Rechtsstreit vor dem EuGH (C-765/18)
Vorabentscheidungsverfahren des LG Koblenz.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212144&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8207931VorlagefragenIst Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG1 dahin auszulegen, dass die unterbliebene rechtzeitige und direkte Information der Gaskunden über Voraussetzungen, Anlass und Umfang einer bevorstehenden Tarifänderung für Gaslieferungen der Wirksamkeit einer solchen Tarifänderung entgegensteht?
Falls diese Frage bejaht wird:
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG gegenüber einem privatrechtlich (als deutsche GmbH) organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist?