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Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung

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uranus:
Hallo werte Forenmitglieder,

mein Energieversorger (BEV) hat mir eine falsche Endabrechnung geschickt. Ich habe sie sofort moniert und eine Frist von 14 Tagen zur Berichtigung gesetzt. Jetzt sehe ich gerade, dass er unter Punkt 6. "Weitere gesetzliche Hinweise" behauptet, ich müsse ihm 4 Wochen zur Abhilfe einräumen, bevor ich mich an die Schlichtungsstelle wenden darf.
Stimmt das und gibt es eine gesetzliche Regelung, die diesen Zeitraum regelt?

MfG
Michael

Erdferkel:
Hallo @uranus,
das ist in den Regeln des Schlichtungsprozesses festgelegt, siehe unter www.schlichtungsstelle-energie.de da werden die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sehr schön erklärt.
Der Versorger hat also nach der Beschwerde des Kunden zunächst mal 4 Wochen Zeit zu reagieren.
Erfolgt gar keine Reaktion des Versorgers auf die Beschwerde des Kunden kann nach diesen 4 Wochen die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.
Wird die Beschwerde innerhalb dieser 4 Wochen vom Versorger als unberechtigt zurückgewiesen kann die Schlichtungsstelle das Verfahren auch früher beginnen.
Ob die von Ihnen gesetzte 2 Wochen Frist vor diesem Hintergrund sinnvoll ist hängt vom Beschwerdegrund ab, erwarten Sie eine Rückerstattung von BEV oder der Versorger eine Nachzahlung?
Ich wünsche viel Erfolg, Erdferkel

uranus:
Hallo Erdferkel,
zunächst vielen Dank für Deine Antwort, die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren habe ich gelesen, aber keine konkrete Zeitraumangabe gefunden. Wenn ich mich richtig erinnere ist laut BGB ein "ausreichender" Zeitraum zur Zahlung einzuräumen.
Und ja ich bekomme rund 250,00 Eur. von diesen Verein. Habe über 6 Wochen auf die Endabrechnung gewartet, auch wollten sie von mir außer der Endablesung noch zusätzlich die Abrechnung meines letzten Versorgers.
Für mich ist das Zeitspiel, man muss die Energieverbraucher vor diesen Leuten warnen.

MfG

Michael   

bolli:

--- Zitat von: uranus am 02. April 2018, 21:34:07 ---Hallo Erdferkel,
zunächst vielen Dank für Deine Antwort, die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren habe ich gelesen, aber keine konkrete Zeitraumangabe gefunden.

--- Ende Zitat ---
Schlichtungsantrag, dort unter "Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Schlichtung stellen zu können?" steht "Anschließend hat das Unternehmen vier Wochen Zeit, sich zu der Beschwerde zu äußern und/oder dieser abzuhelfen."


--- Zitat von: uranus am 02. April 2018, 21:34:07 --- Habe über 6 Wochen auf die Endabrechnung gewartet, auch wollten sie von mir außer der Endablesung noch zusätzlich die Abrechnung meines letzten Versorgers.
Für mich ist das Zeitspiel, man muss die Energieverbraucher vor diesen Leuten warnen.

--- Ende Zitat ---
Dieses Zeitspiel muss man aber nicht mitspielen. Wenn man sofort zum Vertragsende den Endzählerstand an den Netzbetreiber und den Versorger schriftlich mitteilt und letzteren auch direkt auf die Frist gem. $ 40 Abs. 4 EnWG hinweist, kann man nach der 6-Wchen-Frist direkt die Schlichtungsstelle einschalten. Die Anforderung der Rechnung des Altversorgers würde ich komplett ignorieren, da sie dieser nichts angeht. Einziger zusätzlicher Ansprechpartner ist der Netzbetreiber, der gibt denen die Verbrauchswerte, auch den Endstand vom Altversorger.

Didakt:

--- Zitat von: uranus ---…mein Energieversorger (BEV) hat mir eine falsche Endabrechnung geschickt.
--- Ende Zitat ---

Es stellt sich doch allgemein die Frage, was an der Endabrechnung falsch ist. Ist es die Höhe des abge-rechneten Guthabens oder auch die Frage der zeitgerechten Erstattung dieses Guthabens.

Neben der Fristeinhaltung von 4 Wochen gemäß § 111a EnWG für die Einleitung des Schlichtungsverfah-rens seitens des Verbrauchers hat aber auch der Versorger Fristen einzuhalten.

Zu beachten ist, dass ein Guthaben aus Energierechnungen vom Versorger unverzüglich – innerhalb von 14 Tagen – zu erstatten ist (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Ansonsten ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen (s. § 288 (1) BGB).

Bereits spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Frist zur Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung/ Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG und einer 14-tägigen Nachfrist ist vorliegend das Guthaben fällig und vom Versorger zu erstatten! Er dürfte evtl. bereits im Zahlungsverzug sein, zumindest mit einem Teilbetrag. Folglich wären Verzugszinsen geltend zu machen.

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