Hallo Leute,
bin gerade auf den Internetseiten der Gelsenwasser AG auf folgende Pressemitteilung gestossen. Hat jemand dazu noch Informationen? Was haltet ihr davon?
Grüsse Paul2
30.08.2005 - Erdgasinformation:
Gericht bestätigt Gaspreiserhöhung
Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Urteil vom 16.08.2005 in einem Verfahren gegen eine Regionalgasgesellschaft die Rechtsauffassung der Gaswirtschaft bestätigt. Eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB ist in dem konkreten Fall unzulässig. Die klagenden Sondervertragskunden hatten verlangt, dass der Gasversorger seine Kalkulationsgrundlage offen lege, damit die Billigkeit der Preisgestaltung überprüft werden könne. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kläger auch ohne Offenlegung im vollen Umfang zur Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet seien.
„Dieses Urteil bestätigt unsere Auffassung, wie bei der Billigkeitsprüfung unserer Preiserhöhung vorgegangen werden kann. Wer versucht, die Erdgaskunden in Prozesse zu treiben, ist ein schlechter Ratgeber. Denn jeder Energieversorger muss darauf bestehen, dass rechtmäßig erhobene Forderungen auch bezahlt werden, das gebietet schon das Gleichbehandlungsprinzip gegenüber den anderen Kunden“, kommentiert Dr. Manfred Scholle, Vorstandsvorsitzender der GELSENWASSER AG das Urteil. „Zurzeit werden säumige Kunden z. B. vor dem Landgericht Dortmund durch die E.ON Westfalen Weser AG verklagt. Wer also behauptet, Energieversorger würden nicht klagen, sagt die Unwahrheit. Und natürlich haben Kläger wie Beklagte, wie in jedem Gerichtsverfahren, das volle Prozesskostenrisiko.“
So haben auch die Kläger im Fall Euskirchen die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, eine Preiskontrolle würde in die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Gasversorgers eingreifen, zumal heutzutage auch alternative Möglichkeiten der Versorgung wie über Wärmepumpen, Solarzellen oder Photovoltaikanlagen bestünden. Zur Darlegung der Billigkeit der Gaspreisanpassung genüge der Nachweis einer entsprechenden Bezugskostensteigerung durch den Gasversorger. Die Marktüblichkeit der Gaspreise werde darüber hinaus durch eine Marktübersicht vergleichbarer Gasversorgungsunternehmen bestätigt. Auch die Tatsache, dass das zuständige Landeskartellamt die Preiserhöhung für unbedenklich hielt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Indiz dafür, dass die Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle standhält.
Dr. Scholle: „Auch die Erdgaspreise der GELSENWASSER AG sind erst im Frühjahr 2005 durch das Landeskartellamt geprüft worden und ohne jede Beanstandung geblieben.“
Gelsenkirchen/Lüdinghausen, 30. August 2005