Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

Neue Klagewelle auch in Augsburg

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RuRo:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Beklagten hatten dem Landgericht Augsburg unter anderem auch die Geschäftsberichte der Bayerngas GmbH der Jahre 2004 bis 2008 vorgelegt, aus denen sich die Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezugskosten und der durchschnittlichen Gasabgabepreise der Bayerngas GmbH ergeben. Erdgas Schwaben hatte im Prozess behauptet, das Gas fast ausschließlich bei der Bayerngas zu beziehen. Weder die durchschnittlichen Gasbezugskosten der Bayerngas noch die durchschnittlichen Gasabgabepreise der Bayerngas waren so stark gestiegen, wie die Gasabgabepreise, welche die Erdgas Schwaben gegenüber ihren eigenen Gaskunden einseitig festsetzte.
--- Ende Zitat ---
Entsprechender widersprüchlicher Vortrag des Versorgers war der Klageschrift schon offensichtlich zu entnehmen.  ;)

Eine frühzeitige \"infizierte\" Preisanpassung im Jahr 2004, die wohl bis heute durchschlägt.

RR-E-ft:
Das liest sich in der Klageerwiderung vom 26.03.2010 auf Seite 24 ff. wie folgt:


--- Zitat ---
V.  

Schon nach dem – vollständig bestrittenen - Vortrag der Klägerin hat zum Beispiel die beabsichtigte Gaspreiserhöhung zum 01.10.2004 völlig grob nicht der Billigkeit entsprochen.  

1.  

Bei einem Gasbezug zu den von der Klägerin behaupteten Konditionen hätte diese spätestens im I. Quartal 2004 infolge der Heizölbindung  eine Bezugskostensenkung um  ca. 0,2000 Ct/ kWh erfahren. Gaskunden der Bayerngas GmbH mit entsprechenden Konditionen hatten - der Klägerin bekannt -  eine solche Bezugskostensenkung erfahren.  

Beweis:

Zeugnis des Herren XXX, XXX und XXX, alle Mitarbeiter Gasvertrieb der Bayerngas GmbH, zu laden über diese, Poccistr. 9, 80336 München,     Zeugnis des Prokuristen Oliver Daun, Leiter Vertrieb und Gaseinkauf der Klägerin, zu laden über diese,     (hilfsweise Sachverständigengutachten)    

Die Klägerin hat einen solche Bezugskostensenkung nicht über Preissenkungen an die Beklagten weitergegeben. Sie hatte die Beklagten auch nicht über den entsprechenden Kostenrückgang informiert.  

Beweis:   Zeugnis des Herrn Prokuristen Oliver Daun, b. b.    

Die Klägerin hatte eine solche Bezugskostensenkung nicht über eine Preisabsenkung weitergegeben, obschon wegen der gesetzlichen Bindung allgemeiner Tarife an den Maßstab der Billigkeit eine Verpflichtung hierzu bestand.  

2.  

Die Klägerin will sodann den Gaspreis zum 01.10.2004 um 0,30 Ct/ kWh erhöht haben (Seite 15 der Klageschrift).  Sie trägt indes auf Seite 21 der Klageschrift  vor, dass ihre Bezugskosten zum 01.04.2004 um 0,0652 Ct/ kWh gestiegen sein sollen, zum 01.07.2004 um 0,0058 Ct/ kWh gesunken sein sollen und zum 01.10.2004 um 0,0688 Ct/ kWh gestiegen sein sollen.

Demnach hatte die Klägerin nach ihrem vollständig bestrittenen Vortrag zum 01.10.2004 nur einen Bezugskostenanstieg in Höhe von 0,1282 Ct/ kWh zu verzeichnen.  

Beweis:   Sachverständigengutachten  

Die Klägerin wollte somit zum 01.10.2004 ihre Gaspreise um 0,30 Ct/ kWh und somit mehr als doppelt so stark anheben, als ihr zu diesem Zeitpunkt selbst Mehrkosten entstanden waren.  

Beweis:   Sachverständigengutachten  

Tatsächlich hätte die Klägerin bei einem Gasbezug zu den behaupteten Konditionen im Jahre 2004 gar keinen Bezugskostenanstieg erfahren, sondern sogar rückläufige Bezugskosten verzeichnet.  

Beweis:   Zeugnis des Herrn Oliver Daun, b. b.        
               (hilfsweise Sachverständigengutachten)    

Hinzu tritt, dass übrige Kosten nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 24 der Klageschrift von 2004 auf 2005 um 2 Mio. € gesunken sein sollen!  

Diese unbillige Preisfestsetzung hatte für die Beklagten, die das Gas zum Heizen benötigen, Gas deshalb in der Heizperiode von Oktober 2004 bis März 2005 bezogen, in der Zeit von April 2005 bis September 2005 fast kein Gas bezogen, erhebliche Nachteile.  Eine solche unbillige Preisgestaltung kann auch mit nachfolgenden Preisfestsetzungen nicht korrigiert werden und wurde nicht korrigiert.  

Beweis:   unter Verwahrung gegen die Beweislast Sachverständigengutachten  

Wir verweisen hierzu auf das Urteil des LG Köln vom 14.08.2009, Az. 90 O 41/07, welches wir mit der  Anlage B ...  vorlegen.  Dort hatte  ein gerichtliches Sachverständigengutachten eben solches auch ans Licht  gebracht.  Schließlich verweisen wir zur Darlegungs- und Beweislast des Gasversorgers für die Billigkeit jedes einzelnen Preisänderungsschritts auch  auf die zutreffende Entscheidung des LG Dortmund, Urt. v. 20.08.2009, Az.  13 O 179/08 Kart, die wir mit der  Anlage B ...  vorlegen.

Die Klägerin hat, um die beabsichtigte Gaspreiserhöhung zum 01.10.04 zu rechtfertigen, einen entsprechenden Bezugskostenanstieg, den sie zuvor und zwar gegenüber der vorherigen Tariffestsetzung  erfahren hatte, nachzuweisen.  Dazu muss die Klägerin die Entwicklung der Bezugskosten seit der vorhergehenden Tariffestsetzung vortragen. Schon dies ist nicht geschehen.  Die Klägerin beginnt ihren Vortrag vollkommen willkürlich im II.Quartal 2004 (Seite 21 der Klageschrift).  

Sie hat weiter nachzuweisen, dass der Bezugskostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen war. Hierfür kann sie sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 24.03.2010 VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08 insbesondere nicht – wie geschehen- pauschal auf die Entwicklung von Heizölnotierungen berufen.

Daran fehlt es auch.  

Die Klägerin hat mit den Beklagten vollkommen unterschiedliche Gaspreise vertraglich vereinbart und ebenso unterschiedliche Gaspreise mit den Anlagen K 25 bis K 68 zur Abrechnung gestellt.  Demnach müssen in die jeweiligen Preissockel auch jeweils vollkommen unterschiedliche weitere preisbildende Kostenfaktoren Eingang gefunden haben.  

Für die Beurteilung der Billigkeit einer einzelnen Gaspreiserhöhung ist nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls die Entwicklung aller weiteren preisbildenden Kostenfaktoren des maßgeblichen Preissockels seit der letzten Tariffestsetzung mit einzubeziehen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).  

Weder trägt die Klägerin zu den konkreten Preissockeln (gebildet aus Grund- und Arbeitspreis), noch zu deren konkreten preisbildenden Kostenfaktoren, noch zu deren Entwicklung seit der vorhergehenden Tariffestsetzung im Jahre 2003 etwas vor. Der völlig unzureichende Vortrag setzt überhaupt erst im Jahr 2004 an (Seite 24 der Klageschrift).

Selbst daraus wird aber  auch nicht ersichtlich, welche Kosten wie in welchen Preissockel konkret Eingang gefunden haben sollen!    

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas (BGH VIII ZR 138/07) ist der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert, weil sie zur Ausschöpfung bestehender Kostensenkungspotentiale schon keinen Vortrag gehalten hat.   Dies wird ausdrücklich gerügt.  

Vorgenannten Vortrag hat die Klägerin zu allen einzelnen Preiserhöhungen zum  01.10.04, 01.07.05, 01.01.06, 01.04.06 und 01.10.06 jeweils gesondert zu halten.

Daran fehlt es, weshalb die Billigkeit der einzelnen erhöhten Preise nicht abschließend beurteilt werden kann (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43) und damit beurteilt werden darf, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht und gehen muss.
--- Ende Zitat ---

Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe einseitige Preisänderungen allenfalls beabsichtigt, jedoch jedenfalls nicht wirksam vorgenommen. Erdgas Schwaben  hatte nämlich die jeweils geänderten Preise überhaupt nicht gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegeben.

Selbst wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in den einzelnen Vertragsverhältnissen bestanden hätte - was auch bestritten war - hätte Erdgas Schwaben ein solches Recht jedenfalls überhaupt nicht wirksam ausgeübt. Mangels wirksamer Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts- so die Beklagten - stellt sich (logischerweise) nicht erst die Frage nach der Billigkeit der Ausübung eines solchen Rechts.

Kurzum:

Erdgas Schwaben hatte wohl den Wunsch, die Gaspreise zu den genannten Terminen einseitig zu ändern, sie hat sie aber kuioserweise gar nicht wirklich geändert. Leicht vorstellbar, dass Erdgas Schwaben kein Interesse daran hat, dass das nun in einem Gerichtsverfahren rauskommt.

Die mit gerichtlicher Verfügung vom 31.03.2010 zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen auf die Klageerwiderung vom 26.03.2010 aufgeforderte Erdgas Schwaben wollte (auch dazu) dem Landgericht Augsburg ersichtlich keine weitere Erklärung mehr abgeben, weshalb die Klage zurückgenommen wurde.

Nun ist die Augsburger Puppenkiste erst mal wieder zu.

pegasus:
Als einer der Beklagten, der schon lange im Verbund mit dem Verbraucherschutz Erdgas Schwaben gegen die unfaire Preispolitik von EGS kämpft, ist die Klagerücknahme eine Genugtuung. Dieser Erfolg ist  dem sehr versierten Beklagtenvertreter H. Fricke, aber auch einigen aktiven Mitgliedern unseres Verbraucherschutzes EGS zu verdanken. Wenn man die Klageschrift aufmerksam liest, kann man nicht umhin, an das alte Sprichwort zu denken: \"Lügen haben kurze Beine\" (in diesem Fall mehr als ein Jahr).

pegasus

RuRo:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nun ist die Augsburger Puppenkiste erst mal wieder zu.
--- Ende Zitat ---

Das gehört sich jetzt aber nicht.  8o
Die Institution Augsburgs schlechthin, mit dem ländlichen Grundversorger in Verbindung zu bringen - also nee.

Wer jemals die Fuggerstadt oder Umgebung bereist, sollte nach Möglichkeit damit einen Besuch in der Augsburger Puppenkiste verbinden. Sollte es mit dem Erwerb von Vorstellungskarten nicht klappen, bleibt ein Besuch im angrenzenden Museum \"Die Kiste\".

Bis Mitte November wird dort die Sonderausstellung \"Expedition ins Erdreich\" geboten. Evtl. wird man auch in Augsburg fündig, siehe hier: Erdgas im Überfluss

@EGS-Verbraucher und deren Rechtsbeistände
Mit den Erkenntnissen aus dem OLG-Protokoll und dem zitierten Auszug aus der obigen Klageerwiderung dürfte ein beachtlicher Teil einer Klageerwiderung formuliert worden sein.  ;)

RR-E-ft:
@RuRo

Ich bitte alle kleinen und großen Augsburger und Augsburgerinnen vielmals um Entschuldigung, dass ich in diesem Zusammenhang diese - nicht nur bundesweit bekannte und sehr beliebte - Institution nannte.

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