In der Sache hat der Senat übersehen, dass es bei einer staatlichen Beherrschung nicht mehr darauf ankommt, ob das Unternehmen mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Es reicht die Staatliche Einflussmöglichkeit unabhängig davon, ob diese als "Gesellschafter" oder mit "hoheitlichen Absichten" erfolgt.
Der Staat darf und soll nicht Nutznießer davon sein, dass er selbst es versäumt, die Richtlinie vollständig und korrekt in innerstaatliches Recht umzusetzen.