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Autor Thema: Fristversäumnis bei Nachweis zu Preisanpassungsberechtigung  (Gelesen 4675 mal)

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Offline catweezle2000

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Fristversäumnis bei Nachweis zu Preisanpassungsberechtigung
« am: 29. Dezember 2005, 13:01:39 »
Hallo liebe Mitstreiter,

bevor ich mein Problem zur Diskussion stelle hier meine \"Grunddaten\":

Ich bin Kunde der ESB (Erdgas Südbayern).

Ich habe der Gaspreiserhöhung zum Juli 2005 mit Hinweis auf § 315 BGB widersprochen.

Auch ich habe inzwischen diversen Schriftverkehr mit teilweise bizarr anmutenden Erklärungen der ESB über mich ergehen lassen. Da Auszüge der Schreiben in diesem Forum veröffentlicht sind, gehe ich davon aus, dass es sich immer um wortgleiche Schreiben an alle Widerständler handelt.


Nun aber das Problem:

Im Zusammenhang mit meinem Widerspruch und der Feststellung, dass ich die Gaspreiserhöhung für unbillig halte, setzte ich der ESB eine Frist von knapp vier Wochen, bis zu der die Nachweise durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen zu erbringen gewesen wären. Ich wies darauf hin, dass bei Fristversäumnis stillschweigendes Einverständnis zum Verzicht auf die von ESB vorgeschlagene Preisanpassung unterstellt wird. Selbstverständlich hat ESB auf die Offenlegung verzichtet und erst einige Tage nach Fristablauf (Posteinlauf hier) mit einer normalen Rechnung ohne weiteren Text \"geantwortet\". Rechnungsdatum war allerdings der Tag des Fristablaufs.

Nun stellt sich die Frage, ob durch dieses Fristversäumnis tatsächlich ESB stillschweigendes Einverständnis unterstellt werden kann und damit der alte Preis für ESB verbindlich bleibt?

Wäre schön, wenn dazu jemand etwas anmerken könnte.

Gruß

catweezle2000

Offline RR-E-ft

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Fristversäumnis bei Nachweis zu Preisanpassungsberechtigung
« Antwort #1 am: 29. Dezember 2005, 13:12:13 »
@catweezle

Auch wenn ich keine Folgefragen provozieren möchte, weil es hier schon umfassend erklärt wurde.

Sie hätten Ihren Versorger allenfalls mit der Offenlegung in Verzug setzen können, so dass er sich jetzt mit der Offenlegung im Verzug befindet.

Tatsächlich haben Sie jedoch gar keinen Anspruch auf Offenlegung.

Den Versorger trifft eine Obliegenheit zum Nachweis der Billigkeit im Prozess, wenn er einen solchen erfolgreich bestreiten will. Er sist also nicht verpflichtet offen zu legen.


Demgegenüber sind sie erst verpflichtet zu zahlen, wenn die Nachweise nachvollziehbar und prüffähig erbracht wurden, eigentlich erst mit Rechtskraft eines Urteils in eigener Sache über den \"billigen\" Preis.


Deshalb haben Sie nichts anerkannt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline catweezle2000

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Fristversäumnis bei Nachweis zu Preisanpassungsberechtigung
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2005, 14:54:52 »
@RR-E-ft

Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort und auch vielen Dank für Ihr Engagement in diesem Forum, für das Ihre Beiträge eine unersetzbare Bereicherung darstellen.

Gruß

catweezle2000

 

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