Energiepreis-Protest > BEV Energie

INSOLVENZVERFAHREN am 29.01.2019 eröffnet

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Energietourist:
Natürlich kann eine Insolvenz immer mal passieren (hab ich selbst schon mit einer Genossenschaft erlebt). Ich wechsele auch seit Jahren jedes Jahr den Anbieter,
aber von BEV habe ich die Finger gelassen, weil die Differenz zum zweitgünstigsten Anbieter schon über 100€ betrug, da sollte man dann doch mal überlegen, ob bei der Firma alles passen kann. Das BEV Angebot war doch so, als ob eine Bank 3% mehr Zinsen als alle anderen Banken zahlt. Wenn die Gier das Hirn frisst... 

Strom-Kunde:

--- Zitat von: Strom-Kunde am 30. Januar 2019, 18:33:16 ---http://www.bev-inso.de/pdf/20190130_pm.pdf

--- Zitat ---Kunden der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH werden, so der vorläufige Insolvenzverwalter, ab sofort durch die gesetzlich vorgesehene Ersatzversorgung durch den kommunalen Grundversorger ohne Unterbrechung mit Strom und Gas beliefert.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Heute stehen schon wieder ganz andere Informationen auf www.bev-inso.de:

--- Zitat ---4. Werde ich noch mit Strom oder Gas beliefert?
Derzeit ist Ihr Bezug von Strom und Gas auf jeden Fall sichergestellt. Selbst wenn aufgrund der Situation des Insolvenzverfahrens der Versorgungsvertrag mit BEV enden sollte, werden Sie weiterhin mit Strom und Gas versorgt. Strom- und Gasmengen gelten in diesem Fall - soweit kein anderer Versorgungsvertrag geschlossen wird - aufgrund der gesetzlichen vorgesehenen Ersatzversorgung als vom örtlichen Grundversorger zu sog. Allgemeinen Preisen geliefert.
(Diese Antwort wurde am 31.01.2019 aktualisiert.)
--- Ende Zitat ---

Gestern stand an selber Stelle (Quelle: https://web.archive.org/web/20190131154826/http://www.bev-inso.de/)

--- Zitat ---4. Werde ich von der BEV noch mit Strom oder Gas beliefert?
Nein. Ihr Bezug von Strom und Gas ist aber auf jeden Fall durch Ihren Ersatzversorger sichergestellt, der sich bei Ihnen melden wird. Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz in Deutschland vor, dass die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden. Die Kunden, die sich in dieser Ersatzversorgung befinden, werden automatisch vom Grundversorger darüber informiert. Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass Sie nicht mehr mit Strom und Gas beliefert werden.
(Diese Antwort wurde am 31.01.2019 aktualisiert.)
--- Ende Zitat ---

dattelpfluecker:
Auch Punkt 5 wurde geändert...
Aktuell:
Antwort ausblenden Muss ich meinen Versorgungsvertrag mit der BEV kündigen?
Nein. Derzeit ist eine Kündigung nicht veranlasst. Höchst vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Kündigungen und Lastschriftwiderrufe gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Wirkung entfalten.
(Diese Antwort wurde am 31.01.2019 aktualisiert.)

Diese Antwort wurde definitv NICHT am 31.01.2019 aktualisiert. Habe nämlich heute (01.02.2019) einen Screenshot davon gemacht, da Punkt 4 schon geändert wurde.

Vorher stand unter Punkt 5:
Nein. Derzeit ist eine Kündigung nicht veranlasst. Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz......., dass die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.....

Da passt kein einziger Satz, oder ist das Bayrisch?

Bin gespannt was noch kommt.

Didakt:
Nur mal ganz nebenbei zu den o.a. Angaben unter Antwort #26 und #27 angemerkt: Es ist für den betroffenen bisherigen Verbraucher/Kunden der BEV schlichtweg egal, was der insolvente Versorger da von sich gibt.

Es greifen hier ggf. automatisch die Bestimmungen in § 38 EnWG und § 3 StromGVV.

„§ 3 StromGVV – Ersatzversorgung –
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.“


--- Zitat von: unter Antwort #27 --- [,,,]Bin gespannt was noch kommt.
--- Ende Zitat ---

Es ergeht ohne eigenes Zutun die Nachricht vom zuständigen Grundversorger über den Beginn der Ersatzversorgung und die dafür geltenden Tarifbedingungen. Und danach gilt für den Verbraucher, sich schnellstmöglich einen neuen Versorger zu suchen und einen neuen Versorgungsvertrag abzuschließen, um letztlich nicht in der teuren Grundversorgung zu landen. Es sei denn, man möchte dies!

sixaola:

--- Zitat von: Didakt am 01. Februar 2019, 13:12:42 ---Es ergeht ohne eigenes Zutun die Nachricht vom zuständigen Grundversorger über den Beginn der Ersatzversorgung und die dafür geltenden Tarifbedingungen. Und danach gilt für den Verbraucher, sich schnellstmöglich einen neuen Versorger zu suchen
--- Ende Zitat ---
genau das wäre nun meine Frage gewesen: dieses Schreiben sollte man wohl unbedingt abwarten ?
Falls BEV - wider Erwarten und entgegen ihrer früheren Aussage - doch noch offizieller Lieferant ist, würde ein (heutiger) Wechsel zu einem neuen Stromlieferant ja vom Grundversorger entsprechend abgelehnt, oder ?

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