Hallo RR-E-ft,
habe Sie lange vermisst. Glückwunsch an Sie, dass in der vor vielen Jahren mit Ihnen ausgetragenen Diskussion der BGH nun Ihre
damalige Meinung bestätigt hat ( Urteil v. 26.01.2022- Az.: VIII ZR 175/19) - § 4 Abs. 1,2 AVBFernwärmeV - einseitige Vertragsanpassung.
Zum o. a. Thema eine Frage an Sie. Gilt Ihre - am 14.06.2014 geäußerte Meinung in dem Thema: Leistungsbestimmungsrecht für FVU - noch?
"Wird ein bisher bestehender Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet, kann nach Ablauf dieses Vertrages allein durch die Energie-
entnahme konkludent ein neues Vertragsverhältnis begründet werden (vgl. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Unterliegt der betroffene Kunde
einem ANSCHLUSS- und BENUTZUNGSZWANG, so kann der Anfangspreis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung
des § 3 Abs. 3 BGB unterliegen." - Zitatende: ODER ist man den neuen Anfangspreisen ( + ca. 50 %) hilflos ausgesetzt, da gleichartige
Kunden den Vertrag kommentarlos unterschrieben haben? ( s. BGH v. 17.10 2012-Az.: VIII ZR 292/11 - Rn. 21).