Zu dem Verfahren vor dem
Landgericht Augsburg Az. 9 O 5026/09 hat die klagende Erdgas Schwaben GmbH mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2010, beim Landgericht eingegangen am 16.04.2010 gegenüber den Beklagten zu 1 - 6, 8-13, 15-17, 20-22, 26-28, 30 sowie 33 - 52 die
K L A G E R Ü C K N A H M E
erklärt.
Der Klägerin war wohl offensichtlich das Sperrfeuer in der Klageerwiderung zu dicht.
Die Beklagten hatten dem Landgericht Augsburg unter anderem auch die Geschäftsberichte der Bayerngas GmbH der Jahre 2004 bis 2008 vorgelegt, aus denen sich die Entwicklung der durchschnittlichen Gasbezusgkosten und der durchschnittlichen Gasabgabepreise der Bayerngas GmbH ergeben. Erdgas Schwaben hatte im Prozess behauptet, das Gas fast ausschließlich bei der Bayerngas zu beziehen. Weder die durchschnittlichen Gasbezugskosten der Bayerngas noch die durchschnittlichen Gasabgabepreise der Bayerngas waren so stark gestiegen, wie die Gaspabagepreise, welche die Erdgas Schwaben gegenüber ihren eigenen Gaskunden einseitig festsetzte.
Auch die 3. Klagewelle ist somit zerschellt.
Ärgern dürfen sich nun die (wenigen) Beklagten, die sich gegen die Klage nicht verteidigt, sondern nach der Klage noch gezahlt hatten.
Ärgerlich fast, dass keine Widerklage erhoben wurde.