Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Gasversorger kündigt den Vertrag fristlos
Silke:
Hallo,
zu diesem Thema finde ich im ganzen WWW nichts. Nachdem ich gegen seine Preiserhöhung protestiert habe und die Zahlung zum Teil verweigere und Aufrechne und nachdem ich gestern eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle gesandt habe, schickt mir Immergrün eine fristlose Kündigung mit einer Frist von gerade mal 12 Tagen, bzw. "hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Er kennt ihn vielleicht selber nicht? Gilt hier § 21 GasGVV. Er ist allerdings nicht mein Grundversorger.
Von: kontakt@kundenservice-energie.de [mailto:kontakt@kundenservice-energie.de]
Gesendet: Mittwoch, 11. Dezember 2019
An:
Betreff: Kündigung des Energieliefervertrages wegen Zahlungsverzugs
Vertragsnummer: Gxxxx
Sehr geehrter Herr D.,
Ihr Vertragskonto weist leider einen nicht unbeträchtlichen negativen Saldo auf. Die Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtungen ist jedoch Ihre Hauptleistungspflicht aus dem Gasvertrag, gegen die Sie durch Ihren Zahlungsverzug verstoßen.
Wir sehen uns gezwungen, den mit Ihnen bestehenden Gasliefervertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit Wirkung zum
23.12.2019,
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu kündigen und die Belieferung zu diesem Zeitpunkt einstellen zu lassen.
...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
Kam das schon mal vor?
[Edit DieAdmin: Bitte keine kompletten Email-Text ins Forum kopieren. Daher habe ich den Text gekürzt.]
Silke:
Habe in den AGB gefunden, dass § 314 BGB gilt. Was bedeutet da wohl "angemessene Frist" ?
bolli:
Fraglich könnte schon die FRISTLOSE Kündigung sein.
1) Haben Sie einen Vertrag mit Preisgarantie.
2) Wenn ja, wann läuft die ab ?
3) Zu wann wurde die Preiserhöhung angekündigt ? (innerhalb oder außerhalb der Preisgarantie ?).
4) Wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt ?
5) Warum haben Sie nicht von sich aus gekündigt und sich einen neuen Versorger gesucht ?
6) In den meisten AGB ist eine Aufrechnung bei anerkannten Forderungen zulässig, wenn überhaupt. Steht in Ihren AGB zum Vertrag etwas zur Aufrechnung drin ?
7) Mit welcher Begründung verweigern Sie die Berechtigung zur Preiserhöhung ?
In der Vergangenheit hatten wir schon mal Fälle, in denen di Verbraucher Preiserhöhungen nicht anerkannt haben und nur den alten Betrag gezahlt haben und die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung in Zweifel gezogen haben. Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel nur zulässig, wenn dem Versorger die Fortführung des Vertrages wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Wenn Sie die bisherigen Abschläge weiterzahlen, dürfte das bei gleichzeitiger Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung kaum der Fall sein. Problem könnte aber die Aufrechnung sein. Diese ist in der Regel erst zulässig, wenn die Forderung (rechtmäßig) festgestellt ist. Hier zweifeln Sie aber zunächst nur an. Ob Sie damit Recht bekommen, ist ja noch nicht raus. Haben Sie unmittelbar nach Ankündigung der Preiserhöhung widersprochen oder erst gezahlt oder warum versuchen Sie aufzurechnen.
Silke:
Vertragsbeginn 1.10.17 mit eingeschränkter Preisgarantie für 12 Monate
Verlängerung um 12 Monate ab 1.10.18 (wieso verlängert sich dann nicht auch der Punkt „eingeschränkte Preisgarantie“ Andere Bestandteile des Vertrages bleiben doch auch erhalten/verlängern sich?)
Preiserhöhung erst in der Jahresrechnung im Oktober 2019 bemerkt. Lt. Immergrün wurden 2 Schreiben per Post (einfacher Brief) versandt, die ich aber nicht erhalten habe. Ich konnte somit nicht von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Den Zugang kann Immergrün nicht beweisen (sie haben aber die Beweislast soviel ich weiß)
Also Erhöhung unwirksam. Haben mir die Schreiben dann am 28.11.2019 per Mail gesandt. Rückwirkend wirksam werden sie dadurch ja aber nicht. Sonderkündigungsrecht? Zu wann? Die Termine in den Schreiben sind ja alle in der Vergangenheit.
Die Schreiben genügen den Anforderungen von §42 (3) EnWG nicht, einem Verbraucher auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitzuteilen. Die Preiserhöhungen sind auch aus diesem Grund nicht wirksam (m. E. und diverser Beispiele im WWW)
Preiserhöhung von 180 % (Grundpreis)bzw. 40 % (Arbeitspreis). Deshalb zweifle ich die Zulässigkeit der Preiserhöhung gemäß §315 BGB an und bat um Erklärung und nachvollziehbare Kalkulationen, die diese enormen Preissteigerungen erklären.
Habe erklärt, dass ich nicht bereit bin, die erhöhten Preise aus o. g. Gründen zu bezahlen (Gilt auch für zu hoch berechnete Abschläge) und verrechne mein Guthaben (das sich aus der Unwirksamenkeit der Preiserhöhung ergibt) mit den Abschlägen (gem. § 387 BGB)
In den AGB gibt es keine Klausel, die besagt, dass ich nicht aufrechnen darf. Oder ich habe sie übersehen. Schaue noch einmal nach. Bin schwer sehbehindert, da ist es immer sehr mühsam, das „Kleingedruckte“ zu lesen.
Lt. AGB außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB, weil ich meinen vertraglichen Pflichten nicht nachkomme (s.o.). Habe ja aber nicht die Pflicht, Beträge zu zahlen, die nicht fällig sind, weil die Preiserhöhung unwirksam ist.
Sorry, das war jetzt nicht die richtige Reihenfolge (1. Bis 7.).
Habe prinzipiell nichts gegen eine Kündigung. Hätte den Vertrag fristgerecht selbst gekündigt. Geht aber erst wieder zum 30.9.2020.
M. E. ist die Frist von Immergrün zu kurz (nicht angemessen) und finde die Vorgehensweise von denen sehr ärgerlich und fragwürdig.
Ich würde fast einschätzen, Immergrün weiß nicht mehr weiter. Merken, dass sie klagen müssten, um das Geld zu bekommen. Habe vor Jahren ein ähnliches Verfahren bei EWE angewandt. Nach mehreren Jahren, in denen ich die Zahlung der Preiserhöhungen verweigerte, kündigten sie letztlich auch (fristgemäß) den Vertrag. Ich einigte mich mit Ihnen, dass ich die 1.800,00 EUR nicht bezahlen muss, die sich bis dahin angesammelt hatten und die sie forderten.
Im übrigen zahlt Immergrün auch immer wieder mal von Ihnen selbst ausgewiesene Guthaben aus der Jahresrechnung nicht, bzw. nur nach Aufforderung erst Monate später (habe mehrere Fälle im WWW gefunden). Ich war selbst betroffen (Jahresrechnung 2018). Auch hier Zahlung erst, nach Drohung, das Guthaben mit Abschlägen zu verrechnen und Widerruf der Einzugsermächtigung. Haben allerdings weiterhin mehrere Monate gebucht, bis ich sie erneut darauf hin gewiesen habe, dass sie das nicht mehr dürfen.
Silke:
Es gibt in den AGB die weit verbreitet Klausel "Gegen Ansprüche des Energieversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden."
Der GBH hat in seinem Beschluss vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07 entschieden, dass diese Klausel in AGB unwirksam sei. "Sie verstoße gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, und zwar in einer Weise, die gegen Treu und Glauben verstoße und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstelle."
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