Diese Frage stellen sich viele, vielleicht auch Hennessy.
Man kann an die Landesregierungen, die Landtagsfraktionen, die Bundesregierung und die Fraktionen des Deutschen Bundestages schreiben, dass diese sich dafür einsetzen müssen, dass das
Preisangaben- und Preisklauselgesetz sowie die dazugehörigen
Verordnungen schnellstmöglich so abgeändert werden, dass entsprechende, viel kritisierte Preiskopplungen, die offensichtlich
die Inflation treiben, zukünftig nicht mehr freigestellt, sondern gesetzlich
verboten sind.
Es bedarf wohl nur einer sehr kleinen, dafür jedoch recht wirksamen Gesetzesänderung.
Eine solche kommt nicht von allein, sondern nur auf entsprechenden Druck der Verbraucher, den man mit entsprechenden Schreiben erzeugen kann.
Die
gesetzgeberischen Stellschrauben sind hier:
http://www.bafa.de/1/de/service/vorschriften/pdf/ausz_pkg.pdf http://produktiv.ihk-duesseldorf.de/FastDuesseldorf/WebSite/AbisZ/AbisZ.jsp?id=3289http://www.bmwi.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/P-R/preisangaben-und-preisklauselgesetz,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdfDemgemäß hat der Gesetzgeber entsprechende Möglichkeiten, auch wenn oft anderes suggeriert wird.
Dann braucht man nicht darauf zu warten, ob etwa das Bundeskartellamt die bisherige Praxis in der Gaswirtschaft wegen Kartellrechtswidrigkeit verbietet.
Ebenso sollten in Stromlieferungsverträgen zwischen Stromerzeugern/ Weiterverteilern und Stadtwerken Preisklauseln von Anfang an
gesetzlich verboten werden, die den Strombezugspreis für Strommengen, die nicht über eine Börse gehandelt wurden und werden, an einen Börsenpreis koppeln, da dies die selbe preistreiberische Wirkung entfalten kann, die offensichtlich gesamtwirtschaftlich schädlich ist.
Vielleicht kurz vor Weihnachten schnell noch etwas wünschen!
Die Adressen der Länderchefs findet man u.a. hier:
http://www.bild.t-online.de/BTO/news/2005/12/20/strom/hg__adressen,templateId=renderKomplett.htmlEin eindeutiges gesetzliches Verbot tut not.***
Soweit sich Importeure, Ferngasgesellschaften und Regionalversorger - auch gegenüber kleinen Stadtwerken - heute noch hinter der
Schutzbehauptung verschanzen, sie dürften/ könnten/ sollten Erdgas, dessen Preis im Bezug an den für schweres Heizöl oder den für Kohle oder anderes als leichtes Heizöl oder überhaupt nicht gekoppelt ist, an Stadtwerke und private Verbraucher sowie kleine Gewerbebetriebe
nur mit einer Preiskopplung an leichtes Heizöl verkaufen, so ist darauf zu verweisen, dass solche Preisabsprachen/ Preisbindungen gem.
§ 14 GWB kartellrechtlich verboten und deshalb gem. § 134 BGB unwirksam sind, wie auch der BGH bereits entschieden hatte.
(Unzweifelhaft ist der Preis des importierten Erdgases - wenn überhaupt - nicht ausschließlich an den Preis für leichtes Heizöl in Deutschland gekoppelt. Warum die 25 Prozent Anteil, die in Deutschland gefördert werden, einer Preiskopplung unterliegen sollen, hat bis heute auch noch niemand erklärt.)Nach der Rechtsprechung des BGH (etwa NJW 2001, 2541, 2544) werden durch diese Vorschrift selbst Monopolisten gegenüber ihren Vorlieferanten und Dritten vor Preisbindungen geschützt.Die entsprechenden Ausführungen des BGH unter I. zu § 14 GWB unbedingt lesen, wohl auch für Laien unschwer verständlich:
http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl24-004.shtml Dies bedeutet, dass alle Gasversorgungsunternehmen in der Preisgestaltung
vollkommen frei und nicht an Preisbindungs-Regelungen in Bezugsverträgen für nachgelagerte Marktstufen gebunden sind.
Nach der BGH- Rechtsprechung ist diese
Freiheit in der Preisgestaltung gerade
Voraussetzung für einen Wettbewerb. Eine Preisbindung ist hingegen
missbräuchlich. Diese Preisgestaltungsfreiheit
muss dann jedoch auch gegenüber den belieferten Kunden angewandt und umgesetzt werden.
Dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
anerkannte Schutz der Monopolisten vor Preisbindungen zeitigt deshalb vollkommen interessante
Folgen:
Oft sind in langfristigen Lieferverträgen mit Vorlieferanten die Arbeitspreise
mit unterschiedlichen Bindungsgraden sowohl an leichtes Heizöl
als auch an schweres Heizöl oder etwa an Kohle gekoppelt:
http://www.forum-erdgas.de/Forum_Erdgas/themen/Preisbildung_Preisdiskussion/index.htmlZudem werden Freimengen bezogen, die keiner Preiskopplung unterliegen, etwa aus dem Gas- Release- Programm der E.ON Ruhrgas.
Der Gasversorger, der derart Erdgas mit verschiedenen Konditionen bezieht, diskriminiert die Kundengruppe im Haushalts- und Kleinkundenbereich, wenn er deren Abgabepreise allein an der Preisentwicklung für leichtes Heizöl und nicht an an der
insgesamten Preisentwicklung seiner gesamten Bezugsmengen ausrichtet.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen verstößt bei einer solchen - oft anzutreffenden - Vorgehensweise bei der Preisbildung gegenüber seinen Kunden gegen das
kartellrechtliche Diskrimnierungsverbot, weil es einzelne Kundengruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber anderen Kundengruppen benachteiligt.
Diesen Umstand haben wohl auch schon beflissene E.ON- Controller erahnt, als sie laut Medienberichten in einem Internum vermerkt haben sollen, dass ggf.
das gesamte Preisgefüge des Unternehmens in Frage steht:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4607&back_cont_id=1400Nichts anderes wird wohl die Folge sein.....
Dann kann sich eine gesamte ggf. mit großem Aufwand erstellte Preiskalkulation als Makulatur erweisen, weil sie
offensichtlich nicht stimmen kann - egal wie gerechnet wurde.
Die Beschaffungskosten sind gerichtet auf den Vertriebsanteil der Gaspreise. Daneben werden Netzentgelte kalkuliert, die in die Gaspreise einfließen. Auch die Ermittlung solcher muss wohl bisher immer vollkommen
willkürlich erscheinen:
Die Branche arbeitet derzeit selbst noch an der Erstellung von
Lastprofilen:
http://www.verivox.de/inc/FAQ/Glossary.asp?group=Strom&ID=L http://www.erdgasfakten.de/de/wettbewerb/aktuelle_entwicklungen_und_perspektivenhttp://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2005_12_15.pdfErst anhand solcher - erst noch zu erstellender - Lastprofile, welche die unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme der Netze durch verschiedene Kundengruppen und -typen abbilden sollen, ist es wohl überhaupt erst möglich, die insgesamten Netzkosten - so man diese zutreffend ermittelt hat -
verursachungsgerecht einzelnen Kundengruppen und -typen zuzuordnen, also diese Kosten
sachgerecht auf verschiedene Kundengruppen aufzuschlüsseln.
Weil jedoch bekannt ist, dass solche Lastprofile im Gasbereich derzeit noch gar nicht existieren, müssen bisherige Schlüsselungen immer den Eindruck erwecken, man habe etwa gewürfelt.
Von diesem Fehler sind nicht nur die Vertragsdurchführungen von Endversorgern gegenüber privaten Verbrauchern, sondern wohl
alle Verträge innerhalb der gesamten klassischen Wertschöpfungskette der deutschen Erdgasversorgung betroffen.
Dies dürfte vornehmlich auch gelten für die wenigen marktbeherrschenden Importgesellschaften, bei denen die Erdgasbezugspreise jeweils an
mehrere - nicht näher bezeichnete - Faktoren gekoppelt sein sollen.
Betroffen wäre etwa auch E.ON Ruhrgas als Marktbeherrscher mit einem Marktanteil größer 50 Prozent, die bereits öffentlich eingeräumt hat, dass die Bezugspreise an mehrere Faktoren gekoppelt sind, nicht (ausschließlich) an die Notierungen für leichtes Heizöl im deutschen Inland:
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,qb1rr9dieuiw8h3m~cm.aspDie von diesem Unternehmen
belieferten Gasversorger bräuchten sich nur ihrerseits auf eine
kartellerechtswidrige Diskrimnierung und
unbillige Preisgestaltung berufen, wenn ihnen selbst Erdgas etwa nur gekoppelt an den Preis für leichtes Heizöl angeboten und geliefert wird.
Somit gründet der
gesamte Preisbildungsmechanismus, der von der Branche verteidigt wird, wohl von Anfang an auf kartellrechtswidrigen Diskriminierungen auch untereinander, auf welche sich die aufgrund langfristiger Verträge belieferten und gebundenen Gasversorgungsunternehmen nur berufen bräuchten/ müssten/ sollten.
Zum Vergleich hier noch einmal das dementsprechend wohl unzulässige
Modell, bei dem wohl immer der jeweilige Vorlieferant eine unzulässige
Preisbindung vorgibt.
http://www.eon-special.com/special/de/7148.jsp(
Interessant dabei nochmals der Hinweis, dass der Gasbeschaffungspreis für Regionalversorger und Stadtwerke neben vielem anderen einen - vielleicht untergeordneten - Anteil am Endverbraucherpreis hat: http://www.eon-special.com/special/de/7153.jsp )
Eine entsprechende Berufung darauf ist den einzelnen Gasversorgungsunternehmen auch
zumutbar.
Wenn diese von solchen zumutbaren Möglichkeiten keinen Gebrauch machen, sind die weitergewälzten erhöhten Beschaffungskosten
zum Teil kausal allein darauf zurückzuführen.
Mit einer Berufung darauf wären die Beschaffungskosten somit in jedem Falle geringer gestiegen.
Dementsprechend können gestiegene Beschaffungskosten in keinem Fall vollständig auf die Endverbraucher weitergewälzt werden.(
Weil das so ist, drohen Gasversorger längerfristig nicht nur freiwillig auf einem Teil der gestiegenen Beschaffungskosten sitzen zu bleiben, so dass sie ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse daran haben sollten, dieser Situation schnellstmöglich zu entrinnen, indem sie sich selbst auf die Unbilligkeit/ eigene kartellrechtswidrige Diskrimnierung berufen, was jedoch unweigerlich einen Systembruch zur Folge haben muss.)
Vielleicht haben sich schon einige Gasversorger darauf eingestellt, indem sie die gestiegenen Beschaffungskosten
nicht vollständig an die Verbraucher weitergegeben haben wollen.
Dann stellt sich jedoch immer noch die Frage, ob ein entsprechender
Nachlass tatsächlich schon dem gesamten realisierten unternehmerischen Risiko daraus entspricht, d. h. ob der Nachlass nicht weit größer sein müsste....
Und diese Frage stellt sich
entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis zum Produzenten, insbesondere soweit dieser im Inland oder im EU- Ausland auszumachen ist.
Dieser
systemimmanente Fehler hat auch schlicht nichts mit unterschiedlichen Lastgängen zu tun, wenn etwa Stadtwerke hauptsächlich Erdgas in der Heizperiode beziehen im Gegensatz zu Kraftwerken, die für die Stromerzeugung einen eher verstetigten Bezug aufweisen.
Dieser Unterschied wird allein durch eine unterschiedliche Preishöhen ausgeglichen, nicht jedoch durch unterschiedliche Kriterien zum Umfang von Preisanpassungen.
Eine sich vergrößernde
Preisschere zwischen verschiedenen Kundengruppen ist hinreichendes Indiz für eine kartellrechtswidrige Diskrimnierung. Und eben eine solche lässt sich wohl nachweisen.
Dass Haushaltskunden wohl unzulässig zur Subventionierung der Industriekunden herangezogen werden, ergibt sich wohl schon aus den hiesigen Aussagen zu den Industriekundenpreisen:
http://www.erdgasfakten.de/de/gaspreise/so_bildet_sich_der_erdgaspreishttp://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,qb1rr9dieuiw8h3m~cm.aspAllein aufgrund dieses
Systems ist es wohl möglich, dass ggf. Stadtwerke und Heizgaskunden zunächst den Gasbezug konzerneigener Gaskraftwerke subventionieren- denn nichts anderes ist wohl die Wirkung - um hiernach noch mit großem Bedauern der Verantwortlichen zu erfahren, aufgrund gestiegener Brennstoffkosten in eben diesen Gaskraftwerken würden die Großhandelspreise steigen und sich sodann ihre Strombezugspreise zwangsläufig entsprechend verteuern.....
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Dass die bisherigen Preiskopplungen eindeutig die Inflationsspirale antreiben ist wohl mittlerweile
offensichtlich:
http://www.n-tv.de/614549.htmlMan sollte sich neben § 315 BGB ggf. auch auf die mittelbar kundenschützende Wirkung des § 14 GWB berufen, einer zentralen Vorschrift des Kartellerechts, wenn es um Preisbindungen und
freie Preisgestaltungen geht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt