@Empty Wallet
Auf
einseitige Preisänderungen - um nichts anderes handelt es sich, findet § 315 BGB
direkt Anwendung, so dass es gar nicht auf die Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere die Frage der Ausweichmöglichkeit ankommt.
Das Recht zu solchen einseitigen Preisanpassungen leitet Ihr Versorger aus § 2 Ziff. 2 des Vertrages her, wo eine Preisänderungsklausel enthalten sein soll.
Sie können weiter darauf verweisen, dass die Preisänderungsklausel im Vertrag gem. §§ 307, 315 BGB wegen
Intransparenz unwirksam ist.
Verweisen Sie dazu auf BGH, Urteil vom 21.09.2005 -VIII ZR 38/05:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ff74f5c69e990e48ff9ee0a12625365c&client=3&nr=34088&pos=16&anz=24Die Klausel Ihres Versorgers regelt gerade nicht Art und Umfang von Preisanpassungen:
Sie wissen nämlich weder
ob, noch
wann, noch
in welchem Umfange der Vorlieferant seine Preise geändert hat und wie diese Preisänderungen des Vorlieferanten sich genau auf die Gaspreise Ihres Versorgers auswirken sollen.
Sie wissen noch nicht einmal, ob Ihr Versorger einen oder mehrere Vorlieferanten hat oder vielleicht gar keinen und sich statt dessen laufend auf dem deutschen Erdgasmarkt das Erdags beschafft, also ständig neue einmalige Austauschverträge abschließt- so wie wenn Sie an der Tankstelle Kraftstoff kaufen.
Zudem könnten entsprechende Kostenerhöhungen durch zwischenzeitliche Kostensenkungen an anderer Stelle kompensiert worden sein.
Der Fall ist deshalb vollkommen vergleichbar mit der vorgenannten BGH- Entscheidung zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln von Flüssiggasanbietern..
Ihr Versorger wird nicht ernsthaft einwenden können, dass ein Flüssiggaskunde auf dem \"Wärmemarkt\" schlechter gestellt sei als ein Erdgaskunde und deshalb eines besonderen Schutzes bedürfe.
Die Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel ergibt sich auch aus dem Rechtsgutachten, welches die VZ NRW durch Herrn Prof. Arzt u. a. hat erstellen lassen.
Demnach ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie den Versorger nur zu Preisänderungen berechtigt - wovon er bei steigenden Preisen Gebrauch macht - ihn jedoch nicht auchj im Falle von
Kostensenkungen zugleich zu
Preissenkungen verpflichtet.
Wenn Ihr Versorger selbst meint, er wäre gar nicht zu einseitigen Preisändrungen nach § 315 BGB berechtigt, nehmen Sie ihn beim Wort und weisen Sie die Preiserhöhung auch allein deshalb zurück.
Die Kartellbehörden üben keine Preisaufsicht aus, sondern allein eine kartellrechtliche
Preismissbrauchsaufsicht.
Die Missbrauchsaufsicht besteht dabei überhaupt nur, weil die Gasversorger
Monopolisten und deshalb marktbeherrschende Unternehmen sind. Die Kartellbehörden stellen dabei auch nur auf den
Erdgasmarkt ab.
Diese Missbrauchsaufsicht ist etwas anderes als die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH NJW 2001, 2141, 2144; BGH, Urteil v. 18.10.2005 - KZR 36/04).
Selbst wenn es eine Preisaufsicht gäbe, wäre eine behördliche Genehmigung für die gereichtliche Billigkeitskontrolle nicht relevant (BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2003, 1449).
Zudem führt eine
Marktabgrenzung hinsichtlich des
sachlich relevanten Marktes immer dazu, dass
allein auf Erdgas abzustellen ist und nicht auf einen fiktiven Wärmemarkt.
Sie könnten Ihren Versorger auch auffordern seine Preise den Preisen für Brennholz, Pellets, Heizöl, Heizstrom, Fernwärme und Kohle
ganz konkret bei Ihnen am Ort für die von Ihnen regelmäßig benötigte Energiemenge gegenüber zustellen. Außerdem könnten Sie nachfragen, wann und wo in Ihrem Ort der nächste Wärmemarkt abgehalten wird.
Hierzu sollte Ihr Versorger in der Lage sein, wenn es denn bei Ihnen am Ort tatsächlich einen regelmäßig abgehaltenen
Wärmemarkt gibt, auf welchem die einzelnen Preise aufgerufen werden.
Eine Marktabgrenzung hinsichtlich des
räumlich relevanten Marktes führt dazu, dass allein auf die Erdgaspreise im Netzgebiet des örtlichen Erdgasnetzbetreibers, an dessen Versorgungsnetz Sie angeschlossen sind, abzustellen ist.
Sie können hierzu auf die Aufsätze
Held NZM 2004, 169 ff. und
Fricke WuM 2005, 547 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen verweisen, ebenso auf die Gaspreis- Urteile LG Mannheim, AG Karlsruhe, AG Heilbronn und auf die Hinweisbeschlüsse in den Gaspreis- Verfahren LG Hamburg und AG Neuwied.
Nach einer Pressemitteilung der EWE vom 23.12.2005 soll auch das AG Oldenburg laufende Gaspreiserhöhungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterziehen, d. h. eine solche kommt auf Gaspreiserhöhungen zur Anwendung:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2129 Weisen Sie Ihren Versorger darauf hin, dass er nur an folgender Veranstaltung hätte teilnehmen müssen, um es besser zu wissen:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4686&back_cont_id=1400Die vom Versorger genannten Urteile LG Ulm (Fernwärme) und AG Euskirchen (Erdgas) befindet sich derzeit in der Berufung.
Hinsichtlich des Uerteils des AG Euskirchen hatte das LG Bonn bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2005 deutlich darauf hingeweisen, dass es dem erstinstanzlichem Gericht wohl nicht folgen wird:
http://www.energienetz.de/pre_cat_2-id_131-subid_1382-subsubid_1400__.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt