Hallo ihr Kämpfer da draußen,
mal sehen ob mir jemand bei meinem Problem helfen kann.
Ich bin bei meinem Gasversorger vertragsmäßig seit 1998 mit einem Sondervertrag gebunden. In diesem steht im § 2 drinnen: Zitat \"Die GASO ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GASO erfolgt.\"
Die GASO hat nun zum 01.06.2005, sowie zum 01.11.2005 und neu zum 01.01.2006 die Gaspreise erhöht. Ich habe bereits bei der Erhöhung zum 01.06.2005 den Vorwurf wegen Unbilligkeit nach § 315 BGB geltend gemacht und auch die entsprechende Jahresabrechnung vom 12.09.2005 gekürzt.
Jetzt habe ich irgendwo gelesen (wenn ich nur wüßte wo?), dass der Vorwurf der Unbilligkeit im Falle des Vorhandenseins einer Preisänderungsklausel im Vertrag nicht geltend gemacht werden kann.
Ich müßte also erstmal die Unwirksamkeit dieser Preisänderungsklausel im Vertrag (z.B. wegen Unkonkretheit) nachweisen um dann den Vorwurf der Unbilligkeit aufrecht erhalten zu können.
Gleichzeitig habe ich auf der Seite der Verbraucherzentrale Sachsen gelesen, dass das Risiko besteht, dass die GASO den Sondervertrag fristgemäß kündigt und ich damit in den teureren Grundtarif falle.
Desweiteren hat die GASO die neuen Erhöhungen mit dem Wortlaut: Zitat: \"...durch eine Preissteigerung des Vorlieferanten erhöht sich der Gasbezugspreis der GASO zum 01.01.2006 um 0,5127 Cent/kWh. Diese Preissteigerung gibt die GASO ab 01.01.2006 mit 0,51 Cent/kWh an ihre Kunden weiter.\" Defacto wird die Preisteigerung also nur als \"durchlaufender Posten\" und von der Kalkulation losgelöst dargestellt. Ist der Vorwurf der Unbilligkeit trotzdem rechtlich haltbar und muß ich gegen die beiden Erhöhungen zum 01.11.2005 bzw 01.01.2006 wieder extra Widerspruch anmelden?
So das wars erstmal
Mit Grüßen aus dem Sachsen
MZ per X