@Panthau
Sie müssen auf Ihrer letzten Jahresabrechnung nachsehen, ob der Versorger Ihnen dort die genauen Kalenderdaten für alle Abschlagszahlungen mitgeteilt hat. Wenn dies der Fall war, ist jeder Abschlag genau zu dem angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Original von RR-E-ft Wurde für die Fälligkeit eines Abschlages der 2. des Monats bestimmt, ist das Geld an diesem Tag nicht auf dem Konto eingegangen, geht am 3. des Monats automatisch die Mahnung raus, deren angemessene Mahnkosten grundsätzlich verlangt werden können.
Das ist falsch.
Sie kommen nicht in Verzug, wenn Ihre Zahlung am Tage der Fälligkeit nicht beim Versorger eingegangen ist. Der Tag der Fälligkeit bedeutet, dass Sie an diesem Tag die Zahlung auf den Weg bringen müssen. Der Betrag muss an diesem Tag von Ihrem Konto abgebucht werden, wann er beim Versorger ankommt ist unerheblich, soweit Sie eine Verzögerung nicht zu verantworten haben. Kosten für Mahnschreiben, die vor Verzugseintritt abgefasst werden, sind grundsätzlich keine Verzugsschäden, die Sie erstatten müssten.
Zwar ist der Versorger grundsätzlich frei, den Zahlungstermin für die Abschläge frei zu bestimmen, dies gilt nach meiner Ansicht jedoch nicht, soweit der Abschlag für einen bestimmten Monat zum 1. des Monats im Voraus verlangt wird. Das Gesetz spricht nämlich von „Abschlägen“ und nicht von „Anzahlungen“. Unter einem Abschlag versteht man eine vorzeitige Teilzahlung für eine erbrachte Teilgegenleistung, er wird erst nach Erbringung der Teilgegenleistung fällig. Unter einer Anzahlung ist hingegen eine Teilleistung zu verstehen, die vor Erbringung der Gegenleistung zu bezahlen ist. Wenn es sich bei dem angeforderten Abschlag zum 15.11.2009 um den Abschlag für diesen November handeln sollte und nicht um den Oktoberabschlag, so wurde dieser Abschlag zu früh eingefordert. Dies hat zur Folge, dass die vom Versorger vorgegebenen Zahlungsdaten unbeachtlich sind. Daraus folgt wiederum, dass Sie erst dann in Verzug geraten, nachdem der Versorger Sie das erste Mal angemahnt hat. Die Kosten dieses ersten Schreibens müssen Sie dann nicht erstatten.
Mahnt der Versorger Sie zu Recht zu einem Zeitpunkt bei dem Sie sich bereits in Verzug befanden, darf er Ihnen nach § 17 Abs. 2 GasGVV pauschalierte Mahnkosten in der Höhe in Rechnung stellen, die die bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten dürfen.
Bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind für ein Mahnschreiben folgende Kosten zu erwarten.
Porto maximal 0,55 €
Falten und einkuvertieren des Schreibens von Hand bei Stundenkosten von 40 € und einem Zeitaufwand von 30 Sekunden 0,33 €
Kosten für Papier, Toner, Strom, Kuvert 0,20 €
Personalkosten zur Aufgabe der Massensendung bei der Post bzw. Einwurf im Briefkasten 0,10 €
Abschreibungen für Computeranlage, Monitore und Drucker anteilig 0,20 €.
Verzugszinsen von 7 % p. a. auf 33 € für 14 Tage ergibt ca. 0,20 €
Dies ergibt Gesamtkosten von ca. 1,48 € pro Mahnung.
Die von Ihrem Versorger in Rechnung gestellte Pauschale von 5 € pro Schreiben ist daher um mehr als das dreifache überhöht und damit unwirksam. Sie muss nicht beglichen werden.
Nach § 17 Abs. 2 GasGVV haben Sie Anspruch darauf, dass der Versorger Ihnen seine Berechnungsgrundlagen für die Mahnkostenpauschale nachweist.
Sie sehen, dass Sie sich wegen dieser Mahnkosten keine unnötigen Sorgen zu machen brauchen. Sie haben beste Aussichten sich gegen diese ungerechtfertigten Beträge zur Wehr zu setzen.