Energiepreis-Protest > N-Ergie
Gasversorger berechnet 3 J. lang falschen, ungünstigen Tarif
Roland Kl:
Wer kann uns weiterhelfen?
Im Dez. 2001 wurden wir (junge Fam. mit 2 Kleinkindern) Neukunde als Gasabnehmer für Heizung/Warmwasser unseres EFH bei unserem regionalen Energieversorger. Zum April 2002 stellte der Versorger auf neue Tarife um. Da wir bis dahin noch keine vollständige Jahresabrechnung hatten, wurden wir nicht automatisch in einen der 3 neuen Tarife eingestuft, sondern wir sollten selber unseren Verbrauch anhand eines Rechenblatts ermitteln und den günstigsten Tarif per Coupon zurücksenden, was wir auch so befolgt haben. Wir wählten dabei den Tarif \"M\" (= günstig für Mittelmengenabnehmer). Leider stellte ich nun vor einigen Tagen (leider erst so spät) fest, daß uns der Gasversorger fälschlicherweise in den Tarif \"S\" (günstig für Wenigabnehmer) eingestuft hat und uns deshalb seitdem ca. 1500 (!) Euro zuviel berechnet hat. Ein tel. Klärungsversuch schlug fehl: Der Versorger stellte sich bzgl. einer rückwirkenden Korrekur des Tarifs stur (stritt sogar die Existenz eines solchen Coupons ab, worüber ich mir inzwischen Klarheit verschaffen konnte: unser Nachbar hatte den gleichen und ihn sich damals kopiert!)
Könnte sich jemand eine Möglichkeit vorstellen, wie ich den Gasversorger dazu bringen kann, den Tarif rückwirkend zu korrigieren? Mir ist natürlich bewußt, daß ich die Abrechnungen besser hätte kontrollieren können, das ist ärgerlich, aber ist es nicht genauso ärgerlich, daß der Versorger heimlich still und leise jedes Jahr über 400 Euro zu viel einkassiert und seinen Kunden dabei \"dumm\" hält?
Über einen guten Ratschlag wären wir sehr dankbar! Im Voraus vielen Dank!
rlc:
Wenn Ihr Nachbar sich den Coupon kopiert hat, können Sie ggfs. ihn als Zeugen gegenüber dem Versorger anführen. Vielleicht ist man dann eher geneigt, sie anzuhören. Wenn der Sachbearbeiter nicht helfen will, sprechen sie doch freundlich seinen Chef an.
Da Sie den jährlichen Abrechnungen nicht widersprochen haben, wird es schwierig, aber nur ein Rechtsanwalt ggfs. Verbraucherzentrale wird hierzu etwas zur Rechtslage sagen können.
Cremer:
@Roland Kl,
Zunächst möchte ich fragen, ob Sie gemäß § 2 der AVBGasV einen schriftlichen Vertrag haben und Ihnen die AVBGasV übereicht wurden.
Sie haben vermutlich beim Versorger mit der falschern Abteilung gesprochen, die Abrechnungsabteilung bekommt da schnell was falsches in den Hals.
Ich würde hier nochmals telefonisch mit dem Versorger sprechen und zwar nicht mit der Rechnungsabteilung, sondern mit dem Kundenservice. Der Kundenservice ist hier der richtige Ansprechpartner, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
Im Fall meiner Mutter z.B. hatten die SW KH 5,5 Jahre lang eine zu hohe Grundgebühr berechnet. Die Grundgebühr war seinerzeit für das ganze Haus,weil günstiger, zusammengefast berechnet worden (mein Vater trennte dies anschlöießend bei der Nebenkostenberechnung wieder für den Mieter auf) Es wurde bei einem neuen Gaskessel 1998 dann für beide Wohnungen getrennt und durch den Installateur bei den SW KH beauftragt. Dies hatten die SW nicht aber nicth registriert. Zuerst kam ein Erstattungsangebot, welches aber nach Überprüfung durch meine Mutter (78 Jahre!!) ergab, dass keine Mehrwertsteuer für diesen Zeitraum dazugerechtnet wurde. Auf Nachfrage wurde dann durch die SW KH das Angebot korrigiert. Sodann stellte meine Mutter erneut fest , dass keine Zinsen berechnet wurden und machte diese geltend. Die SW KH haben dann zum zweitenmal das Angebot überarbeitet. Damit wurden jetzt ca. 1100 € rückerstattet, inkl. Zinsen.
Es geht also!!
Der Versorger ist gesetzlich verpflichtet nach dem günstigsten Tarif abzurechnen (§ 1 des EEG).
Legen Sie, unabhängig des o.g. Telefonates umgehend schriftlich Widerspruch per Einschreiben gegen die Rechnungen für einen Abrehnungszeitraum ab Dezember 2001 ein. Weisen Sie auf §30 der AVBGasV hin. Nur die schriftliche Eingabe zählt!
Sollte er dann immernoch nicht zugänglich sein, stellen Sie die Abschlagzahlungen gemäß § 30 Abs. 1 der AVBGasV in Verbindung mit § 1 des EEG ein und teilen Sie dies im schriftlich mit Einschreiben mit unter verweis auf den Beweis durch den Nachbarn.
Übrigens, um welchen Versorger handelt es sich hier?
Roland Kl:
Vielen Dank für die Antworten!
Zu den Rückfragen von Herrn Cremer:
Der Vertrag (noch zum alten Tarif) kam so zustande, daß wir einen Antrag auf Neuanschluß an den Versorger stellten und dieser dann mit einem Schreiben bestätigt wurde, der auch die Lieferung von Gas beinhaltete, mit dem Hinweis (sinngemäß): Die Lieferung erfolgt nach AVBGasV und weiterhin \"Die Abrechnung erfolgt nach dem für Sie günstigsten Tarif. Nach §2 der AVBGasV gilt dieses Schreiben als VERTRAGSBESTÄTIGUNG\".
Die AVBGASV wurden im März 2002 uns mit demjenigen Schreiben zugesandt, mit dem die Änderung der Tarife angekündigt wurde. Hier hieß es u.a. \"...Die AVBGasV senden wir Ihnen heute als Anlage zu. Zu diesen Preisen und Bedingungen kommt Ihr neues Vertragsverhältnis zustande und löst damit den bestehenden Vertrag zum 1. April 2002 ab.\"
Beim Versorger handelt sich um die N-ERGIE (Raum Nürnberg).
Vielen Dank für weitere Antworten/Komentare!
Cremer:
@Roland KI
die AVBGasV ist seit dem 21.Juli 1979 unverändert.
Insofern nehme ich an, dass die N-Energie erst zum März 2002 Sie in ein \"endgültiges\" Vertragsverhältnis ab dem 1.4.2002 übernommen haben.
aber auch dann besteht die Pflicht, Sie zum günstigsten Tarif einzustufen.
Sie solltennochmals mit dem Versorger, der Kundenabteilung tel. sprechen bzw. schriftlich den Antrag formulieren, dass seinerzeit Sie durch die N-Energie in den falschen Tarif (S statt M) eingestuft wurden.
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