@cremer
Hallo, Herr Cremer,
in Ihrer Lage wäre ich auch gern!
Schließlich haben Sie doch eher gute Karten. Wenn der Einwand nach §315 BGB bei Ihnen berechtigt ist, dann kann Sie ihr Versorger m.E. nicht einfach durch die einseitige Kündigung des Sondervertrages \"diskriminieren\". Schließlich zahlen Sie ja stets den \"fälligen\" Betrag und bleiben nur den \"nicht fälligen\", weil vorläufig unverbindlichen, schuldig.
Ich persönlich halte es für vorgeschoben, dass man etwa mit gekürzten Abschlägen nicht zurecht kommt. Es bedasrf sicher weniger Mühe, eine Betragsänderung einzugeben, als 12 Überweisungen entsprechend zuzuordnen. Wobei das Ergebnis (Betrag) das Gleiche ist.
Kennt sich denn niemand etwas genauer mit dem Abrechnungssystemen der Versorger aus, so dass man denen mit stichhaltigen Argumenten entgegnen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.