@Didakt
Zitat von Ihnen:
"Das sogenannte „Entlastungskontingent“ errechnet sich aus 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruhend auf den Daten des Vorjahresverbrauchs des Verbrauchers) multipliziert mit dem Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für den Verbrauch über die 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Tarifpreis."
Ich muss Ihnen widersprechen, allein schon didaktisch, weil sich allenfalls der „Entlastungsbetrag“ errechnet aus….
Spaß beiseite!
Diese, auch von Versorgern und Medien gebrauchte Erläuterung führt leicht in die Irre, wie man sieht, auch bei Ihnen, wenn Sie zu winampdevil sagen "der aufgebrauchte Teil Ihres Entlastungskontingents beläuft sich selbstverständlich auf 8200 kWh" und, weil mancher glaubt, man könne das Kontingent in den ersten Monaten des Jahres schon größtenteils verbrauchen, wenn man wechselt.
In Ihrer, meiner und winampdevil‘s Abrechnung wird mit Sicherheit erst der Verbrauch mit den vollen Vertragspreis abgerechnet. Die ‘Entlastung Gas/Strompreisbremse‘ wird an anderer Stelle erläutert und errechnet und sodann unten auf der Abrechnung abgezogen.
Diese Abrechnungsmethode ist der Beweis dafür, dass der monatliche Entlastungsbetrag für das ganze Jahr feststeht, (wenn sich nicht der vertragliche Arbeitspreis ändert).
Im Fall winampdevil ist das jährliche Entlastungskontinent 80% von 20.000 = 16.000 kWh
Das monatliche Entlastungskontingent beträgt dann 1/12 = 1.333 kWh
Bis Mitte März hat man dann 2,5 x 1.333 = 3.333 kWh des Jahreskontingents verbraucht.
Der monatliche Entlastungsbetrag könnte dann z.B. 16,9 – 12 = 4,9 x 1.333 = 63,70 € betragen.
Wechselt man z.B. ab 1. August zu einem Anbieter mit 20 Ct/kWh, hat man 7 x 1.333 = 9.331 kWh des Kontingents verbraucht.
Die Höhe der Abschläge und deren Ermäßigung spielt dabei keine Rolle. Maßgebend ist die Abrechnung.
Das Problem ist die Höhe und Bestimmung der Sept22Prognose.
E.ON rechnet die Dezemberhilfe und die Abschläge damit aus, wendet aber in der Abrechnung eine neue Prognose an, die aus dem Verbrauch ab September22 bis zur Abrechnung abgeleitet wird.
Wenn E.ON das nicht doch darf, halte ich das für einen Skandal, weil Sparen dadurch bestraft wird.
Dazu an anderer Stelle mehr.
Meine Erkenntnisse zu dem monatlich festen Entlastungsbetrag habe ich im Forum von Finanztipp am 02.04.2022 unter dem Titel „Strompreisbremse“ #19 berichtet.
Bisher hat diesen noch niemand widersprochen. Sie können es noch tun.
Zitat:
"Es kann doch nicht sein, dass wir - mit einer gewissen Schwarmintelligenz ausgestattet- uns hier im Finanztippforum tummeln und dass die Finanztippredakteure hier nicht mitlesen und in dem Finanztipp- Newsletter nun wiederholt die Meinung vertreten, dass der Entlastungsbetrag ein Festbetrag ist und nicht vom Verbrauch abhängt.
Da ist auch nichts missverständlich!
Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert.
Es wird in der Abrechnung Monat für Monat diese Differenz mit dem Zwölftel der Sept22-80%Prognose in kWh multipliziert.
Dieser monatliche Entlastungsbetrag ändert sich, wenn man zu einem Anbieter wechselt, dessen AP über 12 Cent liegt, und ist Null, wenn er unter 12 Ct/kWh liegt.
Für den Fall, dass der Wechsel mitten in einem Monat stattfindet, wird der Entlastungsbetrag tageweise aufgeteilt
Die Monatsprognose (= 1/12 der Jahresprognose) in kWh liegt also fest. Bei einem Wechsel ist das Monat für Monat verbrauchte Kontingent plus Anteile in einem Monat in kWh dem neuen Anbieter mittzuteilen, damit das Jahreskontingent nicht überschritten wird.
Das meine ich aus den nachfolgenden Gesetzespassagen herausgelesen zu haben:
§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen
§ 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
(1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10,….., geteilt durch zwölf.
§ 9 Differenzbetrag
(2) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. …….
(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde
§ 10 Entlastungskontingent
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat
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