Energiebezug > Gas (Allgemein)
Gaspreisbremse
berghaus:
@Didakt
Ich habe ja immer Angst, dass doch noch Fehler in meinen Angaben und Berechnungen sind.
Aber soweit ich sehe, ist alles richtig.
Zur Ergänzung:
Zählerstände (cbm x 10,893 = kWh)
Datum Stand(cbm) cbm kWh
01.01.22 43.770
153 1.667
12.01.22 45.923
1.086 11.830
08.06.22 45.009
739 8.050
31.12.22 45.748 .
1.825 21.546
Der Verbrauch im Jahr 2022 war tatsächlich zu den Verbräuchen 2019 – 2020 (31.757/ 29.379/30.731 kWh) extrem niedrig. (80 % von 30.000 = 24.000)
Nun sollen sowohl bei der Dezemberhilfe als auch bei der Gaspreisbremse ja die nicht bestraft werden, die (wie wir) schon 2022 mit dem Energiesparen angefangen haben.
Deshalb gehen beide Gesetze von der Prognose des Versorgers aus, mit der dieser vor dem September oder spätestens Ende September 2022 den Verbrauch prognostiziert hat.
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15.11.22 § 2 Ab. 2
„Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat“
Spätere tatsächliche (Jahres)Verbräuche dürfen m.E. dabei keine Rolle spielen.
In meinem Fall wurde mit der Rechnung vom 26.06.2022 mit den für August angekündigten Preisen der Abschlag für ab Juli und auch für den September mit 389,00 € festgelegt.
Zu dem Zeitpunkt kann die Prognose für den September auf Grund vielleicht vom Netzbetreiber genannter früherer Verbräuche nur 30.000 KWh gewesen sein.
(30.000 x 0,135) + 220,44 = 4.270,44 € ./. 11 = 388.22 aufgerundet 389,00 €
Spätere Zählerstände nach dem 07.06.2022 lagen dem Versorger und Westnetz bis Ende September nicht vor und konnten allenfalls proportional oder über Gradtagszahlen aus dem Verbrauch für 146 + 12 Tage errechnet werden.
Es kann und darf deshalb nicht um den tatsächlichen Verbrauch im September 2022 gehen, der sich erst aus der Ablesung Ende des Jahres errechnet und auch nicht aus einem kurzen Zeitraum von nur 146 Tagen.in der ersten Jahreshälfte.
Das hätte mit dem Wort ‚Prognose‘ nichts zu tun und würde sowohl für die Dezemberhilfe als auch für die Gaspreisbremse die bestrafen, die schon das ganze Jahr über gespart haben.
Wir könnten sicher nicht noch mal weitere 20 % einsparen.
Irgendwo habe ich gelesen, dass bei unplausiblen oder nicht vorhanden Angaben für Jahresverbräuche bis September der Verbrauch für das Jahr 2021 zugrunde gelegt werden kann.
Mehr möchte ich gar nicht und 'betrügen' schon gar nicht!
Ich würde mich allerdings freuen, wenn Ihre offensichtlich fehlerfreie Abrechnung meines Falles hier oder in den PN wieder auftauchen würde.
berghaus 27.03.23
Didakt:
@ berghaus
Na ja, lassen wir das. Der Abschlag von 389 € korrespondiert doch von Anfang an überhaupt nicht mit Ihrem Verbrauch und ist viel zu hoch angesetzt. Die hohe zu erwartende Guthabenerstattung ist doch ein Beleg dafür. Es ist in der Tat für mich verwunderlich, dass Sie im Verlauf des Jahres den Abschlag nicht angepasst haben. Das ist heute ruckzuck über das Kurdenportal des EVU möglich. Der Versorger freut sich natürlich über Ihren Anteil an seiner Liqiuditätssicherung.
Die Festlegung auf den auf Monat September entfallenden Prognoseanteil hat überhaupt nichts mit dem Ziel eines Spareffekts für 2022 zu tun. Er sollte – angedacht im Sept., Okt. 22 – vielmehr verhindern, dass die Verbrauchsangaben bis zum Jahresende 22 hin nicht exorbitant in die Höhe schießen, um sich damit einen Vorteil für die Dez. Soforthilfe und die erst ab 01.01.2023 wirksam werdende Preisbremse mit der 80%-Regelung zu verschaffen. Eine 80 %-Regelung für 2022 existiert schlichtweg nicht.
Wie dem auch sei, die Schlussrechnung des EVU führt hoffentlich zu einer akzeptablen Lösung.
berghaus:
@Didakt
Vielen Dank für die Tabelle und die weiteren Empfehlungen in den PN.
Aber das mit dem Abschlag von 389,00 € sehe und rechne ich ganz anders.
Zu dem Zeitpunkt der ersten Abrechnung von E.ON im Juni 2022 musste ich von rund 30.000 kWh/Jahr ausgehen, weil es uns trotz intensiver Heizung mit Holz mit einem Kaminofen und Herunterdrehen der Heizkörperventile (im Wohnzimmer meistens ganz aus) in den drei Jahren zuvor nicht gelungen war, wesentlich unter 30.000 kWh/Jahr zu kommen.
Mit dem Verbrauch in 2021 von 30.731 kWh mit den 14 Tage vor der Rechnung genannten Preisen 0,135/220,44 ergaben sich bei 12 Abschlägen 364 € ,
bei 11 Abschlägen sogar 397,00 €.
Auch die proportionale Hochrechnung des Verbrauchs der Rechnung von E.O im Juni22 von 11.830 kWh an 146 Tagen auf 365 Tage ergab ja 29.575 kWh
Nimmt man den Verbrauch vom Jahresanfang (+ 12) Tage dazu, ergeben 13.497 kWh an 158 Tagen sogar 31.180 kWh/Jahr!
Wenig später im September22 kam dann das Schreiben mit noch höheren Preisen (17,26/220,44), die dann nicht gekommen sind, mit der Empfehlung die Abschläge selbst anzupassen/zu erhöhen. Im Dezember22 wurde dann nicht abgebucht.
Weitere Gaspreiserhöhungen (auch in der GV) waren zu erwarten und kamen dann auch ab Februar23 mit 16,99/198,21bei 7% MwSt.
Soweit ich sehe, resultiert die Erstattung wesentlich aus der konsequenten Einsparung von Gas in der 2. Jahreshälfte, verursacht durch die extrem warme Witterung, viel Urlaub, wenig Personen im Haus und konsequente Holzheizung.
Ob uns das auch im Jahr 2023 gelingt, ist noch offen. Insbesondere die Witterung (Wärme) lässt zu wünschen übrig.
Und wie gesagt, es kommt mir nicht auf 20 € mehr oder weniger bei den Abschlägen an. Das Endergebnis muss stimmen.
Meine Freude bei Erstattungen resultiert nicht aus der Erstattung wegen zu hoher Abschläge, sondern aus niedrigem Verbrauch und niedrig(er)en Preisen.
berghaus 27.03.23
Didakt:
@ berghaus,
ich habe mir nochmal eingehend Ihre Widerspruchssache angesehen. Ich möchte in der Angelegenheit hier kein „neues Fass“ aufmachen und darüber nicht weiter diskutieren, sondern Ihnen nur empfehlen, vorerst nicht die SE einzuschalten und die Schlussrechnung des Versorgers abzuwarten. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die SE über Ihren Antrag nicht in Ihrem Sinne entscheiden bzw. Ihren Antrag nicht annehmen wird.
Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat.
Didakt:
@ berghaus,
Hallo, an anderer Stelle im Forum haben Sie ja erwähnt, die Schlussrechnung von E.ON inzwischen erhalten zu haben. Ein Ergebnis ist aus diesem Beitrag leider nicht ersichtlich. Machen Sie daraus doch kein Geheimnis!
Da ich auf Ihren Fall bezogen für Sie eine überschlägliche Vorab-Schlussrechnung angefertigt hatte, wüsste ich schon ganz gern, wie hoch die Abweichungen der E.ON-Schlussrechnung gegenüber der Vorab-Rechnung bezüglich des Rechnungsbetrages und des erstatteten Restguthabens ausgefallen sind.
Ihrer Nachricht sehe ich gern entgegen.
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