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Autor Thema: Gefahr: Änderungen in Vertragsangeboten des Versorgers !  (Gelesen 26844 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gefahr: Änderungen in Vertragsangeboten des Versorgers !
« am: 05. Oktober 2006, 21:04:32 »
In keinem Falle sollte man in einem Vertragsangebot Änderungen vornehmen und den geänderten Vertragstext unterschrieben zurücksenden !!!

Die gilt als Ablehnung des Angebotes des Versorgers zum Vertragsabschluss verbunden mit einem neuen Angebot an diesen, § 150 II BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/150.html

Das gefährliche liegt nun darin, dass man selbst dem Versorger den neuen Vertrag anbietet, den dieser annehmen kann.

Es handelt sich dann auch schon nicht mehr um ein von diesem vorformuliertes Vertragsformular (AGB), so dass die kundenschützende AGB- Kontrolle (§§ 305 ff 307) entfällt !

Man kann sich schließlich nicht über Regelungen in einem Vertrag beschweren, deren Abschluss man selbst angeboten/ angetragen hat....


Ehrlich gesagt:

Dümmer könnte es gar nicht laufen!!!

Vorbehaltserklärungen wird man wenn auf einem gesonderten Schreiben zu vermerken haben, wobei die Schwierigkeit darin liegen dürfte, nachzuweisen, dass dieser Vorbehalt zeitgleich oder vor dem unterschriebenen Vertragstext beim Versorger eingegangen ist.

Schon der Vorbehalt selbst könnte § 150 II BGB auf den Plan rufen.

Es ist der Allgemeine Teil des BGB, dort §§ 145 ff., welcher große Probleme bereiten könnte.

Verhandelt man über einzelne Passagen, kann der Schutz der AGB- Kontrolle ebenfalls entfallen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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