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Autor Thema: BGH, Urt.v. 29.01.20 VIII ZR 80/18 Leitsatzentscheidung unmittelb.Anw. Gas-RiLi  (Gelesen 3401 mal)

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 29.1.20 Az. VIII ZR 80/18 ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=104253&pos=22&anz=528

Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 i.V.m. Anhang A; BGB § 133B, § 157D, § 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2

a)Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind-ungeachtet der Frage, ob diese  Bestimmungen  die  hierfür  erforderliche  inhaltliche  Unbedingtheit  und hinreichende  Genauigkeit  aufweisen -auf  einseitige  Preiserhöhungen  eines Energieversorgungsunternehmens -hier eines Grundversorgers -grundsätzlich  auch  dann  nicht  unmittelbar  anzuwenden,  wenn  sich  die  Gesellschafts-anteile  des Energieversorgungsunternehmens  (hier  einer GmbH)  vollständig in öffentlicher Hand befinden.
b)Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber  deshalb  Bestimmungen  nicht  fristgemäß  oder  unzulänglich  um-gesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können.
c)Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraus-setzungen  des  ihm  infolge  ergänzender  Vertragsauslegung  des  Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen  (Bezugs-)Kosten,  die  nicht  durch  Kostensenkungen  in  anderen  Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden).
d)Für  die  Beurteilung,  ob  die  Preiserhöhungen  des  Grundversorgers  dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an,  ob  der  Versorger  die  Steigerung  der  Gasbezugskosten  durch  zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November2008-VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).

BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 -VIII ZR 80/18
-LG Oldenburg - AG Delmenhorst
« Letzte Änderung: 05. März 2020, 13:58:17 von RR-E-ft »

 

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