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Autor Thema: Rückwirkende Preiserhöhung um X Prozente  (Gelesen 5401 mal)

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Anonymous

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Rückwirkende Preiserhöhung um X Prozente
« am: 26. Oktober 2004, 03:07:24 »
Mein Hamburger Gasversorger ( seit 2000 )  übersandte mir dieser Tage die Jahresabrechnung. Für den Zeitraum ab dem 1.10.04 war ein fehlerhaft geschätzter Verbrauchswert rückwirkend um einen unbekannten Prozentsatz deftig erhöht worden, obwohl nach meiner Kenntnis die Gaspreise am Weltmarkt gesunken sein sollen. Da ich vom Gasversorger keine Mitteilung über eine Erhöhung ( um wieviel Prozent ) erhalten habe, frage ich mich, ob der Konzern rückwirkend die Preise erhöhen darf und welche Widerspruchsfrist ich gegen die Rechnung hätte ?

Offline RR-E-ft

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Rückwirkende Preiserhöhung um X Prozente
« Antwort #1 am: 30. Oktober 2004, 22:34:20 »
Vorsorglich Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, um den Einwendungsauschluss des § 30 AVBGasV auszuhebeln, vgl. BGH Urt.v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02. Dann wird die Rechnung nicht fällig und muss auch nicht bezahlt werden, bis der Versorger klagt und dabei seine Kalkulation vollständig offen legt.

Keine Fälligkeit - kein Verzug - keine Verletzung einer Zahlungsverpflichtung - kein Recht auf Versorgungseinstellung (Sperre).

Ggf. nur den Rechnungsbetrag zahlen, der sich nach dem alten Preis ergibt.

Wenn die Kalkulation erst im Prozess vollständig offen gelegt wird und sich die Erhöhung dabei als berechtigt erweist, kann man noch \"sofort\" anerkennen im Sinne von § 93 ZPO. Der Versorger hat dann auch noch alle Prozesskosten zu tragen. Man zahlt dabei im schlimmsten Fall das, was der Versorger gerade sowieso verlangt.

In Jena wurden nach dem Einwand der Unbilligkeit alle Sperrandrohungen immer gleich aufgehoben, d. h. keine Versorgungseinstellung.

Verklagt wurde bisher keiner, auch nicht wenn mehrere Tausend EUR offen waren.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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