@ golfdiverdog
[…] D.h. bis zum 31.1.19. Es fehlen also € 17,13. Man schrieb auf meine Frage dazu, dass der Restbetrag dann anteilig mit der Gesamtsumme der zweiten Rechnung verrechnet wird. Es ist aber keine Rede davon dass diese zweite Rechnung am Ende des aktuellen Vertrags, also im März 2019 kommt. […]
Nach § 40 (3) EnWG sind Lieferanten verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
Vorliegend hat der Versorger in seinen AGB festgelegt, dass die Abrechnung jährlich erfolgt.
Für den beteiligten Verbraucher stellt sich naturgemäß zwingend die Frage, weshalb der Versorger in eigentlich unqualifizierter Weise eine aufwendige zweifache Abrechnung der Verbrauchskosten eines Lieferjahres vornimmt. Zu vermuten ist, dass er sich damit einen eigenen Vorteil verschaffen will. Beispiele dafür gibt es durchaus.
Lassen Sie es deshalb nicht zu, dass der Versorger die „Jahresverbrauchabrechnung“ hinauszögert. Teilen Sie ihm „für die Jahresverbrauchsabrechnung vom 1.3.18 bis 28.2.19“den Zählerstand vom 28.02.2019 (letzter Tag 1. Vertragsjahr), 24:00 Uhr, Ihrer Abnahmestelle (Anschrift) mit, gleichzeitig auch dem zuständigen Netzbetreiber.
Zudem auch noch folgendes: „Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre Jahresverbrauchsabrechnung gemäß § 40 (4) EnWG fristgerecht bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes – nach Ablauf des 1. Lieferjahres – unter Einschluss der Gutschrift über den restlichen Bonus in Höhe von 00,00 € zugeht.“
Falls der Versorger die Frist nicht einhält, schalten Sie die Schlichtungsstelle Energie, Berlin, ein.