Vorsorglich Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, um den Einwendungsauschluss des § 30 AVBGasV auszuhebeln, vgl. BGH Urt.v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02. Dann wird die Rechnung nicht fällig und muss auch nicht bezahlt werden, bis der Versorger klagt und dabei seine Kalkulation vollständig offen legt.
Keine Fälligkeit - kein Verzug - keine Verletzung einer Zahlungsverpflichtung - kein Recht auf Versorgungseinstellung (Sperre).
Ggf. nur den Rechnungsbetrag zahlen, der sich nach dem alten Preis ergibt.
Wenn die Kalkulation erst im Prozess vollständig offen gelegt wird und sich die Erhöhung dabei als berechtigt erweist, kann man noch \"sofort\" anerkennen im Sinne von § 93 ZPO. Der Versorger hat dann auch noch alle Prozesskosten zu tragen. Man zahlt dabei im schlimmsten Fall das, was der Versorger gerade sowieso verlangt.
In Jena wurden nach dem Einwand der Unbilligkeit alle Sperrandrohungen immer gleich aufgehoben, d. h. keine Versorgungseinstellung.
Verklagt wurde bisher keiner, auch nicht wenn mehrere Tausend EUR offen waren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt