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Gaspreisbremse

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berghaus:
@Didakt

Für den Bericht hier über die bis auf die(!) Prognosen offensichtlich richtige Abrechnung von E.ON mit einer Erstattung (des zinslosen Darlehens an E.ON  ;)) von 1.237,83 € und eine PN an Sie brauche ich noch etwas Zeit.

Verbrauch an 306 Tagen 16.650 = 19.860/Jahr - Dank Holzofen - duschende Kinder und Mieter nur noch selten da!

Muss ich noch mal durchrechnen mit 30.000 kWh/Jahr

berghaus 26.05.23

Didakt:
@ berghaus,

eingedenk der Tatsache, dass ich in meiner Vorab-Schlussrechnung einen vermutlich zu hohen Faktor für die Umrechnung vom m³-Verbrauch in kWh zugrunde gelegt hatte und sich dadurch gegenüber der E.ON-Schlussrechnung ein höherer kWh-Wert ergibt, liege ich mit meinen Vorab-Ergebnissen doch sehr nahe an der Realität. :D

Didakt:
@ berghaus

Ein kurzer Hinweis verbunden mit einer Frage in Sachen E.ON-Rechnung:

In meiner Ihnen vorgestern übersandten Schlussrechnung habe ich noch einen Fehler entdeckt, der die Endbeträge ein wenig verändert.
Die Erhöhung des Arbeitspreises auf netto 0,15880 €/kWh hatte ich ab 01.01.2023 eingesetzt, sie erfolgte jedoch erst ab 01.02.2023. Hat E.ON Ihnen diese Preiserhöhung besonders begründet?

Nach § 27 EWPBG durfte E.ON die Preisanpassung ja nur unter besonderen Bedingungen vornehmen.

Im Übrigen konnte ich der E.ON-Rechnung nicht entnehmen, dass Ihnen darin die Höhe Ihres aufgebrauchten Entlastungskontingents in kWh und als Prozentanteil mitgeteilt wurde. Die Daten sind für Sie im Moment zwar nicht mehr von Relevanz, aber es ist ein Versäumnis von E.ON!

Nach meiner Berechnung:
Aufgebraucht sind aus dem Entlastungskontingent 4.214 kWh bzw. 21,06 %.
Entlastungsbetrag/Jahr = 917,43 €
Gutschrift Entlastungsbetrag Gaspreisbremse vom 01.01. – 09.04.2023 = 193,28 €;

MfG

berghaus:
@Didakt

Danke, dass Sie sich weiter mit meinem Fall beschäftigen.

Setzte ich doch seit Jahren auf Ihren Sachverstand!

Mit Ihren Berechnungen und Fragen werde ich mich heute Nacht beschäftigen. Der Garten ruft!


Sie wollten noch etwas zu der "Prognose" sagen!

Diese fällt ja immer an, wenn es gilt, nach einer Abrechnung die Abschläge  neu zu bestimmen, - 11 oder 12, was auch nicht immer deutlich gemacht wird.

In der Regel wurden und werden diese nicht vorgerechnet und sind ähnlich wie im Wirtschaftsplan einer Hauseigentümergemeinschaft gerne oder immer etwas höher angesetzt, sei es in Erwartung steigender Preise oder höheren Verbrauches, und, weil Nachzahlungen unfreundlich wirken.

So gesehen, waren, wie ich schon ausreichend erläutert habe, die 389,00 € damals wie heute plausibel, - und nicht nur, weil ich sie heute als Argument benutze, dass E.ON im Juni 2022 meine seit Jahren bei 30.000 kWh liegenden Jahresverbräuche -ev. aus den Mitteilungen des Netzbetreibers (Westnetz) [§ 24 (4) Gasnetzzugangsverordnung] kannte und der Verbrauch von 11.830 kWh an 146 Tagen (bis 07.06.22) proportional gerechnet ja auch 29.575 kWh an 365 Tagen ergibt. Nur die Gradtagszahlmethode ergibt einen Wert von etwas über 20.000 kWh, wird aber auch wohl von EVUs selten genutzt.

Zitat aus Ihrem Beitrag vom 28.03.23 in #18:
"Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat."

Sie hatten angekündigt, dass Sie noch etwas zur Sept22Prognose sagen wollten.

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass E.ON nicht recht hat, wenn es für die tatsächliche Berechnung der Entlastung einen anderen Jahresprognosewert ansetzt als für die Berechnung der Abschläge und der Dezemberhilfe!

E.ON verkündet das sogar bei der Mitteilung der Sept22Prognose im Januar und beschreibt dies auch in den Erläuterungen zur Rechnung.

Ich hoffe, Sie stimmen mir zu, dass

"....des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Lieferstelle im Monat September 2022 prognostiziert hat...."

nicht bedeutet, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt hat, sondern irgendwann vor Ende September 2022 zu einem Zeitpunkt, der den folgenden September einschließt,

-und dass er nicht den (angeordneten) Sparwillen des Kunden oder besonders heißes Wetter im Frühjahr in die Prognose einfließen lässt.

Den Satz im Gesetz  "Verfügt der Erdgaslieferant nicht...." lese ich so, dass der Lieferant allein für die Prognose zuständig ist und, wenn "er nicht verfügt", auf die (regelmäßigen?) Prognosen des Netzbetreibers zurückgreifen muss.

Diese soll aber (aus anderen Gründen als für das EWPB-Gesetz) plausibel sein. Wenn nicht, gilt erstmal der Verbrauch des Vorjahres (hier 2021).

Ich bin gespannt!  :)

berghaus 30.05.23

Didakt:
@ berghaus

Selten hatte ich in eigener Sache Probleme damit, im Umgang mit den verschiedenen EVU deren Entscheidungen hinsichtlich der Abrechnungen und Festlegung von Abschlägen detailliert aufzuschlüsseln und notfalls begründet stets erfolgreich berichtigen zu lassen.

Seit nunmehr 10 Jahren habe ich nach jedem jährlichen Versorgerwechsel die den Abschlägen zugrundeliegenden Verbrauchsprognosen immer einvernehmlich mit den EVU selbst bestimmt und verbrauchsabhängig im Rahmen meiner speziellen Verbrauchskontrolle auch unterjährig angepasst. Als Folge davon entfielen anlässlich der Schlussrechnungen niemals nennenswerte Erstattungen bzw. Nachzahlungen.

Meine Jahresverbräuche beliefen sich stets mit minimalen Abweichungen auf ca. 21.500 kWh/Jahr mit einer aus besonderem Grund nennenswerten Abweichung in 2021 mit 24.850 kWh.

Für das Jahr 2023 hatte ich im September 2022 für den bestellten Versorgerwechsel ab 01.01.2023 eine Verbrauchsprognose von 22.000 kWh vorgegeben.

Zu meiner Überraschung wurde meiner Dez.-Hilfe 2022 in Höhe von 264,40 € dann ein Verbrauch von 23.364 kWh/11 (als Basis Sept-Prognose 2022) zugrunde gelegt. Für mich nicht nachvollziehbar, aber auch unwidersprochen.
Die weitere Überraschung: Meinem Entlastungskontingent für 2023 liegt eine Verbrauchsprognose von 25.490 kWh/Jahr zugrunde. Begründet wird es gemäß Fußnote in der letzten Jahresabrechnung mit: „ggf. aus dem abgerechneten vorjährigen Verbrauch ermittelt oder vom Vorlieferanten bereitgestellt“.

Dies alles verstehe wer will. Ich stehe diesem Vorgehen verständnislos vis-à-vis und habe auch dieser Festlegung nicht widersprochen, weil ich daraus keinen Schaden für mich ableiten kann.

Fazit: Es mangelt den EVU einschl. Netzbetreibern offensichtlich daran, den Kunden/Verbrauchern den Datenursprung für die Berechnung des Entlastungskontingents konkret zu vermitteln. Wer sich dadurch geschädigt sieht und das Problem mit dem EVU nicht lösbar ist, sollte zur Klärung die Schlichtungsstelle Energie oder die Bundesnetzagentur einschalten.

Zum Schluss noch ein Bonmot zum Thema „Was es nicht alles gibt“:
Mein EVU hatte Anfang des Jahres nach Vertragsbeginn einen zu hohen Abschlag von 271 €/Mon festgelegt. Siehe hierzu auch weiter oben Antwort # 1. Die erwähnte Abschlagsreduzierung hatte ich mit Begründung und unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse auf 254 € erfolgreich beantragt.
Zu meiner Überraschung erhielt ich 3 Wochen später ein Schreiben vom EVU, mit dem er mir die Funktionsweise der Gaspreisbreme erklärt und als Folge davon u. a. die Höhe meines Entlastungsbetrages von 169,11 €/Jahr und die daraus resultierende Verringerung meines bereits verbrauchskonform angepassten Abschlags von 254 € um weitere 14,09 € auf nunmehr 239,91 €. Ein Witz, den ich nicht stehenlassen konnte, weil diese weitere Ermäßigung in der Jahresabrechnung zu einer Nachzahlung geführt hätte.
Weil ich die Abschläge immer selbst und begründet nachvollziehbar vorgab, habe ich nunmehr ab Juni 2023 den Abschlag online über das Kundenportal wieder auf 261 €/Mon erhöht. Der Versorger hat's akzeptiert, warum auch nicht. :)

MfG

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