Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
Trentx:
Hi,
Ich bin bei Mr. Google leider nicht fündig geworden und stelle deswegen meine Frage in dieses Forum.
Ich habe einen Stromvertrag bei "immergrün" und habe vor kurzem von meinem Betreiber "Mitnetz Strom" Post erhalten.
In dem Brief steht Wortwörtlich :
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Stromlieferant 365 AG hat uns mitgeteilt, dass er die Abrechnung der Entgelte für Ihren Stromzähler ab 07.01.2019 nicht mehr im Rahmen der Stromlieferung für Sie übernimmt. Deshalb müssen wir als Betreiber Ihres Stromzählers unserer gesetzlichen Pflicht nachkommen und Ihnen das Entgelt für den Messstellenbetrieb direkt in Rechnung stellen.
Für den Zeitraum ab 07.01. Wird ein jährlicher Betrag für den Betrieb Ihres Stromzählers von 20,00€ Bruttobetrag fällig. Die Abrechnung erfolgt jährlich."
Ist das ganze rechtens?
Wenn ich einen Vertrag abgeschlossen habe und bis jetzt die Abrechnung der Entgelte immer von immergrün entwickelt wurde, dann kann doch jetzt nicht auf einmal gesagt werden
"nein das machen wir nicht mehr, das macht jetzt der Betreiber und du als Kunde kannst schön dafür zahlen"!?
Unser Stromvertrag läuft von 10.2017 - 10.2019. Gekündigt ist bereits, unser Vertrag läuft also dieses Jahr aus.
(Ich weiß nicht, ob es eine Rolle spielt, aber vor ca. zwei Wochen wurde unser Stromzähler gewechselt. Komischer Weise ist unser Zähler bis heute der einzige geblieben, der gewechselt wurde. Alle 6 Parteien im Haus hatten den gleichen Zähler und nur unserer wurde gewechselt. Kann sich das jemand erklären?)
Vielen Dank schon einmal!!
wechselprofi:
Der geschilderte Sachverhalt stellt aus meiner Sicht eine Leistungskürzung zum Vertrag durch Immergrün dar. Damit steht Ihnen eine sofortige Kündigung des Stromliefervertrages "aus wichtigem Grunde" zu. Diese würde ich Ihnen auch dringend empfehlen. Natürlich müssen Sie vorher prüfen, ob Immergrün Ihnen die gekürzten Leistungen vorher angekündigt hat und ob sich aus dem Ankündigungstermin eventuell eine Verfristung des "Sonderkündigungsrechtes" ergibt. Ihre mittelbare Kenntniserlangung durch das Schreiben des Verteilnetzbetreibers ist dabei unerheblich.
wechselprofi:
Aus einem anderen Beitrag von Ihnen entnehme ich, dass der neu eingebaute Zähler ein digitaler Zähler ist, der eine höhere monatliche Umlage der Kosten ermöglicht. Allerdings rechtfertigt die Weigerung durch Immergrün die Mehrkosten zu tragen nicht, Ihnen die Zählerkosten voll zuzumuten. Vielmehr müsste Ihnen Immergrün einen Preisnachlass auf die Fixkosten gewähren, die der Zählermiete des alten Zählers entspricht!
Didakt:
@ Trentx
Die „Maschen“ der Billigheimer sind vielfältig, oft unergründlich und für den Normalo kaum erkennbar.
Ich schließe mich den Ausführungen von @ wechselprofi nicht an, sondern vermute eine andere Trickserei dieses Versorgers aus der 365 AG-Seilschaft, die für ihre fragwürdigen Machenschaften hinreichend bekannt ist. Wenn meine Vermutung zutreffen sollte, haben Sie ein nicht einfach zu lösendes Problem.
Prüfen Sie mal, ob in den AGB zu Ihrem Stromliefervertrag unter „Preismodell“ in der Preiszusammensetzung die Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung enthalten sind.
Nachstehend eine Gegenüberstellung von Immergrün-AGB:
Auszug aus AGB alt:
Ziff. 8 (1) Die jeweils gültigen Preise enthalten u. a. die Entgelte für die Stromlieferung, Netzentgelte (inkl. Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung sowie jährliche Abrechnung),[…]
Auszug aus AGB neu:
Ziff. 8. (2) Bei Stromlieferverträgen im Nettopreis enthalten sind die Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung, Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nachstehend „EEG-Umlage“ genannt, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nachstehend „KWK-Umlage“ genannt, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Absatz 5 EnWG, nachstehend „Offshore-Umlage“ genannt, Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, nachstehend „Umlage für abschaltbare Lasten“ genannt, und der Umlage aufgrund des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, nachstehend „§ 19 StromNEV-Umlage“ genannt) sowie die Stromsteuer.
Gemäß „AGB neu“ sind Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung nicht als Preisbestandteil im Preis enthalten, also folglich nicht Vertragsbestandteil. Folge davon ist m.E., dass es sich vorliegend in Ihrem Fall nicht einmal um eine vertragswidrige Preismaßnahme handelt und Sie deshalb den Vertrag auch nicht sonderkündigen können. Die Kosten für den Messstellenbetrieb usw. werden Ihnen nunmehr vom eigentlichen Leistungserbringer in Rechnung gestellt.
Mal sehen, wie andere Diskutanten meine Auslegung beurteilen.
Didakt:
@ Trentx, kurzer Nachtrag zu meinen vorstehenden Ausführungen:
Ihr Stromvertrag läuft ja bereits ab 10.2017. Sie sollten ggf. gegen den Ausschluss des besagten Preisbestandteils Widerspruch unter Bezug auf § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende Klausel) beim Versorger einlegen, da dieser Ausschluss für Sie überraschend und deshalb unwirksam ist. Es ist in der Energieversorgung gängige Praxis, dass die Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messdienstleistungen in den vertraglich vereinbarten Energiepreisen enthalten sind.
Der Versorger hätte Sie bei Vertragsabschluss von vornherein explizit und in transparenter Weise auf den Ausschluss hinweisen müssen.
Sollten Sie innerhalb von 4 Wochen keinen oder einen negativen Bescheid vom Versorger erhalten, dann schalten Sie die Schlichtungsstelle Energie in Berlin ein.
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