Guten Tag:
Erst einmal Dankeschön für die vielen interessanten Tipps, die ich diesem Forum entnehmen konnte.
Hier für andere AVACON-Kunden mein bisheriger Schriftwechsel mit diesem EVU. Das letzte Schreiben dieser Reihe soll sich gegen die jüngst veröffentlichte Erhöhung der Gaspreise aussprechen und wurde noch nicht versendet. Vielleicht kommen aus dieser Runde ja noch Verbesserungsvorschläge dazu.
Schreiben an EON.Avacon vom 07.08.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf Ihrer Website weisen Sie ab dem 01.08.2005 für den Tarif ErdgasClassic einen neuen Arbeitspreis von netto 4,267 ct/kWh aus. Dieser Preis stellt gegenüber dem vorherigen Preis von netto 3,620 kWh eine Steigerung von 17,87% dar. Die Preissteigerung in dieser Höhe erachte ich als unbillig gemäß § 315 BGB.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Solange dieser Nachweis von Ihnen nicht erbracht erbracht haben, leiste ich künftige Abschlagszahlungen und Zahlungen für Schlussabrechnungen nur unter Zugrundelegung des bisherigen Preises von netto 3,620 ct/kWh zzgl.der von mir als angemessen erachteten Preissteigerungsrate von 2%, also netto 3,692 ct/kWh. Darüber hinausgehende Arbeitspreise bin ich nicht gewillt zu akzeptieren.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sollten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, ergibt sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Frage der Berechtigung gerade offen ist, ist bereits
die Androhung der Versorgungseinstellung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann somit strafbar sein.
Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV weise ich hin.
Künftige Zahlungen werden nur auf die offenen Hauptforderungen auf Basis der bisherigen Preise resp. des von mir als akzeptierten erhöhten Preises von netto 3,692 ct/kWh geleistet, eine anderweitige Verrechnung nach § 367 BGB ist demnach ausgeschlossen.
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich künftige Zahlungen nur unter dem Vorbehalt leiste, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eventuelle Überzahlungen zurückzufordern.
Ich bitte Sie, mir den Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Antwort der EON.Avacon vom 22.08.2005
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.08.05. Gerne nehmen wir dazu Stellung.
Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit einer Erhöhung der Erdgaspreise nicht einverstanden sind und eine entsprechende Kürzung Ihrer Rechnungsbeträge vornehmen wollen. Hierbei berufen Sie sich auf § 315 BGB und unterstellen, dass der Preis nicht nach billigem Ermessen festgelegt worden sei.
Dem möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich widersprechen und den Sachverhalt wie folgt richtig stellen:
Im Rahmen unserer öffentlichen Bekanntmachungen im Juli diesen Jahres haben wir unsere Kunden informiert, dass wir aufgrund deutlich gestiegener Beschaffungskosten unsere Erdgaspreise ab dem 1. August 2005 um brutto 0,6 ct/kWh erhöhen müssen.
Der Grund für die Erhöhung der Erdgaspreise ist der starke Anstieg der Ölpreise. In der gesamten Energiewirtschaft sind die Preise für Erdgas an die Entwicklung der Ölpreise gekoppelt. Eine Abschwächung oder gar eine Umkehr dieses Trends ist momentan nicht zu erkennen.
Wir stellen fest, dass auch andere Erdgaslieferanten derzeit ihre Preise deutlich erhöhen.
Nach der Kalkulation der Preise hat E.ON Avacon ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die jetzt durchgeführte Preiserhöhung zu überprüfen. Die Wirtschaftsprüfer haben bestätigt, dass die Preiserhöhung nur eine Weitergabe der Bezugskostensteigerung ist.
Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer unbilligen Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann.
Bitte sehen Sie daher von einer Kürzung der Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen ab. Sie ersparen sich damit ein aufwendiges Mahnverfahren, durch das zusätzliche Kosten für Sie entstehen.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema? Der E.ON Avacon Kundenservice ist unter der Servicenummer 0180 1 28 22 66 rund um die Uhr zum Ortstarif persönlich für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen E.ON Avacon AG
Mein Schreiben an EON.Avacon vom 01.10.2005
Ihr Schreiben vom 22.08.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom 07.08.05 teilte ich Ihnen mit, dass ich mit einer Erhöhung der Ergaspreise nicht einverstanden bin. Weiter schrieb ich Ihnen, bei zukünftigen Abrechnungen den Rechnungsbetrag entsprechend gekürzt an Sie zu zahlen.
Ich forderte Sie in außerdem dazu auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Dieser Forderung sind Sie mit Ihrem o.g. Schreiben bedauerlichereise nicht nachgekommen.
Sie teilen mir darin lediglich mit, dass eine Preiserhöhung für Erdgas aufgrund deutlich gestiegener Beschaffungskosten erforderlich sei. Belege dazu bleiben Sie schuldig. In Ihrem Schreiben erwähnen Sie dazu, dass ein „unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen“ die Preiserhöhung überprüft habe. Dieses habe daraufhin bestätigt, „.. dass die Preiserhöhung nur eine Weitergabe der Bezugskostensteigerung ist.“ Den Prüfbericht haben Sie Ihrem Schreiben leider nicht beigefügt.
Weiterhin erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass mein Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des von Ihnen geltend gemachten überhöhten Anspruchs zur Folge hat. Ich darf Sie daher höflichst bitten, von entsprechenden Mahnungen, Sperrandrohungen oder ähnlichen Kosten auslösenden Maßnahmen abzusehen. Ferner weise ich ausdrücklich darauf hin, dass auch Abschlagszahlungen allein auf Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden dürfen, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen meinerseits
führen würde. Ich bin nicht bereit, Ihrem Unternehmen ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
Auch bitte ich zu beachten, dass sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV ergibt, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn jedoch durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist,
sind die Voraussetzungen für eine Einstellung der Gasversorgung gerade nicht erfüllt. Dementsprechend ist bereits die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin. Diesem Urteil ist auch eindeutig zu entnehmen,
dass § 30 AVBGasV den Einwand nach § 315 BGB nicht hindern soll. Wie der BGH ausdrücklich ausführt, könne dem schutzwürdigen Interesse des Kunden, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmers entsprechend dem in § 315 Absatz 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.
Sollten Sie gleichwohl beabsichtigen, die Abschläge allein auf Grund der hier als unbillig widersprochenen Preiserhöhung zu erhöhen, mir entsprechende Mahnschreiben zukommen zu lassen, unrechtmäßig erhöhte Beträge von meinem Konto abzubuchen oder gar eine Versorgungseinstellung nach § 33 Absatz 2. AVBV anzudrohen, behalte ich mir bereits jetzt vor, den gesamten Sachverhalt auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüfen zu lassen.
Weiterhin behalte ich mir vor, mich an die zuständige Energieaufsichts- und Kartellbehörde zu wenden.
Meine künftigen Zahlungen sind nach § 367 BGB ausschließlich auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise (gegebenenfalls zuzüglich eines Aufschlags von 2 Prozent) zu verrechnen. Eine anderweitige Verrechnung schließe ich ausdrücklich aus. Ich behalte mir vor, auch hier die Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise resultierende Überzahlungen zurückzufordern.
Wie ich nun aus der Presse entnommen habe, ist dies erforderlich, um meine Interessen zu schützen. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Abschließend möchte ich darum bitten, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Antwort AVACON vom 07.11.2005
Erdgaspreise der E.ON Avacon AG
Sehr geehrter Kunde,
in Ihrem Schreiben vom 01.10.2005, für dessen verspätete Bearbeitung wir uns bei Ihnen entschuldigen, teilen Sie uns mit, dass Ihnen unsere Erläuterungen zu der vorgenommenen Erdgaspreiserhöhung nicht ausreichen und bitten uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen, dass die Erdgaspreiserhöhung von E.ON Avacon zum 1. August 2005 nach „billigem Ermessen” gemäß § 315 BGB erfolgt ist.
Wir teilen Ihnen dazu gern Folgendes mit: Erdgaspreise sind kaufmännisch kalkulierte Preise. Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber unsere Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Dennoch haben wir bereits mehrfach unsere Gründe für die Preiserhöhung dargestellt.
Preisschwankungen der Rohölpreise sind maßgeblich für Preiserhöhungen unserer Erdgasbeschaffungskosten, die wir an unsere Kunden weitergeben müssen. Preisspitzen werden jedoch geglättet, denn Veränderungen des Ölpreises kommen nur maximal zweimal im Jahr bei Erdgaskunden an. Während sich also die gestiegenen Ölpreise auf Benzin und Heizöl schon
seit langem unmittelbar auswirken, machen sie sich erst jetzt verstärkt beim Erdgas bemerkbar.
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir als Erdgasversorgungsunternehmen im scharfen Wettbewerb mit Konkurrenzenergien auf dem Wärmemarkt stehen. Vor diesem Hintergrund würde die Offenlegung aller Kalkulationen massive Nachteile für die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Wettbewerbsmarkt bedeuten.
Eine detailliertere Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise wären wir lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).
Einen Nachweis der Billigkeit von Erdgaspreisen können Sie deshalb nur auf dem Rechtsweg unter Beachtung des vom Gericht abgesteckten Rahmens erreichen.
Das Amtsgericht Koblenz hat unsere Rechtsauffassung zur Anpassung der Erdgaspreise bestätigt, dass Feststellungsklagen zur Prüfung von Erdgaspreisanpassungen unzulässig sind. Eine entsprechende Klage gegen eine Preisanpassung wurde in allen Punkten abgewiesen (AZ: 141 C 403/05).
Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass wir Ihnen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfungsunternehmens nicht vorlegen können und hierzu auch keine weitere Stellungnahme erfolgt. Es handelt sich hierbei um interne Unterlagen.
Zur Kürzung der Abschlags- und Rechnungsbeträge nehmen wir wie folgt Stellung: Nach den Regelungen des § 25 Absatz 1der Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), die Grundlage der mit Ihnen abgeschlossenen Verträge ist, können Sie die Höhe der Abschlagszahlungen nicht selbst bestimmen.
Nur wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, müsste dies angemessen berücksichtigt werden. Sie berufen sich aber nicht auf einen geänderten Verbrauch, sondern auf die aus Ihrer Sicht unbillige Preiserhöhung. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu verweigern, steht Ihnen jedoch nicht zu.
Der Kunde, der im Rahmen eines Allgemeinen Tarifs oder eines Sondervertrages auf der Grundlage der AVBGasV versorgt
wird, ist zunächst nach § 25 AVBGasV verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten, müssen Sie zur Geltendmachung Ihrer Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.
Zusätzlich sind Sie ausdrücklich nach § 30 AVBGasV als Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Dies ist bei einem Widerspruch auf Grundlage von § 315 BGB regelmäßig nicht der Fall.
Bitte sehen Sie daher von einer Kürzung der Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen ab und berücksichtigen Sie, dass wir die Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren nicht Ihrem Wunsch entsprechend beschränken können. Falls Sie die Einzugsermächtigung daher insgesamt zurückziehen möchten, bitten wir um entsprechende Mitteilung – gern auch telefonisch oder per E-Mail.
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass wir bei Kürzung von Abschlägen oder Rechnungsbeträgen Ihrerseits unsere Forderungen gerichtlich durchsetzen müssen. In diesem Fall müssen Sie gegebenenfalls mit daraus resultierenden Kosten rechnen.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema? Der E.ON Avacon Kundenservice ist unter der Servicenummer 0180 1 28 22 66 rund um die Uhr zum Ortstarif persönlich für Sie da.
Lüneburg, 01.01.2006
Preiserhöhung Erdgas zum 01.01.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Bekanntmachung in der Lüneburger Landeszeitung vom 28.12.05 teilen Sie dort die Änderung des Allgemeinen Tarifs Erdgas mit. Demnach erhöht sich der monatliche Arbeitspreis Ihres Tarifs Energieduett/ErdgasClassic auf 5,39 ct/kWh inkl. MWSt (Brutto). Im Juli des Jahres 2005 betrug der Arbeitspreis des gleichen Tarifs noch 4,20 ct/kWh Brutto.
Dies stellt eine prozentuale Preiserhöhung von 28,3% dar. Eine Preissteigerung in dieser Höhe innerhalb von weniger als einem Jahr erachte ich als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit
Wie bereits mit meinem Schreiben vom 01.10.2005 fordere Sie hiermit weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Solange dieser Nachweis von Ihnen nicht erbracht wurde, leiste ich künftige Abschlagszahlungen und Zahlungen für Schlussabrechnungen nur unter Zugrundelegung des noch bis Juli 2005 geltenden Arbeitspreises von 4,20 ct/kWh Brutto.
Darüber hinausgehende Arbeitspreise bin ich nicht gewillt zu akzeptieren.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Es ist Ihnen untersagt, ein eventuelles Guthaben aus anderen Sparten mit der Tariferhöhung zu verrechnen, Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne Verrechnung auszuzahlen. Eine eventuelle Nachzahlung erbringe ich selbständig.
Alle von mir seit März 2005 geleisteten und alle zukünftigen Zahlungen erfolgen nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen. Ich rüge auch diese als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.