@ Trentx
Die „Maschen“ der Billigheimer sind vielfältig, oft unergründlich und für den Normalo kaum erkennbar.
Ich schließe mich den Ausführungen von @ wechselprofi nicht an, sondern vermute eine andere Trickserei dieses Versorgers aus der 365 AG-Seilschaft, die für ihre fragwürdigen Machenschaften hinreichend bekannt ist. Wenn meine Vermutung zutreffen sollte, haben Sie ein nicht einfach zu lösendes Problem.
Prüfen Sie mal, ob in den AGB zu Ihrem Stromliefervertrag unter „Preismodell“ in der Preiszusammensetzung die Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung enthalten sind.
Nachstehend eine Gegenüberstellung von Immergrün-AGB:
Auszug aus AGB alt:
Ziff. 8 (1) Die jeweils gültigen Preise enthalten u. a. die Entgelte für die Stromlieferung, Netzentgelte (inkl. Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung sowie jährliche Abrechnung),[…]
Auszug aus AGB neu:
Ziff. 8. (2) Bei Stromlieferverträgen im Nettopreis enthalten sind die Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung, Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nachstehend „EEG-Umlage“ genannt, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nachstehend „KWK-Umlage“ genannt, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Absatz 5 EnWG, nachstehend „Offshore-Umlage“ genannt, Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, nachstehend „Umlage für abschaltbare Lasten“ genannt, und der Umlage aufgrund des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, nachstehend „§ 19 StromNEV-Umlage“ genannt) sowie die Stromsteuer.
Gemäß „AGB neu“ sind Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung nicht als Preisbestandteil im Preis enthalten, also folglich nicht Vertragsbestandteil. Folge davon ist m.E., dass es sich vorliegend in Ihrem Fall nicht einmal um eine vertragswidrige Preismaßnahme handelt und Sie deshalb den Vertrag auch nicht sonderkündigen können. Die Kosten für den Messstellenbetrieb usw. werden Ihnen nunmehr vom eigentlichen Leistungserbringer in Rechnung gestellt.
Mal sehen, wie andere Diskutanten meine Auslegung beurteilen.