Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos

<< < (2/2)

Didakt:

--- Zitat von: Ihnen im 1. Beitrag --- zu diesem Thema finde ich im ganzen WWW nichts. […Gilt hier § 21 GasGVV.] […Kam das schon mal vor?]
--- Ende Zitat ---

In diesem Forum finden Sie auf der Eingangsseite unter dem Board „Stadt/Versorger“ > Untergeordnete Boards > 365 AG (vormals almado AG) massenweise Beiträge über Unregelmäßigkeiten in der Vertragsabwicklung mit der 365 AG und deren Anhang, u. a. immergrün.

In Ihrem besagten Vertragsverhältnis ist die GasGVV ohne Relevanz, da es sich um einen Sondervertrag handelt, für den die in den Vertrag einbezogenen AGB maßgeblich sind.


--- Zitat von: Ihnen unter Antwort #3 --- Die Schreiben genügen den Anforderungen von §42 (3) EnWG nicht, einem Verbraucher auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitzuteilen.
--- Ende Zitat ---

Vorliegend gilt § 41 (3) EnWG. Danach haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Wochen vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Diesen Vorgaben ist in Ihrem Fall nicht entsprochen worden und deshalb die Rechtswirksamkeit der fraglichen Preismaßnahme zu bestreiten. Unter anderem allein schon deshalb, weil Ihnen ein Preisinformationschreiben über die Anpassung/Erhöhung des Grund-/Arbeitspreises ab … (wie von Ihnen angeführt) definitiv nicht zugegangen ist. Für den Zugangsnachweis ist der Versorger beweispflichtig.
Die rechtsunwirksamen Preisanpassungen ab … sind Ihnen nämlich erst jetzt durch die festgestellten Ungereimtheiten in Ihrer letzten Abrechnung bewusst geworden und Ihnen erst am … nachträglich mit einem fragwürdigen Preisinformationsschreiben mit Datum vom … zur Kenntnis gegeben worden.

Siehe zusätzlich auch § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 40 (3) und (4) EnWG.

Ihre Aufrechnung halte ich rechtlich für fragwürdig. Das BGH-Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07, ist m. E. bei näherem Hinsehen im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Sie hätten in anderer Form gegen den Versorger vorgehen sollen. Auch jetzt könnte mit ihm noch ein Einvernehmen in Ihrem Sinne zu erzielen sein. Auf einen Rechtsstreit würde ich es nicht ankommen lassen.

MfG

Silke:
Die Aufrechnung bzw. das Aufrechnungsverbot ist immer der Haken. Aber es gibt spätere Urteile, die der Argumentation des BGH folgen. So ist die Begründung der „unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners“ auch auf andere Vertragstypen und Branchen übertragen worden. Das OLG Nürnberg argumentiert in einem anderen Fall in dem es sogar um Verträge zwischen Unternehmern geht. Auch dort wurde die Klausel in den AGB als unwirksam beurteilt.

„Dadurch bestehe das Risiko, dass zunächst der Zahlungsklage des Unternehmers stattgegeben und der Geldbetrag gezahlt werde, der Unternehmer jedoch später nach Entscheidung über die Gegenforderung ggf. nicht mehr leistungsfähig sei (z.B. wegen Insolvenz). Bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen bedürfe es deshalb einer einheitlichen Entscheidung, sodass das Aufrechnungsverbot unwirksam sei“

Und genau darum geht es hier auch. Ich soll in voller Höhe zahlen, weil Immergrün einfach mal munter fordern kann, muss meine Ansprüche auf dem Rechtsweg durch eine Klage erzwingen und wenn ich Pech habe, bekomme ich mein Geld trotzdem nicht. Es gab schon einige Energieversorger, die Insolvenz anmeldeten, soviel ich weiß.
In einem weiteren Urteil vom 20.03.2018 - Az.: XI ZR 309/16 - hat der Bundesgerichtshof die folgende, von vielen Banken verwendete AGB-Klausel für unwirksam erklärt:
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden - Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Ich denke, da ist ein deutlicher Trend zu entdecken. Ich würde es riskieren, falls Immergrün überhaupt klagt. Ich gehe mal davon aus, die wollen dieses Risiko auch nicht eingehen, sonst hätten sie nicht so schnell gekündigt.

Didakt:

--- Zitat von: Antwort #6 ---Die Aufrechnung bzw. das Aufrechnungsverbot ist immer der Haken. Aber es gibt spätere Urteile, die der Argumentation des BGH folgen.
--- Ende Zitat ---

Aber auch Kommentare auf Web-Sites, die das fragliche Thema sehr differenziert betrachten, siehe u. a. hier.

Worin besteht Ihrer Meinung nach denn die Leistungseinschränkung des Versorgers, etwa die Nichtbelieferung von Gas, die es in diesem Dauerschuldverhältnis zu beanstanden gäbe und aus der Sie das Aufrechnungsrecht ableiten?

Anzumerken ist, dass dieser Fall anders verlaufen wäre, wenn Sie dem Vertrags- und Abrechnungsverlauf mehr Beachtung geschenkt hätten.
Den Versorgungsvertrag mit Discountern lässt man ein Jahr laufen und wechselt dann. Damit umgeht man die in der Regel exorbitant anfallenden Preiserhöhungen im 2. Vertragsjahr und evtl. folgenden Jahren, wie z. B. in Ihrem Fall.
Aus Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für 2017/2018 war bereits die Preiserhöhung für das 2. Vertragsjahr 2018/2019 ersichtlich, in der Oktoberrechnung 2019 dann die Preisanpassung für das Folgejahr.

Weil der Versorger Ihnen die div. Preiserhöhungen nicht formgerecht gemäß § 41 (3) EnWG ankündigte, entfalten diese keine Rechtskraft. Dagegen hätten Sie durchaus erfolgreich intervenieren und die Korrektur Ihrer Jahresverbrauchsabrechnungen durchsetzen können, übrigens auch einen einvernehmlichen (sondergekündigten) Ausstieg aus dem Vertrag zu einem vereinbarten Termin, der Ihnen einen reibungslosen Wechsel zu einem neuen Versorger ermöglicht hätte. Ein solches Vorgehen ist aus Ihren Beiträgen nicht erkennbar.

Edit:

--- Zitat von: Antwort #6 --- Ich denke, da ist ein deutlicher Trend zu entdecken. Ich würde es riskieren, falls Immergrün überhaupt klagt. Ich gehe mal davon aus, die wollen dieses Risiko auch nicht eingehen, sonst hätten sie nicht so schnell gekündigt.
--- Ende Zitat ---

Hoffentlich täuschen Sie sich nicht! Die 365 AG ist mit Klagen schnell bei der Hand. Vor allem, um damit ggf. Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie, Berlin, abzuwenden.

trader:

--- Zitat ---...Die 365 AG ist mit Klagen schnell bei der Hand...
--- Ende Zitat ---

Der Antwort von Didakt muss ich voll zustimmen. Habe mich in meiner Angelegenheit zwei mal
mit den prozessfreudigen Anwälten von 365 AG vor Gericht getroffen. Verweigerten sogar
wegen eines lächerlichen Betrags einen Vergleich.

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln