun zu unserem Anliegen: Nach Widersprüchen zu den jüngsten Gaspreiserhöhungen 01.10.04/01.01.05/15.10.05 haben wir im November 2005 auch der Jahresabrechnung unseres Versorgers (MITGAS) widersprochen. Den per Lastschrift eingezogenen Jahresrechnungsbetrag haben wir Rückbuchgen lassen und noch am gleichen Tag den zugebilligten Betrag überwiesen. Dies hatte unser Versorger natürlich gerügt und uns gleichzeitig zu vestehen gegeben, dass damit unser Sondertarif \"gefährdet\" ist. Dieser setzt das Lastschriftverfahren voraus und \"gekürzte\" Beträge könnten nicht eingezogen werden (das alte Lied ...).

Wir haben MITGAS unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass wir an unseren Widersprüchen festhalten werden, die Einzugsermächtigung nicht zurücknehmen (jedoch begrenzen) und uns auch weiterhin als \"Sondervertragskunden\" betrachten. Eine Reaktion hierauf steht noch aus, allerdings wurden wir (nach telefonischer Auskunft) inzwischen aus dem Lastschriftverfahren \"entfernt\". Und das, obwohl wir nach der von uns veranlassten Rückbuchung sofort eine neue (wenn auch begrenzte) Einzugsermächtigung erteilt hatten. (Übrigens: Bis Oktober 2004 war es MITGAS durchaus möglich, die durch uns gekürzten Abschläge (auf Basis 09/04) per Lastschriftverfahren einzuziehen!)

Wie verhalten wir uns jetzt am Besten:
Fälligen Betrag überweisen (und damit ggf. Anlass zu geben uns aus der Sondervereinbarung wegen \"Nichtlastschriftverfahren\" auszuschließen) oder darauf pochen, dass Beträge auch weiterhin per Lastschriftverfahren eingezogen werden und zunächst entsprechend abwarten. Um Zahlungsrückstände zu vermeiden, wäre uns natürlich die erste Variante lieber - allerdings möchten wir in jedem Fall vermeiden, der Gegenseite Angriffsfläche zu bieten.

Für entsprechende Hinweise wären wir dankbar.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco

Offline Cremer

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Überweisung statt Lastschrift und mögliche Folgen ...
« Antwort #1 am: 02. Januar 2006, 10:34:38 »
@Monaco,

war doch bei mir auch der Fall.

Begrenzung der Einzugsermächtigung, Rückgabe der Einzugsermächtigung und Rauswurf  aus dem Energieclub (10%Rabatt auf den Gas-Sonderpreis A sowie bei Strom), Mitteilung an die SW KH, dass ich mich weiterhin als Mitglied des Energieclubs betrachte und dementsprehend abrechnen werde, da dies eine fadenscheinige Behauptung ist, Beweis das es trotzdem geht liegt vor.

Die Jahresrechnung erwarten wir noch diese Woche, meine Gegenrechnung ist bereits fertig, muss nur noch die aktuellen Werte der Jahresrechnung der SW übernehmen.

Ferner werde ich die Zuschläge für EEG und KWKG in Abzug bringen, ferner die Zuschläge vom letzten Jahr in Höhe von 31,20 €
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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« Antwort #2 am: 02. Januar 2006, 12:27:08 »
@cremer

Die Frage ist jetzt nur, ob wir darauf bestehen sollten, dass die Abschläge per Lastschrift eingezogen werden. Schließlich ist in unserem Fall noch nichts gekündigt (weder vom Versorger, noch von uns). Sogar eine neue Einzugsermächtigung haben wir aktuell erteilt.
Ich sehe nur die Gefahr, dass wir mit einer künftigen Überweisung der Abschläge eine Umgruppierung in den allgemeinen Tarif direkt oder indirekt dulden/unterstützen/anerkennen würden. Immerhin hat MITGAS bisher weder die Sondervereinbarung aufgekündigt, noch die Einzugsermächtigung zurückgewiesen und uns auch noch nicht (schriftlich) mitgeteilt, dass wir zukünftig überweisen sollen. Im letzten Schreiben (Anfang Dezember 2005) hat man uns lediglich zu verstehen gegeben, dass unser Widerspruch unberechtigt sei ... und man eine gekürzte Einzugsermächtigung nicht akzeptieren könne.
MITGAS ist sich offenbar seiner Mittel derzeit mindestens ebenso unsicher wie wir. Und gerade in dieser Phase gilt es, keine Fehler zu machen und auch rechtlich sauber mit der Angelegenheit umzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

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Überweisung statt Lastschrift und mögliche Folgen ...
« Antwort #3 am: 02. Januar 2006, 12:52:56 »
@Monaco

Sie hjatten alles dafür getan, dass der Versorger die zutreffenden Recnungsbeträge abbuchen kann, weshalb die Voraussetzungen für einen Sondervertrag weiter vorliegen.

Bedingung ist eine bestehende Einzugsermächtigung, nicht jedoch dass man sich willkürlichen Preisbestimmungen ausliefert und auf seine Rechte aus § 315 BGB verzichtet.

Viele Versorger haben gezeigt, dass es möglich ist, die unstreitigen Beträge weiter fortlaufend abzubuchen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Monaco

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« Antwort #4 am: 03. Januar 2006, 09:34:42 »
Vielen Dank für die Rückinformationen.
Wie verhalte ich mich jetzt jedoch konkret?

Betrag überweisen oder noch zurückhalten? Zunächst schriftlich eine Erklärung von Mitgas zur weiteren Vorgehensweise fordern oder zunächst als \"Zeichen\" der grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft Abschlagsbetrag überweisen. Vielleicht mit Hinweis in der Betreffzeile \"... Sondervereinbarung vom xx.xx.04 ...\".

Würde mich über einen kurzen Hinweis freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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« Antwort #5 am: 03. Januar 2006, 12:14:30 »
@Monaco,

es besteht kein Grund, m.E. vertraglich und auch rechtlich auch nicht möglich, Sie aus dem Sondervertrag auszuschließen, nur weil die einzugsermächtigung begrenzt wurde.

Damit würden Sie ja in einen \"Allgemeinen Grundtarif\" für Kleinabnehmer zurückfallen.

Mitgas will Sie dazu zwingen, die vorgegeben Zahlungsweise und Zahlungshöhe zu akzeptieren.

Dies ist eine markante Drohung von Mitgas.

Der Sondertarif ist zum Heizen da.

Ich würde, wenn keine Abbuchung erfolgt den von Ihnen gekürzten Betrag per Dauerüberweisung überweisen.

Mitgas kann ja dann nochmals konkret werden, wenn sie wollen (Ausschluß Sondervertrag).
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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« Antwort #6 am: 03. Januar 2006, 12:33:21 »
@cremer

Ich habe nur Befürchtungen, dass Mitgas meine Abschlagsüberweisungen als eine Art Anerkenntnis des Allgemeinen Tarifs wertet. Schließlich zahle ich ja dann gewissermaßen freiwillig per Überweisung und nicht wie für den Sondertarif vorgeschrieben per Lastschriftverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

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« Antwort #7 am: 03. Januar 2006, 12:39:29 »
@Monaco

Ihr Versorger kann Ihnen nichts unterstellen, wenn Sie diesem klipp und klar schreiben, dass Sie sich aus o. g. Gründen gegen sein Vorgehen verwahren und ggf. mit Hilfe der Verbraucherzentrale gerichtlich festellen lassen werden, dass dieser zu einer Umgruppierung keinesfalls berechtigt ist.

Sie könnten sich wegen der Besorgnis einer in Aussicht gestellten sachlich nicht gerechtfertigten kartellrechtswidrigen Diskriminierung durch den Monopolisten auch sogleich an das Bundeskartellamt und die Energieaufsichtsbehörde des Landes wenden.

Letzteres hat sich übrigends längstens auch bei den Versorgern herumgesprochen und wird wohl nur noch zur Einschüchterung benutzt.

Auch Ihr Versorger kennt die zutreffende Rechtslage wohl genau, auch wenn sich aus den Stellungnahmen ggf. etwas anderes ergibt....


Sie sollten deshalb wie aufgezeigt aktiv werden. Es nutzt doch wenig, wenn wir uns hier gegenseitig immer wieder unsere Sorgen mitteilen, ohne aktiv etwas gegen diese Sorgen zu unternehmen.

Dass man sich deshalb an die Kartellbehörden wenden kann und sollte, ist hier schon seit langem im Forum mehrfach beschrieben, wohl auch auf der Seite.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #8 am: 03. Januar 2006, 12:50:16 »
@Monaco,

auf den Seiten der Mitgas werden nur bei den \"Bonus-Paket\", \"Treue-Paket\" und \"Plus-Paket\" auf die Bedingung des Einzugsverfahren verwiesen.  

Sonst liegt doch kein Einzugsermächtigungsverfahren bei den Tarifen vor?

Lastschriftverfahren ist doch m.E. etwas anderes?
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #10 am: 03. Januar 2006, 13:43:28 »
@cremer

Wir hatten damals (mangels Alternativen) das \"Treue\"-Angebot abgeschlossen, das es in 2 Varianten gab (und sicher auch noch gibt). Innerhalb dieses \"Treue-Pakets\" (mind. 2-jährige Vertragsbindung - wohin soll man auch wechseln) handelt es sich bei uns um das \"Sonderabkommen I\" (für \"normale\" Haushalte incl. Heizen). Es gibt da parallel wohl noch ein Sonderabkommen II (für Großabnehmer).

Hat doch eine tolle Tarifvielfalt, die MITGAS, oder? Für jeden etwas dabei. Nur in preislicher Hinsicht wohl für niemand das Richtige. Man lasse sich bei dieser Gelenheit übrigens auch einmal den Begriff \"Treue-Paket\" auf der Zunge zergehen.

Vielleicht solle man mal beim örtlichen Abwasser-Zweckverband nachfragen, ob man dort auch Vergünstigen durch einen Treue-Tarif erhalten kann ...


In diesem Sinne

mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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« Antwort #11 am: 03. Januar 2006, 15:59:42 »
@Monaco,

jetzt sehe ich es richtig. :roll:

Sie hatten ein Treue Angebot. 8)

Tolle Ersparnis 2,7 % !!!! :shock:

Da liegt das Angebot mit dem Energieclub der SW KH bei  uns noch günstiger, 10% Rabatt allerdings vor Steuern.  :D

Da auf Gas auch Mineralölsteuer ist, kann man es nicht sofort in Cent/kWh beziffern.

Also Monaco, was soll es :wink: :
Überweisung künftig mit Lastschrift auf abgesenkter Höhe und es drauf ankommen lassen, ob die Mitgas sie auch dem \"Treue Paket\" rauswirft. Alles weitere dann wie in meinem gestrigen Thread mit den SW KH geschildert dann durchziehen.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #12 am: 04. Januar 2006, 14:35:47 »
@cremer

Man nimmt eben mit, was \"risikolos\" mitzunehmen ist.

Einzugsermächtigung ist für mich generell kein Problem. Mitgas hat es aber geschafft, dass ich das erste Mal innerhalb mehrerer Hundert Lastschrifteinzüge der letzten mehr als 10 Jahre von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen musste. Bisher konnten die wenigen Fehlbuchungen immer einvernehmlich geklärt werden.

Abschließend noch ein kurzer Hinweis zum Lastschriftverfahren:
Das Lastschriftverfahren setzt eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers voraus. D.h. Lastschriftverfahren und Einzugsverfahren sind das Gleiche. Wenn man z.B. einkauft und mit seiner Unterschrift unter dem Beleg \"bezahlt\" (Einzugsermächtigung) ist das auch ein Lastschriftverfahren - im Gegensatz zur \"PIN-Eingabe\", mit der gewissermaßen direkt auf das Konto zugegriffen wird (EC-Cash).

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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